§ 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
§ 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze — StGB
§ 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029572
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Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.