JudikaturJustiz14ObA66/87

14ObA66/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef H***, Angestellter, Eberschwang, Hötzing 18, vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, RA in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Z*** E*** G*** MBH Co, Eberschwang,

Hötzing 11, vertreten durch Dr.Ernst Rohrauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 192.573,-- s.A. und Feststellung (S 1,176.156,--), Streitwert im Revisionsverfahren S 1,339.511,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 16.Dezember 1986, GZ 12 Cg 8/86-63, womit infolge Berufung beider Teile das Urteil des Arbeitsgerichtes Ried im Innkreis vom 14.Februar 1986, GZ Cr 7/85-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 17.953,65 (darin S 1.632,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger,

1. die Beklagte schuldig zu erkennen,

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger geltend, daß das Berufungsgericht seinem Antrag, den Strafakt 8 Vr 1912/81 des Kreisgerichtes Wels gegen Dr.Rudolf H*** beizuschaffen und zu verlesen, um damit ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr.H*** zu gewinnen, nicht stattgegeben habe. Dieses Beweismittel hätte die Beweiswürdigung zwangsläufig zugunsten des Klägers wenden müssen.

Selbst ein Antrag auf Aufnahme eines indirekten Gegenbeweises zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines vom Gegner geführten Zeugen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 805), setzt jedoch voraus, daß zumindest alle jene Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich ein Widerspruch zu den Aussagen des vernommenen Zeugen ergeben soll. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß der Revisionswerber nicht etwa vorbrachte, daß sich aus dem Strafakt eine Tatsache ergebe, die im Widerspruch zur Aussage des Zeugen Dr.H*** in diesem Verfahren stünde. Abgesehen davon, ist es allein Sache der im Revisionsverfahren unangreifbaren freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, zu entscheiden, ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ein Kontrollbeweis erforderlich ist. Die Unterlassung von Kontrollbeweisen kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten werden (Fasching aaO Rz 1910; vgl. auch Arb.7588 und 8588).

Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Eine dem Kläger erteilte bedingte Anstellungszusage wurde nicht festgestellt. Lediglich in seiner Beweiswürdigung erörtert das Berufungsgericht die Aussage des Klagevertreters, daß ihm Dr.H*** erklärt habe, in der Betriebsversammlung sei davon gesprochen worden, daß eine Weiterbeschäftigung des Klägers nur möglich sei, falls kein anderer geeigneter Mann gefunden werde. Soweit das Berufungsgericht darlegte, warum es auf Grund dieser Aussage keine Feststellung treffen konnte, ist dies entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wiederum keine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern der in dritter Instanz nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Da sich die Revision sohin insgesamt in der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erschöpft, ist sie nicht geeignet, eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils auszulösen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Rechtssätze
4