JudikaturJustiz13Os9/21d

13Os9/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Verbandsverantwortlichkeitssache der H* GmbH wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. November 2019, GZ 16 Hv 33/19p 456, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der – mit einer (unter anderem) gegen die im Folgenden namentlich genannten natürlichen Personen wegen derselben Taten eingebrachten Anklageschrift verbundene (§ 21 Abs 2 VbVG) – Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße über die H* GmbH abgewiesen.

[2] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde damit die Verantwortlichkeit (§ 3 VbVG, teils iVm § 28a Abs 1 FinStrG) des belangten Verbandes für folgende Taten verneint, die folgende seiner Entscheidungsträger (in Erfüllung des § 3 Abs 2 VbVG) oder Mitarbeiter (in Erfüllung des § 3 Abs 3 VbVG) begangen hätten und die zu seinen Gunsten begangen oder durch die Pflichten verletzt worden wären, die den Verband getroffen hätten (§ 3 Abs 1 VbVG), und zwar

(A) im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Feldkirch Wolfurt als abgabenrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben bewirkt, und zwar durch Nichteinreichung der Anmeldungen folgender dem Altlastenbeitrag unterliegender Tätigkeiten beim Zollamt und Nichtentrichtung der dafür gebührenden Altlastenbeiträge bis zum jeweils 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats (§ 9 Abs 2 Altlastensanierungsgesetz), nämlich

(1) die Geschäftsführer Mag. * B* und * H* als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG)

(a) um zusammen 5.046 Euro für den Einbau einer Lage von zumindest 58 t Hartstoffen unter der Oberfläche zur Befestigung des Bodens des auf den Grundstücken Nr * und *, KG *, befindlichen „Containerabstellplatzes“ bis einschließlich Juni 2008,

(b) um zusammen 119.799 Euro für den Einbau von 1.377 t Sieb- oder Gärresten bei der Errichtung des auf den Grundstücken Nr * und *, KG *, befindlichen „Urdammes“ bis einschließlich August 2008,

(c) um 13.920 Euro für die Verfüllung zweier ausbetonierter Schächte in der auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Kunststoffsortierhalle“ mit 160 t Hartstoffen im ersten Quartal 2010,

(d) um zusammen 932.379 Euro für den Einbau von zumindest 10.717 t Kanalräumgut und Straßenkehricht unter der Grasnarbe auf dem auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Maisacker“ vom Jahresbeginn 2010 bis zum Jahresende 2011,

(e) um 115.275 Euro für die Abgabe von 1.325 t Sägemehl mit Kunststoffanteilen und Klebeverbindungen („Ski-Fräsmaterial“) an Personen, die über keine Berechtigung als „Abfallsammler“ verfügten, vom Jahresbeginn 2008 bis zum Jahresende 2012,

(f) um 66.120 Euro für den Einbau von insgesamt 760 t Hartstoffen in den länglich verlaufenden Drainagegraben des auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „neuen Bauschuttplatzes“ im ersten Quartal 2012,

(g) um 113.970 Euro für das Ausbringen von 1.310 t Sieb- oder Gärresten auf dem auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Halbdamm“ im dritten Quartal 2012,

(h) um 25.230 Euro für die Verfüllung einer rund 1,5 m tiefen Senke mit 290 t Sieb- oder Gärresten im Bereich des „kleinen Wäldchens“ auf dem Grundstück Nr *, KG *, im ersten Quartal 2013,

(i) um 62.640 Euro für den Einbau von 720 t Sieb- oder Gärresten im Zuge der Oberflächengestaltung nach dem Neubau des auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen Gaslagers der „Biogasanlage“ im dritten Quartal 2013 sowie

(j) um zusammen 287.100 Euro für die mehr als dreijährige Lagerung von zumindest 3.300 t Sieb- oder Gärresten in dem auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Siebrestehaufen“ bis zum zweiten Quartal 2015 und

(2) Mag. * B* allein um 68.382 Euro für den „pralinenförmigen“ Einbau von 786 t Sieb- oder Gärresten bei der Errichtung des auf den Grundstücken Nr * und *, KG *, befindlichen „neuen Dammes“ im dritten Quartal 2015, ferner

(B) entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, und behördlichen Aufträgen, nämlich mehreren Bescheiden „des Amts der Vorarlberger Landesregierung“, durch konsenswidrige Ablagerung von Abfällen (unter anderem Kunststoffrückständen und Problemstoffen) sowie deren Verwendung für Geländeverfüllungen im Areal des Abfallwirtschaftszentrums K* das Grundwasser und den Boden so verunreinigt, dass dadurch eine lange Zeit andauernde Verschlechterung dieses Gewässers und des Bodens bewirkt und ein „Beseitigungsaufwand hinsichtlich des entstandenen Schadens, der EUR 50.000,-- jedenfalls übersteigt, herbeigeführt“ worden sei, und zwar

(1) bislang unbekannte (führende) Mitarbeiter der H* GmbH von Anfang 2006 bis Juni 2008 durch den Einbau einer Lage von zumindest 58 t Hartstoffen unter der Oberfläche zur Befestigung des Bodens auf den Grundstücken Nr * und *, KG *, befindlichen „Containerabstellplatzes“ (vgl A 1 a der Anklage),

(3) * Br* als interimistischer Betriebsleiter und * T* als abfallrechtlicher Geschäftsführer durch den Einbau von insgesamt 760 t Hartstoffen in den länglich verlaufenden Drainagegraben des auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „neuen Bauschuttplatzes“ im ersten Quartal 2012 (vgl B 2 iVm A 1 f der Anklage),

(4) DI * R* als Betriebsleiter durch Ausbringen von 1.310 t Sieb- oder Gärresten auf dem auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Halbdamm“ im dritten Quartal 2012 (vgl B 3 iVm A 1 g der Anklage),

(5) * D* als Assistent des Betriebsleiters durch Verfüllung einer ca 1,5 m tiefen Senke mit 290 t Sieb- oder Gärresten im Bereich des „kleinen Wäldchens“ auf dem Grundstück Nr *, KG *, im ersten Quartal 2013 (vgl B 4 iVm A 1 h der Anklage) und

(6) * Br* als Leiter des Projektbüros durch Einbau von 720 t Sieb- oder Gärresten im Zuge der Oberflächengestaltung nach dem Neubau des auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen Gaslagers der „Biogasanlage“ im dritten Quartal 2013 (vgl B 5 iVm A 1 i der Anklage).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen die Antragsabweisung (im dargestellten Umfang) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[4] Vorweg sei festgehalten, dass die durch das Einbringen der Anklage und des damit verbundenen (§ 21 Abs 2 VbVG) Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße begonnenen (§ 210 Abs 2 StPO; vgl § 21 Abs 1 VbVG) Hauptverfahren zunächst gemäß § 37 Abs 1 StPO (in Bezug auf die Mehrheit von Taten und Angeklagten) und §§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG (in Bezug auf den wegen mehrerer von der Anklage umfasster Taten belangten Verband) gemeinsam geführt wurden. Von diesem (verbundenen) Hauptverfahren wurde in der Hauptverhandlung am 1. Oktober 2019 das gegen * D* (vgl B 5 des Antrags) und in der Hauptverhandlung am 19. November 2019 das gegen * Br* (vgl B 3 und 6 des Antrags) geführte Verfahren jeweils (analog § 27 StPO [12 Os 145/17s; Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 12] und – im Verhältnis zum Verbandsverfahren – gemäß § 15 Abs 2 erster Satz VbVG [vgl Oberressl , Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [818 bei FN 25]) zwecks diversionellen Vorgehens (§ 199 StPO) in Bezug auf jeden dieser beiden Angeklagten getrennt (ON 380 S 15 f und ON 407 S 30).

[5] Im weiteren gemeinsamen Hauptverfahren erging nach Schluss der Verhandlung (§ 257 erster Satz StPO) gegen die natürlichen Personen zunächst gemäß § 22 Abs 1 VbVG das Urteil (des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. November 2019) über die (verbleibenden) Angeklagten. Damit wurden diese – mit Ausnahme des * T*, der eines Verbrechens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 Z 3 und Abs 2 erster Satz StGB (vgl B 3 des Antrags) schuldig erkannt wurde – von der wider sie erhobenen Anklage freigesprochen (ON 411).

[6] Infolge sofortiger Erklärung (ON 416 S 11) der Staatsanwaltschaft im Sinn des § 22 Abs 3 VbVG (im Umfang der Freisprüche) wurde anschließend – im solcherart „selbstständigen Verfahren“ (vgl 13 Os 3/21x, 4/21v; RIS Justiz RS0133646) – sogleich „nach [§ 22] Abs 2“ VbVG vorgegangen und (hinsichtlich sämtlicher vom Antrag umfasster Taten) das angefochtene Verbandsurteil (ON 456) gefällt.

[7] Gegen das (zuvor bezeichnete) Urteil über die natürlichen Personen erhobene Nichtigkeitsbeschwerden werden mit dem – zugleich mit dem hier gefassten Beschluss erlassenen – Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2021, AZ 13 Os 10/21a, erledigt.

[8] Nach der Rechtsprechung bindet die Feststellungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs einer natürlichen Person – unter bestimmten Voraussetzungen – auch im Verfahren gegen einen Verband, der für dieselbe (vom Schuldspruch umfasste) Tat verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll (dazu eingehend 13 Os 128/20b mwN; RIS Justiz RS0133674, RS0133675). Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre (dazu im gegebenen Zusammenhang Oberressl , ÖJZ 2020, 815 [825 mwN und 826 bei FN 100]).

[9] Dazu genügt der Hinweis, dass ein Freispruch schon dann zu ergehen hat, wenn (auch nur) eine Strafbarkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist, weder Abs 2 noch Abs 3 des § 3 VbVG (siehe dazu RIS-Justiz RS0131120) aber das Vorliegen aller Strafbarkeitsvoraussetzungen (bei einer individuell bestimmten natürlichen Person) verlangt. Im Übrigen wird auch bei bloßer Verneinung der Täterschaft des Angeklagten keine Aussage darüber getroffen, ob der belangte Verband für die jenem angelastete Tat verantwortlich ist (zu den voneinander verschiedenen Topoi „Identität des Angeklagten“ und „Identität der Tat“ siehe Wiederin , WK StPO § 4 Rz 80 ff). Denn unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des belangten Verbandes (unabhängig von seiner Identität) die Anknüpfungstat begangen hat ( Oberressl , ÖJZ 2020, 815 [815 f insbesondere bei FN 6 mwN unter Hinweis auf teils abweichende Meinungen im Schrifttum]; zum Prozessgegenstand des Verbandsverfahrens unter dem Aspekt zulässiger „Austauschbarkeit der natürlichen Person“ siehe auch Öner , Die praktische Anwendung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes [VbVG], JSt 2019, 501 [508 f]; stellvertretend für die Gegenposition E. Steininger , VbVG 2 § 3 Rz 45 ff und 77 ff, der jedoch dreierlei miteinander vermengt: [1.] das Feststehen der Identität des Täters der Anknüpfungstat als [behaupteter] materieller Tatbestandsvoraussetzung [vgl § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO] des § 3 [Abs 2 oder 3] VbVG, [2.] die Identität des Täters der Anknüpfungstat als [behauptetes] Merkmal der Identität des Prozessgegenstands [vgl § 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO] eines Verbandsverfahrens und [3.] die mängelfreie Begründbarkeit [vgl § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO] von Feststellungen eines kondemnierenden Verbandsurteils zu [insbesondere subjektiven] Tatbestandsmerkmalen einer durch die Anknüpfungstat verwirklichten mit Strafe bedrohten Handlung ohne Kenntnis des individuellen Täters).

[10] Dass einzelne der im Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG ergangenen Freisprüche (zwischenweilig) unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen, schränkt daher – nur insoweit entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Anfechtbarkeit des Verbandsurteils (im Umfang der Antragsabweisung in Bezug auf die von diesen Freisprüchen umfassten Anknüpfungstaten) per se nicht ein. Ebenso wenig der Umstand, dass der Schuldspruch des * T* und weitere im Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG enthaltene Freisprüche – durch die gleichzeitig mit diesem Beschluss erlassene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden (13 Os 10/21a) – in Rechtskraft erwachsen (vgl erneut Oberressl , ÖJZ 2020, 815 [827]; aus 13 Os 56/14f ergibt sich nichts anderes).

Zu A 1 und 2 sowie B 4:

[11] Insoweit bekämpft das Rechtsmittel die Negativfeststellungen (US 23 bis 29, 38 f, 41 f, 46, 48 f und 51 f) zur Tatbestandsmäßigkeit

- der vom diesbezüglichen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße umfassten – dort als mehrere Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und ein Verbrechen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 „Abs 1 und 2“ StGB (B 4) beurteilten – Taten und

- weiterer – übrigens nur in der (mit jener der Anklageschrift gemeinsamen) Begründung, nicht aber im Tenor jenes Antrags angeführter (vgl RIS-Justiz RS0131447) – Taten des DI * R* in Gestalt sonstiger Beitragshandlungen (§ 11 dritter Fall FinStrG) zu den von A 1 g, i und j sowie A 2 der Anklage und des Antrags umfassten (als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG beurteilten) Handlungen des Mag. * B* und des * H* (vgl A 3 c der Anklage).

[12] Vom Vorwurf, ebendiese (unter dem Aspekt strafrechtlicher Verbandsverantwortlichkeit: Anknüpfungs-) Taten begangen zu haben, wurden die Angeklagten Mag. * B*, * H* und DI * R* mit dem oben erwähnten Urteil (ON 411) freigesprochen, dessen Begründung mit jener des (hier angefochtenen) Verbandsurteils insoweit übereinstimmt.

[13] Da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre gegen die (korrespondierenden) Freisprüche des Mag. * B* und des DI * R* vorgetragenen Einwände zu wiederholen, sei hier auf deren Erledigung (13 Os 10/21a) verwiesen (zu dieser Vorgangsweise 13 Os 56/14f).

[14] Soweit die Beschwerde das Urteil im Umfang der Antragsabweisung in den Punkten A 1 in Ansehung von Taten des * H* sowie A 1 d, e und h auch in Ansehung von Taten des Mag. * B* anzufechten erklärt, dazu jedoch kein Vorbringen erstattet, versäumt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) angeblich Nichtigkeit begründender Umstände.

Zu B 1:

[15] Insoweit ging das Schöffengericht davon aus, dass die Frage der Begehung der (behaupteten) Anknüpfungstat(en) von (auch nur einem) Mitarbeiter(n) des belangten Verbandes „offen bleiben“ müsse (US 23, vgl auch US 135). Diese Negativfeststellung steht dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs 3 VbVG im betreffenden Punkt – schon für sich allein – entgegen.

[16] Gründet das Gericht (hier) die Abweisung eines Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, ist es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde notwendig, alle die Tatbestandsverwirklichung (hier des § 3 Abs 3 VbVG) ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) – oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 – zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0127315 [T4]).

[17] Indem sie nur die Negativfeststellungen zum Einbau von Hartstoff Abfällen unter dem „Containerabstellplatz“ und zum Zeitpunkt dieses Vorgangs (US 23) anficht, das oben erwähnte Feststellungssubstrat aber unbekämpft lässt, wird die Mängelrüge (Z 5) diesen Anfechtungskriterien nicht gerecht.

Zu B 3, 5 und 6:

[18] In diesem Umfang hat das Schöffengericht die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Begehung der vom Antragsvorwurf umfassten Anknüpfungstaten durch Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) des belangten Verbandes sachverhaltsmäßig bejaht (US 33 ff, 40 f und 43 ff), die es – von der Beschwerde inhaltlich unbekämpft – teils § 181 Abs 1 und 2 erster Satz StGB, im Übrigen jedoch (antragskonform) § 180 Abs 1 und 2 erster Satz StGB subsumierte (US 237 f).

[19] Allerdings verneinte es die Verantwortlichkeit des belangten Verbandes (auch) für diese (Mitarbeiter-)Taten mangels Feststellbarkeit von Umständen im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 VbVG (US 237 f).

[20] Der gegen die diesbezügliche Negativfeststellung (US 55) gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geht fehl:

[21] Die Beschwerde kehrt einzelne Details aus den (auch zu dieser Frage) eingehend gewürdigten (insbesondere US 215 f und 218 bis 227) Angaben des Mag. * B* isoliert hervor, vergleicht diese miteinander und mit – teils aus dem Zusammenhang gelösten, zudem der bekämpften Konstatierung nicht erörterungsbedürftig entgegenstehenden – Passagen aus den (in den Entscheidungsgründen meist ohnedies berücksichtigten – US 189 f, 226 ff, 232 ff) Aussagen mehrerer Angeklagter und Zeugen und zieht daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse als das Erstgericht. Damit wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO iVm §§ 14 Abs 1, 24 VbVG) Berufung wegen des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit bekämpft.

[22] Gleiches gilt für die Kritik an der – im Übrigen weder eine entscheidende Tatsache noch erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 410) betreffenden – Urteilsaussage, der belangte Verband habe „im Tatzeitraum durchaus einen zunehmenden Dichtegrad an […] Organisations- und Kontrollmechanismen“ aufgewiesen (US 216).

[23] Inwieweit die Passage der Aussage * H*, „in Kenntnis und Absprache, dass Mag. M* B* sich um den Standort L* kümmert und in Kenntnis seiner Arbeitsweise und akribischer Genauigkeit“ keine zusätzlichen Überprüfungen vorgenommen zu haben (ON 383 S 39 f), der bekämpften Feststellung erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, macht die Rüge nicht deutlich.

[24] Das Ergebnis einer Überprüfung der Unternehmensabläufe durch ein externes Beratungsunternehmen wiederum haben die Tatrichter – entgegen dem weiteren Beschwerdevorwurf – ebenso berücksichtigt wie die Umstrukturierung der Geschäftsführungsebene mit 1. Jänner 2015 sowie das danach begonnene Projekt „H* neu“ (US 234 f).

[25] Da jene Negativfeststellungen, die den angefochtenen Ausspruch tragen, nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpft wurden, geht die Feststellungsmängel zu nicht durch Feststellungen geklärten, weiteren Haftungsvoraussetzungen behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) von vornherein ins Leere.

[26] „Ausdrücklich“ anzufechten erklärt, aber nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) bekämpft wird die urteilsförmige Abweisung (US 1) eines Antrags auf „Verfall eines noch zu bestimmenden Geldbetrages“ nach § 20 Abs 3 StGB (welcher übrigens keinen [Schuldspruch oder] Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit voraussetzt: 11 Os 76/17m; Fabrizy , StGB 13 § 20 Rz 2).

[27] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in weitgehender Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Rechtssätze
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