BundesrechtBundesgesetzeVerbandsverantwortlichkeitsgesetz§ 24

§ 24Rechtsmittel

Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen – auch im Falle des selbstständigen Verfahrens – die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
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