JudikaturJustiz14Os187/13a

14Os187/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Katrin S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2013, GZ 061 Hv 107/13w 261, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Katrin S***** soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie im Mai und am 4. Juli 2012 den Polizeibeamten in W***** Walter K***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem sie in einem an den (für das Ermittlungsverfahren gegen ihren Lebensgefährten Goran J***** zuständigen) Haft- und Rechtsschutzrichter gerichteten Schreiben sowie anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch den zuständigen Staatsanwalt angab, Walter K***** habe ihr bei ihrer polizeilichen Vernehmung eine „gefakte“ Aussage eines Zeugen vorgehalten, habe weiters behauptet, dass sie von Goran J***** betrogen worden sei, ihr insgesamt ihre Aussage vorgegeben und ihre Angaben falsch protokolliert.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zu der der Beschwerdeführerin angelasteten unrichtigen Behauptung, Walter K***** habe ihr anlässlich ihrer Vernehmung falsche Vorhalte gemacht (US 6), bezieht sich mit Blick auf die weiteren den Schuldspruch für sich alleine tragenden Feststellungen, wonach sie außerdem wahrheitswidrig angab, der Genannte habe ihr ihre Aussage vorgegeben und diese unrichtig protokolliert (US 2 und 6), nicht auf entscheidende Tatsachen.

Davon abgesehen begegnet die Ableitung der kritisierten Konstatierung aus ihrer Behauptung, ihr sei eine „gefakte“ Aussage des Oskar B***** vorgehalten worden, nach der „das gesamte bei ihm sichergestellte Suchtgift von J***** stammen soll“ (US 5 iVm US 7), unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Weiterer Ausführungen zur Bedeutung des Begriffs „gefakt“ bedurfte es dem Beschwerdestandpunkt (nominell auch Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider nicht, weil darunter schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (auch) „gefälscht“, „fingiert“ oder „vorgetäuscht“ zu verstehen ist (vgl etwa www.duden.de; vgl zum Ganzen auch Ratz , WK StPO § 345 Rz 27 ff).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen dazu, dass die Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, Walter K***** einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, im „Spruch des schöffengerichtlichen Urteils“ bemängelt, übersieht sie, dass materielle Nichtigkeit ausschließlich aus einem Vergleich des in § 260 Abs 1 Z 2 StPO genannten Erkenntnisteils mit der in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) enthaltenen Sachverhaltsgrundlage (der die vermisste Konstatierung übrigens zu entnehmen ist; vgl US 6) abgeleitet werden kann ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 269; RIS-Justiz RS0089089).

Unter dem Aspekt der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ist der Beschwerde zu erwidern, dass es im Spruch des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) keines Hinweises auf den Vorsatz des Verurteilten bedarf, soweit wie hier § 7 Abs 1 StGB einen zur Anwendung gelangenden Tatbestand ergänzt (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 283).

Weshalb der hier aktuelle wahrheitswidrige Vorwurf gegen einen Polizeibeamten, er habe bei einer Vernehmung falsche Vorhalte gemacht und die Aussage der Vernommenen unrichtig protokolliert, nicht als falsche Verdächtigung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu beurteilen sein sollte, vermag die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht darzulegen. Ebensowenig wird erklärt, aus welchem Grund es für die vorgenommene Subsumtion in Zusammenhang mit dem der Beschwerdeführerin angelasteten aus dem Text ihres an den Haft- und Rechtsschutzrichter gerichteten Schreibens, wonach „viele Dinge“, die sie bei der Polizei gesagt habe, im Vernehmungsprotokoll nicht aufscheinen, vielmehr „viel verdreht“ wurde, abgeleiteten (US 5 f) Behauptung einer Falschprotokollierung ihrer Aussage einer Präzisierung dazu bedurft hätte, „was“ und „wie“ „verdreht“ wurde.

Soweit sie einzelnen der inkriminierten Angaben der Angeklagten nach Maßgabe eigener Interpretation und Beweiswerterwägungen einen anderen als den vom Erstgericht angenommenen Bedeutungsinhalt (US 6) beimisst, bekämpft die Rüge bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der der Sache nach erhobene Einwand einer Überschreitung der Anklage (Z 8), weil diese „der Angeklagten lediglich das Faktum 'gefakte' Aussage des B***** anlastet“, ist schon mit Blick auf den mit dem Anklagetenor wörtlich übereinstimmenden Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; ON 200 S 5, US 2) unverständlich. Soweit sich die Behauptung auf die Anklagebegründung (ON 200 S 17) bezieht, übersieht die Beschwerdeführerin im Übrigen, dass es ohne Belang ist, ob Tenor oder Begründung der Anklageschrift auf ein als Prozessgegenstand in Betracht kommendes Geschehen verweisen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 503). Davon abgesehen überschreitet ein Urteil die Anklage nicht, wenn der Schuldspruch in dem dort geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142 ua; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 512, 523), wobei die unter Anklage gestellte Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst (RIS Justiz RS0098537).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.