JudikaturJustizRS0100650

RS0100650 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1999

Die Stellung einer Eventualfrage setzt voraus, daß es sich um rechtlich verschiedene Unterstellungen einer Tat handelt, von denen die in der Hauptfrage zum Ausdruck gekommene die in die Eventualfrage aufzunehmende ausschließt, das heißt daß bei Vorliegen einer Hauptfrage und einer Eventualfrage immer nur die eine oder die andere der beiden Fragen bejaht werden kann.

Entscheidungen
5