RS0099985 – OGH Rechtssatz
RS0099985 – OGH Rechtssatz
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Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gelten, denn die Unvertretbarkeit kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern.