JudikaturJustizRS0090737

RS0090737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2011

Ein fortgesetztes Delikt ist anzunehmen, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand eines und desselben Deliktes begründet, auf einen einheitlich vorgefassten Willensentschluss zurückgeht und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzelnen Handlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs - eine Einheit darstellt.

Entscheidungen
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