JudikaturJustiz13Os184/84

13Os184/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gurschler als Schriftführers in der Strafsache gegen Junior Washington A wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146 ff. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts St.Pölten als Schöffengerichts vom 31. August 1984, GZ 17 Vr 322/84-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die beiden zum Zweck der Begehung der gegenständlichen Straftaten nach Österreich eingereisten britischen Staatsbürger Susan Carolyn B, geboren 6. September 1957, und Junior Washington A, geboren 20.März 1953, des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 1 Z.1, Abs 3, 148 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie zwischen 14. und 24.Februar 1984 und 29.Februar und 2.März 1984 im bewußten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig mit Bereicherungsvorsatz zahlreichen Geldinstituten in Österreich (in einem Fall auch in München) einen Vermögensschaden von insgesamt 5.700 englischen Pfund (= ca. 153.000 S) dadurch zugefügt bzw. zuzufügen versucht, daß sie durch Vorlage auf gestohlenen Scheckformularen gefälschter Schecks und der ebenfalls gestohlenen hinzugehörenden Scheckkarten sowie von Reisenpässen (Visitor-Passports), die jeweils durch das Einkleben des Lichtbilds der Susan Carolyn B verfälscht waren, Bankbediensteten Beträge von jeweils 200 Pfund (manchmal auch etwas mehr oder weniger) herauslockten.

Diesen Schuldspruch ficht nur der Angeklagte A mit einer auf § 281 Abs 1 Z.4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Verteidigung hinsichtlich der (von ihm bestrittenen) vor dem 24.Februar 1984 liegenden Tathandlungen fühlt sich der Beschwerdeführer insofern beschränkt, als seinem auf Erbringung eines Alibis für diesen Zeitraum hinauslaufenden Beweisantrag nicht stattgegeben wurde. Am Ende der Hauptverhandlung waren nämlich zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte A vom 17.bis 20.Februar 1984 sich in Mailand aufhielt, im Hotel Milano Fiori nächtigte und daher für die ihm in diesem Zeitraum vorgeworfenen Delikte nicht als Täter in Frage kommt, Erhebungen in dem genannten Hotel im Rechtshilfeweg beantragt worden, ob der Angeklagte dort unter dem Namen Johnsen C aufscheint, wobei den Angestellten ein Lichtbild vorzuweisen sei (S.546).

Damit ergibt sich bereits, daß der angebotene Beweis ein Alibi für alle vor dem 24.Februar 1984 liegenden Straftaten gar nicht erbringen könnte (vgl. Fakten A I 1, 2, 3, II 1, 2, III, IV, V, VI, VII, VIII 1, B 1), zumal die relativ kurze Entfernung zwischen Mailand und Westösterreich mit einem Auto in wenigen Stunden überwunden werden kann. Abgesehen davon, daß hinsichtlich der Scheckeinlösungen im angegebenen Zeitraum vom 17.bis 20.Februar 1984 (A I 4 und 5) - wie das Erstgericht meint - eine Falschdatierung nicht ausgeschlossen ist, könnten die geforderten Beweisaufnahmen selbst dann, wenn sie das vom Rechtsmittelwerber gewünschte Ergebnis brächten, schon aus rechtlichen Gründen den Schuldspruch auch wegen dieser drei Fakten nicht tangieren. Das Schöffengericht hat nämlich, gestützt auf die jeweils von ihm zitierten und in der Hauptverhandlung auch verlesenen (S.547) Erhebungsberichte der Sicherheitsbehörden der beteiligten Staaten (Großbritannien, Bundesrepublik Deutschland und Österreich), festgestellt, daß der Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich als 'Boß' einer internationalen Scheckbetrügerbande aufgetreten ist, der sich selbst wegen seiner schwarzen Hautfarbe im Hintergrund gehalten und sich zur Scheckeinlösung verschiedener Erfüllungsgehilfen, so auch der Mitangeklagten B, zeitweilig aber auch anderer Frauen (vgl. ON39, 40) bedient hat. Er nahm die kassierten Geldbeträge an sich, trug die Aufenthaltskosten und die Gehilfen bekamen lediglich 10 Pfund pro eingelösten Scheck (S.556 bis 558). Hieraus zog das Erstgericht den rechtlich einwandfreien Schluß, daß der Angeklagte A bei den als fortgesetztes Delikt zu beurteilenden Scheckbetrügereien (SSt. 46/26 und 47) unabhängig davon, ob er bei den jeweiligen Scheckeinlösungen ortsanwesend war oder nicht, als Täter (Anstifter) im Sinn des § 12 StGB

anzusehen ist (S.559). Daraus erhellt aber, daß er auch dann für sämtliche von den von ihm angeworbenen und mit allen Unterlagen ausgestatteten Mittätern (Mittäterinnen) in Ausführung des Gesamtpmans begangenen Scheckeinlösungen strafrechtlich haftet (LSK.1976/225, 226), wenn er sich vorübergehend in Mailand aufgehalten haben sollte. Der Beweisantrag konnte somit ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften schon aus diesen rechtlichen Gründen abgewiesen werden, weil er zur angestrebten teilweisen Exkulpierung nicht beitragen hätte können.

Der unter dem Titel der Mängelrüge erhobene Vorwurf, der Schuldspruch wegen der vor dem 24.Februar 1984 verübten Scheckbetrügereien sei mit den Angaben der Mitangeklagten B nur unzureichend begründet, erweist sich als unzulässiger Angriff auf die unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die Tatrichter haben nämlich unter Hinweis auf alle übrigen belastenden Beweisergebnisse ohne Verstoß gegen die Denkgesetze dargelegt, weshalb sie der geständigen und den Beschwerdeführer belastenden Einlassung der Mitangeklagten B vollen Glauben geschenkt haben. Die Ansicht, derartigen Aussagen Mitbeschuldigter käme 'keine Beweiskraft zu' und sie können 'keine zureichende Begründung für einen Schuldspruch sein', liefe auf eine Beweisregel hinaus, die aber dem österreichischen Strafverfahrensrecht unbekannt ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z.2 StPO, teils aber als überhaupt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z.1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z.2 StPO und war daher schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Rechtssätze
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