JudikaturJustizRS0120817

RS0120817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. August 2021

Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass einerseits mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien, also Tatbeständen; vergleiche § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich als entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene), andererseits klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen ruhen (sog Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor (§ 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO). Insoweit unterscheidet sich die formale Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von derjenigen für ein Strafurteil.

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