JudikaturJustizRS0099985

RS0099985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2016

Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gelten, denn die Unvertretbarkeit kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern.

Entscheidungen
42