JudikaturJustiz13Os140/95

13Os140/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juli 1995, GZ 35 Vr 847/95-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt und (unter Anrechnung der Vorhaft) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, weil er am 24. November 1994 32,6 Gramm Heroin (10,2 Gramm reine Heroinbase) den bestehenden Vorschriften zuwider von Italien aus- und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Beschwerde des Angeklagten macht Nichtigkeit des Strafausspruches geltend; indes zu Unrecht.

Hat der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten (Z 11 1.Fall leg cit) oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (2.Fall) oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (3.Fall), ist der Strafausspruch des Urteilsgerichtes nichtig.

Die Beschwerde behauptet (zusammengefaßt wiedergegeben), das Erstgericht habe den Vorstrafen des Angeklagten bei der Strafbemessung zu großes Gewicht beigemessen, seine eigene Sucht nicht entsprechend berücksichtigt, die Tatsache vernachlässigt, daß das Suchtgift zum Eigengebrauch bestimmt war und nicht in Verkehr gesetzt wurde sowie die Voraussetzungen für die Anwendung der bedingten Strafnachsicht (in jeder Form) falsch beurteilt.

Daß das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hätte (Z 11 erster Fall), wird nicht behauptet.

Aber auch keiner der anderen, Nichtigkeit des Strafausspruches herbeiführenden Anwendungsfälle des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt vor.

Eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafverhängung entscheidenden Tatsachen (Z 11 zweiter Fall) bezieht sich auf die rechtsirrige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen (und nicht auf die Feststellung des Zumessungssachverhaltes). Eine solche (hier) maßgebende Tatsache ist unrichtig beurteilt, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Nichtigkeit im Sinne des zweiten Anwendungsfalles bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes.

Nichtigkeit im Sinne des dritten Anwendungsfalles wiederum liegt vor, wenn das Gericht (nach den Urteilsgründen) für den Strafausspruch Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz normierten Strafzumessungsvorschriften (§§ 32 ff, insbesondere auch 40, 43 bis 46 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (Foregger-Kodek, StPO6, Erl V, S 406; Mayerhofer/Rieder, StPO3, E 2, 3 und 8; alles zu § 281 Z 11).

All dies wirft die Beschwerde der Entscheidung des Erstgerichtes über die Unrechtsfolgen gar nicht vor. Daß das Gericht aber den Strafzumessungsgründen nicht das richtige Gewicht beigemessen und Milderungsgründe übersehen habe, stellt ebenso lediglich ein Berufungsvorbringen dar, wie die Bekämpfung der prognostischen Beurteilung der Frage, inwieweit die bloße Strafdrohung entsprechend präventive Wirkungen zu entfalten vermag (Mayerhofer/Rieder, aaO, E 7 und 19).

Insgesamt beschäftigt sich die Beschwerde daher ausschließlich mit der in das Ermessen der Tatrichter gelegten Gewichtung von (gesetzeskonform herangezogenen) Strafzumessungsgründen und prognostischen Präventionsumständen. Sie war deshalb schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), weshalb über die zugleich erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Rechtssätze
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