§ 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
In Kraft seit 01. Januar 1975
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Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.
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