JudikaturJustiz14Os132/18w

14Os132/18w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Michael W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (idF BGBl I 2004/136) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten DDr. Raluca T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2018, GZ 123 Hv 9/13i 992, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten DDr. Raluca T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – DDr. Raluca T***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 13 Os 105/15p [13 Os 106/15k]) mehrerer Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 6 StGB idF BGBl I 1998/153 (II/1/a/, 2/a/ und 3/a/) und nach § 307 Abs 1 Z 1 StGB (III/1/a/ und 2/a/) schuldig erkannt.

Danach hat sie in W***** und an anderen Orten

II/ im Urteil teils namentlich genannten ausländischen Beamten der Zentralbank von Aserbaidschan für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften, nämlich die Vergabe von Banknotendruck- und Münzprägeaufträgen an die Ö***** GmbH (kurz: O*****) und die Mü***** AG (kurz M*****AG), welche einen um etwa 20 % überhöhten Preis enthielten, Vorteile von insgesamt 13.557.334 Euro, die dem 20%igen Anteil an den überhöhten Rechnungsbeträgen entsprachen, versprochen und gewährt, indem sie

1/a/ im Zusammenhang mit dem am 29. Juni 2005 abgeschlossenen Vertrag Verhandlungen mit namentlich genannten Beamten der Zentralbank von Aserbaidschan führte, deren (im obigen Sinn gestellte) Forderung, an ihren Vorgesetzten weitergab und ihn darauf hinwies, dass die Zentralbank von Aserbaidschan ausschließlich zu diesen Konditionen kontrahieren würde, sodann die Zustimmung der Geschäftsführung der O***** den Beamten in B***** kommunizierte, die Vorbereitungen für die Vertragsunterzeichnung im Rahmen der Abschlussverhandlungen traf und die Zahlung der Bestechungsgelder nach Vertragsabschluss durch im Urteil näher bezeichnete Handlungen organisierte;

2/a/ im Zusammenhang mit dem am 28. September 2006 abgeschlossenen Vertrag von Juli 2005 bis September 2006 als Sales Area Manager die ununterbrochene Kundenbetreuung vornahm, diesen Folgeauftrag ausverhandelte, den im Urteil genannten ausländischen Beamten die reibungslose Abwicklung der Rückflüsse des überhöhten Entgelts zusicherte und diese durch im Urteil näher bezeichnete Handlungen organisierte;

3/a/ im Zusammenhang mit dem am 3. August 2007 abgeschlossenen Vertrag von Oktober 2006 bis August 2007 als Sales Area Manager die ununterbrochene Kundenbetreuung vornahm, diesen Folgeauftrag ausverhandelte, den im Urteil genannten ausländischen Beamten die reibungslose Abwicklung der Rückflüsse des überhöhten Entgelts zusicherte und diese durch im Urteil näher bezeichnete Handlungen organisierte;

III/ im Urteil teils namentlich genannten Amtsträgern der Zentralbank von Aserbaidschan im Zusammenhang mit deren Amtsführung, nämlich der Vergabe von Banknotendruck- und Münzprägeaufträgen an die O***** und die M*****AG, mit dem zu Punkt II/ näher bezeichneten Inhalt Vorteile im Ausmaß von insgesamt 576.302 Euro versprochen und gewährt, indem sie

1/a/ im Zusammenhang mit dem am 8. April 2008 abgeschlossenen Vertrag diesen im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit ihrem Vorgesetzten namens der M*****AG unterzeichnete und die Zahlung der Bestechungsgelder nach Vertragsabschluss durch im Urteil näher bezeichnete Handlungen organisierte;

2/a/ im Zusammenhang mit dem am 3. Juli 2009 abgeschlossenen Vertrag von September 2007 bis August 2008 als Sales Area Manager die ununterbrochene Kundenbetreuung vornahm, den Vertrag über die Abnahme zuviel produzierter Banknoten ausverhandelte, den im Urteil genannten Amtsträgern die reibungslose Abwicklung der Rückflüsse des überhöhten Entgelts zusicherte und diese durch im Urteil näher bezeichnete Handlungen organisierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von DDr. T***** aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Rüge ([mit Blick auf die im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen jeweils in Idealkonkurrenz begründeter strafbarer Handlungen] der Sache nach Z 10) leitet ihre Behauptung, die (zusätzliche) Annahme von Vergehen der Bestechung neben dem (bereits rechtskräftig subsumierten) Verbrechen der Untreue scheide aus, weil beide Tatbestände „das idente Rechtsgut“ (gemeint offenbar: das Vermögen der Zentralbank von Aserbaidschan und des an ihr zu 100 % beteiligten Staats [US 21]) schützten und daher ein Fall von (nicht näher bezeichneter) Scheinkonkurrenz vorliege, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565; vgl RIS Justiz RS0113812; vgl im Übrigen [zum Rechtsgüterschutz bei § 153 StGB und den Korruptionstatbeständen] RIS Justiz RS0095948; Kienapfel/Schmoller BT II 2 § 153 Rz 12; Nordmeyer/Stricker in WK 2 StGB Vor §§ 304–309 Rz 59 f; [zu möglicher Konkurrenz von Untreue und Bestechung] Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 47a; Nordmeyer/Stricker ebd § 307 Rz 50).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.