JudikaturJustizRS0101313

RS0101313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1999

Mit der dem § 285 d StPO nachgebildeten Formulierung " ..... wenn

schon der Gerichtshof .... hätte entscheiden sollen" wurde zum Ausdruck gebracht, daß ein Zuspruch durch das Berufungsgericht nur in Betracht kommt, wenn die hiezu erforderliche Entscheidungsgrundlage bereits in erster Instanz geschaffen worden ist. Eine Beweisergänzung in zweiter Instanz hat daher nicht zu erfolgen (vgl dazu den Bericht des Justizausschlusses, 812 der Beilage zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV GP).

Entscheidungen
10