JudikaturJustizRS0133646

RS0133646 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach § 22 Abs 2 VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch umfasste(n) Tat(en) abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(n) Tat(en) hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach § 22 Abs 3 VbVG in Betracht.

Entscheidungen
3