JudikaturJustiz14Os3/16x

14Os3/16x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, (nunmehr) AZ 092 Hv 3/16h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des (mittlerweile) Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. Dezember 2015, AZ 32 Bs 347/15m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des (damals) Beschuldigten Harald J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. November 2015, AZ 318 HR 380/15i, mit welchem die über ihn am 16. November 2015 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt worden war, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung aus demselben Haftgrund an.

Dabei ging es vom dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/112) subsumierten dringenden Verdacht aus, Harald J***** habe von 24. Juli bis 25. September 2015 in W***** in 19 Fällen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er könne und dürfe eine von ihm angebotene Wohnung vermieten und hierfür Kaution und Ablösezahlungen entgegennehmen, zum Teil unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich von mit einem nachgemachten Firmenstempel der vorgeblichen Vermieterin L***** GmbH versehenen Mietverträgen, die als Mieter an der Wohnung Interessierten zu diese in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Ausmaß von etwa 15.000 Euro am Vermögen schädigenden Handlungen, nämlich Zahlungen (unter dem Titel von Kaution, Mietzinsvorauszahlungen oder Ablösen für Möbel) verleitet, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme für zumindest einige Wochen zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die fristgerecht (§ 4 Abs 1 zweiter Satz GRBG) beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, vom Angeklagten selbst verfasste Grundrechtsbeschwerde. Diese war (ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG) sofort zurückzuweisen, weil sie aus anderen Gründen als dem Fehlen der Verteidigerunterschrift unzulässig ist und demnach an im Hinblick auf die Einmaligkeit dieses Rechtsbehelfs auch vom Verteidiger nicht behebbaren Mängeln leidet (RIS Justiz RS0061469, RS0061461 [T2], RS0097055 [T3]; Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 32 f mwN).

Soweit die Grundrechtsbeschwerde die Annahme dringenden Tatverdachts bestreitet, scheitert sie abgesehen davon, dass sie den zitierten Passagen aus der Beschwerdeentscheidung bloß eine eigene (teils schwer verständliche) Version des Sachverhalts entgegenstellt, ohne sich mit ihnen inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl zum zulässigen Anfechtungsrahmen RIS Justiz RS0110146) schon an fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs (vgl § 1 Abs 1 GRBG), weil die gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerichtete Beschwerde dahingehend kein Vorbringen enthält (zum Erfordernis horizontaler Rechtswegerschöpfung RIS Justiz RS0114487), vielmehr ausdrücklich zugesteht, der Beschwerdeführer habe ein „Fehlverhalten“ gesetzt und „die Verwirklichung des Tatbildes auch ernstlich für möglich gehalten“.

Das weitere Beschwerdevorbringen lässt eine deutliche und bestimmte Bezeichnung einer Grundrechtsverletzung im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG (näher dazu Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 11 ff mwN) vermissen:

Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nämlich nur dahin, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen ohne Willkür (was bei fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der Fall wäre) abgeleitet werden durfte (RIS Justiz RS0117806). Diese Vorgaben verfehlt das Beschwerdevorbringen, indem es die Erwägungen des Oberlandesgerichts, welches Tatbegehungsgefahr im Hinblick auf mehrere einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung der nunmehr angelasteten, zahlreichen Taten innerhalb von knapp zwei Monaten als „Freigänger“ (vgl § 126 StVG) während des Vollzugs einer wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs verhängten Freiheitsstrafe als gegeben erachtete, bloß pauschal und unsubstantiiert mit dem Hinweis bestreitet, es liege „keinerlei Tatbegehungsgefahr mehr“ vor, denn man könne „nurmehr in der Vergangenheit liegende Umstände“ nicht „in die Zukunft transferieren“.

Die abschließende Anregung, die „Anwendung von gelinderen Mitteln“ könne bei der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde „zumindest angedacht werden“, lässt die konkrete Darlegung eines Fehlers des Beschwerdegerichts bei der Beurteilung der (fehlenden) Substituierbarkeit der Untersuchungshaft gänzlich vermissen (RIS Justiz RS0116422).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.