JudikaturJustiz12Os3/08w

12Os3/08w – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Ur 180/05v des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 5. Dezember 2007, AZ 8 Bs 390/07w (ON 226 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ludwig L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Salzburg verhängte mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 (ON 58) über den Beschuldigten Ludwig L***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO aF. Danach war dieser dringend verdächtig, in der Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 andere gewerbsmäßig im Gesamtbetrag von rund 117.000 Euro betrügerisch am Vermögen geschädigt, Maria P***** mehrfach durch Drohungen mit dem Tod und der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz zur Rückziehung einer gegen ihn erstatteten Anzeige zu nötigen versucht, den ehemaligen Leiter des Fremdenpolizeiamtes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bewusst falsch des Verbrechens des Amtsmissbrauchs verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sowie anderen fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben. Nach wiederholter Fortsetzung der Untersuchungshaft hob das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht diese am 4. April 2007 mit der wesentlichen Begründung auf, die Untersuchungsrichterin habe dem Beschleunigungsgebot des § 193 Abs 1 StPO aF nicht entsprochen (ON 162).

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 17 Ur 287/07a (ON 7 in ON 191) über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit b und 3 lit c StPO aF). Hienach war dieser dringend verdächtig, in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 2. Juli 2007 andere gewerbsmäßig, teilweise unter Benützung falscher oder verfälschter Urkunden, mit einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag betrügerisch am Vermögen geschädigt zu haben. Am 9. Oktober 2007 wurde das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 56 StPO aF zur Einbeziehung in das gegenständliche Verfahren an das Landesgericht Salzburg abgetreten (S 3a in ON 191).

Dieses setzte die Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 199) am 8. November 2007 aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO aF fort (ON 200).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Beschuldigten (ON 201) gegen diesen Fortsetzungsbeschluss nicht Folge.

Dabei ging das Beschwerdegericht davon aus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig sei, gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte mehrerer Beherbergungsbetriebe durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, teils unter Benützung falscher Urkunden, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen verleitet zu haben, was die jeweiligen Unternehmen in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich in der Zeit vom

(1) 21. Mai 2001 bis zum 24. Mai 2001 in Graz den Inhaber des Palais-Hotels E***** um 222,45 Euro,

(2) 15. Juni 2005 bis zum 22. Juni 2005 in Graz die S***** KG um 411 Euro,

(3) 11. August 2005 bis zum 18. August 2005 in Graz die S***** KG um 397,50 Euro,

(4) 8. Juni 2007 bis zum 11. Juni 2007 in Bad Tatzmannsdorf die G***** GmbH um 1.189,70 Euro,

(5) 12. Juli 2007 bis zum 14. Juli 2007 in Graz den Inhaber des Palais-Hotels E***** um 447,40 Euro,

(6) 27. April 2007 bis zum 6. Mai 2007 in Loipersdorf den Inhaber des Lo***** um 1.707,60 Euro,

(7) 26. Mai 2007 bis zum 29. Mai 2007 in Bad Waltersdorf die Hotel T***** GmbH Co KG um 1.129,20 Euro,

(8) 22. Juni 2007 bis zum 25. Juni 2007 in Loipersdorf die Th***** GmbH Co KG um 699,98 Euro und

(9) 29. Juni 2007 bis zum 2. Juli 2007 in Stegersbach die La***** GmbH um einen noch festzustellenden Betrag.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten geht fehl.

Der Einwand, die angefochtene Entscheidung subsumiere die präsumtiven Tathandlungen zu Unrecht unter die Qualifikationsnorm des § 148 zweiter Fall StGB, weil die angenommenen Schadensbeträge jeweils unter der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB (3.000 Euro) liegen, übersieht zunächst die Annahme des dringenden Verdachts, der Beschwerdeführer habe teilweise (iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB) unter Benützung falscher Urkunden gehandelt (BS 3). In diesem Zusammenhang sei allerdings festgehalten, dass das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben nach neuester Judikatur keinerlei Täuschungseignung hat und demnach per se nicht geeignet ist, die Subsumtion unter den Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu begründen (13 Os 123/07y). Im - hier relevanten - Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kann die angesprochene Problematik aber ohnedies dahinstehen, weil die Untersuchungshaft mit Blick auf deren Dauer (im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung rund zwei Monate) sowie unter Berücksichtigung der Vielzahl der Tatvorwürfe, des angezeigten Schadensbetrags von jedenfalls mehr als 6.000 Euro und des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers (S 165 - 175/V) auch bei Unterstellung der Aktualität des ersten Strafsatzes des § 148 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.

Die Behauptung, der angefochtene Beschluss führe die bestimmten Tatsachen nicht an, die nach Ansicht des Beschwerdegerichts den dringenden Tatverdacht indizieren, trifft nicht zu (BS 4 bis 9). Der Grundrechtsbeschwerde zuwider setzt sich die bekämpfte Entscheidung mit dem Einwand des Beschwerdeführers zum Faktum 1, er sei wegen des diesbezüglichen Sachverhalts bereits rechtskräftig verurteilt worden, hinreichend auseinander (BS 6). Auf die Spezifizierung dieses Einwands in einem Schriftsatz (ON 215) sowie dessen Untermauerung durch den hierauf beigeschafften Vorstrafakt (38 Hv 225/02a des Landesgerichts Salzburg; dort insbesonders S 406/IV) vermochte das Beschwerdegericht nicht einzugehen, weil ihm diese Urkunden im - auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren maßgebenden (vgl 13 Os 125/06s) - Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorlagen (s S 45/V; S 287/V; S 75/V des Beiakts). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Frage, ob insoweit Faktenidentität gegeben ist, fallbezogen aus dem Blickwinkel des GRBG schon an sich keine Bedeutung zukommt, weil die übrigen acht, durchwegs (zum Teil wesentlich) schadensintensiveren Tatvorwürfe - von der Grundrechtsbeschwerde unbestritten - auch unter Ausklammerung des relevierten Faktums hafttragend sind (vgl 13 Os 81/07x). Aus welchem Grund die - aktenkonforme (S 189 bis 197/IV) - Beschlussbegründung zu 2 und 3, wonach die vom Anzeiger als beglichen erklärten Rechnungen gerade nicht die inkriminierten Zeiträume betreffen (BS 7), „unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar" sein soll, vermag die Grundrechtsbeschwerde nicht darzulegen. Mit den spekulativen Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers unterlässt die Grundrechtsbeschwerde die in Bezug auf die Begründung des dringenden Tatverdachts gebotene Orientierung an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0110146). Korrespondierendes gilt für das Vorbringen zu den Fakten 4 bis 9, das sich inhaltlich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Beschlussannahmen erschöpft.

Soweit die Beschwerde zum Faktum 6 Details über den Kontakt des Beschwerdeführers zu bestimmten Zeugen anspricht, bezieht sie sich überdies nicht auf haftrelevante Umstände. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Beweiswerterwägungen überschreiten den oben dargestellten Anfechtungsrahmen.

Entgegen der Grundrechtsbeschwerde widerspricht der Polizeibericht, wonach der Beschwerdeführer am 18. August 2005 um 18.10 Uhr in München (Deutschland) festgenommen worden sei (S 373/I), nicht der Annahme, er habe in der Zeit vom 11. August 2005 bis zum 18. August 2005 in einem Grazer Hotel genächtigt (3). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, der bezeichnete Zeitraum sei „durch die deutschen Ermittlungsbehörden augenscheinlich abgedeckt", ist unverständlich. Die von der Grundrechtsbeschwerde vermisste Begründung für die diesbezügliche Annahme eines dringenden Tatverdachts findet sich auf den Seiten 4 und 6 f der angefochtenen Entscheidung.

Der Einwand der Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) geht schon im Ansatz fehl, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fallen, nicht also Verfahren, innerhalb derer - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ § 24 Rz 26). Die weitwendigen, auf den dringenden Verdacht, die inkriminierten Delikte auch in subjektiver Hinsicht begangen zu haben, bezogenen Ausführungen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers, verfehlen die gebotene Auseinandersetzung mit der Gesamtheit der - logisch und empirisch einwandfreien - Erwägungen des Beschwerdegerichts (BS 7 f). Die rechtliche Annahme der in § 180 Abs 2 StPO aF genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Unter diesem Aspekt ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Herleitung der Haftgründe der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO aF aus dem massiv einschlägig getrübten, die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorleben sowie dem dringenden Verdacht, nur rund zwei Monate nach Enthaftung neuerlich wiederholt betrügerisch delinquiert zu haben (BS 10), nicht zu beanstanden.

Korrespondierendes gilt für die Ablehnung der Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel unter Hinweis auf die dargelegte Intensität der Haftgründe (BS 10).

Ein „Beweisantrag vom 5. November 2007" ist nicht aktenkundig, womit sich die darauf bezogene Beschwerdebehauptung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 193 Abs 1 StPO aF) einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.

Soweit die Grundrechtsbeschwerde aus der Prämisse, zur Dauer der Untersuchungshaft sei jene der im gegenständlichen Verfahren bis zum 4. April 2007 erlittenen zu addieren, den Einwand der Unverhältnismäßigkeit entwickelt, verkennt sie, dass die Untersuchungshaft am 9. Oktober 2007 neuerlich verhängt worden ist, was mit Blick auf den dringenden Verdacht, erneut wiederholt einschlägig delinquiert zu haben, gesetzeskonform ist (12 Os 12/07t). Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Rechtssätze
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