JudikaturJustiz12Os131/16f

12Os131/16f – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Angelo R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/112) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Angelo R***** und Christian K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 23. Juni 2016, GZ 29 Hv 23/16f 78, sowie über die Beschwerden der Genannten gegen die zugleich ergangenen Beschlüsse auf Widerruf bedingter Entlassungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian K***** werden jeweils in Ansehung des Genannten

1./ das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch III./d./ und demgemäß auch in Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und

2./ der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung,

aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo R***** sowie jene des Angeklagten Christian K***** im Übrigen werden zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte Christian K***** auf die Aufhebung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Angelo R***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Angelo R***** und Christian K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./), Angelo R***** darüber hinaus des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./a./) sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II./b./) und Christian K***** zudem der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./a./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (richtig: III./b./), des Diebstahls nach § 127 StGB (III./c./) sowie (vgl aber: RIS Justiz RS0114927, RS0107317) des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (III./d./) schuldig erkannt.

Danach haben

I./ Angelo R***** und Christian K***** im Dezember 2015/Jänner 2016 in K***** (ON 77 S 25 iVm ON 54; ON 4 S 1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nach Fassen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses Ari S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Rucksack, einen Laptop, ein i Pad, eine Holzbox, Bargeld von zumindest 300 Euro sowie 6.000 Stück Flubromazepam Tabletten weggenommen, indem Angelo R***** Ari S***** mit beiden Händen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, Christian K***** dessen linke Hand ergriff und ihn zu Boden warf, Angelo R***** sodann die doppelseitig geschliffene Klinge eines Messers gegen den Hals des Opfers drückte, dieses schließlich – während er weiterhin das Messer gegen dessen Hals drückte – aufforderte, sich zu erheben, damit Christian K***** dem Opfer den Rucksack abnehmen konnte, während Angelo R***** dem Opfer die Geldbörse aus der Jackentasche nahm;

II./ Angelo R***** in K***** (US 7; US 1 iVm US 8)

a./ in der Nacht zum 23. Jänner 2016 Alexander W***** durch das Versetzen mehrerer Faustschläge am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, nämlich ihm eine Schädelprellung und eine Abschürfung am kleinen Finger der rechten Hand zugefügt;

b./ am 24. Jänner 2016 Christian K***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er mit den Füßen mehrfach gegen Gesicht und Körper des auf dem Boden liegenden Genannten trat, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch der linken Augenhöhlenwand, erlitt;

III./ Christian K*****

a./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jänner 2016 in K***** (ON 77 S 25 iVm ON 54; ON 4 S 35 ff) Ari S***** durch das Versetzen eines Schlages in das Gesicht, wodurch der Genannte zu Sturz kam und eine Beule am Hinterkopf erlitt, am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt;

b./ am 18. Februar 2015 in K***** am Zigarettenautomaten des Alfred Sc***** mehrere Tasten und das Schloss beschädigt, wodurch ein Schaden von ca 250 Euro entstand;

c./ am 20. Jänner 2016 in K***** (US 9) gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter dem Direktor der Musikschule K***** Dr. P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Laptop im Wert von 832 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

d./ in der Nacht zum 27. Jänner 2016 in K***** dem Verein K********** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 136 Euro, 30 Stück Jägermeister, eine angebrochene Flasche Wodka Eristoff, fünf Schachteln Zigaretten und eine Sporttasche im Gesamtwert von ca 300 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen, indem er durch ein gekipptes Fenster den Hebel des benachbarten Fensters öffnete und einstieg.

Rechtliche Beurteilung

Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden gründen Angelo R***** auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, Christian K***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO.

1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo R*****:

Die Kritik widersprüchlicher, dem Akteninhalt zuwiderlaufender und ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Angaben des Philipp P***** erfolgter Urteilskonstatierungen zu Schuldspruch I./ zeigt kein aus § 281 Abs 1 Z 5 (zweiter, dritter und fünfter Fall) StPO beachtliches Defizit auf. Die Tatrichter folgten bei den Feststellungen zum Tathergang (US 7) – insbesondere zum Einsatz eines Messers beim Raub – der Schilderung des Opfers Ari S***** und legten dar, weshalb den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sowie der insofern erstatteten Aussage des abgesondert verfolgten Philipp P***** keine Überzeugungskraft zukam (US 9 und 10). Soweit die Beschwerde aus eben diesen – durchaus gewürdigten – Verfahrensresultaten andere, für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlussfolgerungen einfordert, übt sie nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld unzulässig Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Forderung, das Gericht hätte „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ die Feststellung eines Vorsatzes auf Verwendung einer Waffe ablehnen müssen, verkennt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein kann (RIS Justiz RS0102162). § 14 zweiter Halbsatz StPO verlangt im Übrigen keineswegs, dass sich das Gericht bei mehreren denkmöglichen Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten günstigste entscheiden müsste ( Fabrizy , StPO 12 § 258 Rz 11; RIS Justiz RS0098336 ).

Die weitere Kritik, das Gericht setze „sich nicht mit seiner eigenen Feststellung auseinander, wonach der Angeklagte Christian K***** das Messer nach der Tat weggeworfen hat“, lässt keine der aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO eröffneten Anfechtungskategorien hinreichend deutlich (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) erkennen.

Die vermisste Erörterung einer Aussagenpassage des Zeugen Ari S***** (Z 5 zweiter Fall), wonach er zu dieser Zeit „nicht wirklich zurechnungsfähig“ gewesen sei (ON 77 S 5) und sich nicht mehr genau erinnern könne (ON 77 S 15), orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Angaben des Genannten. Dieser hatte nämlich ausdrücklich betont, sich an den Raub relativ gut erinnern zu können und dessen Ablauf, insbesondere auch die Verwendung des Messers durch den Beschwerdeführer, genau geschildert (ON 77 S 7 ff). Indem die Beschwerde Aussageteile, die bloß den Ruf des Zeugen als Suchtgiftbesitzer und darüber, ob ihn der Angeklagte Christian K***** an der linken Hand ergriffen und zu Boden geworfen habe, isoliert und aus dem Zusammenhang gelöst anführt, verfehlt sie ihr Ziel (RIS Justiz RS0098471 [T5]).

Der Sache nach zieht sie nur den Beweiswert der Aussage des Opfers in Zweifel, welcher einer Anfechtung mittels Mängelrüge entzogen ist (RIS Justiz RS0106588).

Zur Darstellung des vollständigen Inhalts der als nicht glaubwürdig verworfenen (US 10) Aussage des Angeklagten Christian K***** betreffend das Messer waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten (vgl RIS Justiz RS0098377).

Weiters wendet der Nichtigkeitswerber ein (Z 5 vierter Fall), der Schöffensenat habe in seiner Urteilsbegründung (zu Schuldspruch II./a./ und b./) beweiswürdigend auf in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommene Aktenbestandteile – nämlich auf die Verletzungsanzeigen des Landesklinikums M***** für Alexander W***** (ON 8 S 47) und des Universitätsklinikums K***** für Christian K***** (ON 9 S 41) – zurückgegriffen, zumal „in der Hauptverhandlung nicht der gesamte Strafakt, sondern nur die Berichte der Sicherheitsbehörden und die Strafregisterauskünfte verlesen“ worden seien. Dabei übersieht er, dass in den Berichten der Sicherheitsbehörden – nämlich der Landespolizeidirektion Niederösterreich (ON 8) und der Polizeiinspektion Krems (ON 9) – die oben angeführten Beweismittel enthalten und solcherart verlesen worden sind (ON 77 S 23 f).

Weshalb die zu Schuldspruch II./b./ getroffene Feststellung, wonach es Angelo R***** darauf ankam, den am Boden liegenden Christian K***** durch Tritte gegen das Gesicht und den Körper schwer zu verletzen (US 8), für die von § 87 Abs 1 StGB geforderte Vorsatzform der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB; vgl RIS Justiz RS0089333 [T2], RS0089063 [T2]) nicht ausreichend sein sollte, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (RIS Justiz RS0116565). Vielmehr zieht sie – unter eigenständigen Beweiswertüberlegungen – nur den vom Erstgericht vorgenommenen Schluss vom gezeigten Verhalten des Angeklagten auf dessen Intention (US 10; vgl RIS Justiz RS0098671, RS0116882) in Zweifel.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo R***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über dessen Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian K*****:

Entgegen der zu Schuldspruch I./ erhobenen Kritik unzureichender Begründung der Verwendung eines Messers (Z 5 vierter Fall) stützte sich der Schöffensenat – wie bereits oben dargestellt – insofern auf die Schilderungen des Tatopfers Ari S*****, welcher angab, dass Angelo R***** anlässlich des Raubes ein Messer gegen ihn eingesetzt hatte (US 10). Mit Blick auf das Zugeständnis beider Angeklagter, dass Christian K***** am Vorfallstag ein Messer bei sich führte (US 9 f; vgl ON 11 S 63, ON 20 S 7, ON 70 S 6 und 11, ON 77 S 17), gelangten die Tatrichter überdies zur Überzeugung, dass Angelo R***** das Messer des Christian K***** verwendete und Letzterer dies billigend in Kauf nahm (US 7). Dass diese Einschätzung dem Nichtigkeitswerber nicht ausreichend überzeugend erscheint und aus den Verfahrensresultaten auch andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, ist einer Geltendmachung mit Mängelrüge nicht zugänglich (RIS Justiz RS0098471).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) zu Schuldspruch I./ auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, verkennt sie den grundsätzlich verschiedenen Anfechtungsrahmen (RIS Justiz RS0116733, RS0115902).

Soweit die Rüge einen Widerspruch zwischen den Feststellungen, wonach Angelo R***** beim Raub das Messer des Christian K***** verwendete und dieser damit einverstanden war (US 7) und den Aussagen der beiden Angeklagten sowie des Zeugen Ari S***** behauptet (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO), geht sie schon im Ansatz daran vorbei, dass Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS Justiz RS0099431).

Die den Entfall der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zu Schuldspruch I./ ignoriert die Urteilskonstatierungen, wonach Christian K***** die Verwendung des Messers durch Angelo R***** kannte und billigte (US 7). Solcherart verfehlt sie den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

Soweit die der Sache nach allein gegen Punkt I./ und Punkt III./d./ des Schuldspruchs gerichtete Rüge nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung auch die Schuldsprüche III./a./, b./ und c./ erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Zu Recht bemängelt die Beschwerde hingegen, dass das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Einbruchs in die Räumlichkeiten des Kegelvereins K********** (Schuldspruch III./d./; US 9) mit seinem „vollen und umfassenden Geständnis“ (US 10) offenbar unzureichend begründete (Z 5 vierter Fall). Denn den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die diesbezügliche Verantwortung des Genannten, wonach „es schon sein könne, dass er den Einbruch gemacht“ habe, er sich aber „wirklich nicht erinnern“ könne (ON 73 S 21; ON 77 S 3), ein alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale umfassendes Eingestehen der ausgelasteten Tat darstellen sollte.

Dieser Begründungsmangel zwingt zur Kassation des Schuldspruchs III./d./, weshalb sich ein Eingehen auf die weitere, darauf bezogene Beschwerdekritik (Z 5a und Z 9 lit a) erübrigt.

Betreffend den Angeklagten Christian K***** waren daher – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch III./d./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) ebenso wie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufzuheben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte Christian K***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang bleibt anzumerken, dass im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs zu III./d./ die – im ersten Rechtsgang verfehlt unterbliebene – Bildung einer Subsumtionseinheit mit Schuldspruchpunkt III./c./ vorzunehmen sein wird (vgl RIS Justiz RS0114927, RS0107317, RS0116734 [T5]).

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Angelo R***** waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuweisen.

Bleibt anzumerken, dass die vom Schuldspruch I./ erfasste Raubhandlung zufolge § 61 StGB vom Erstgericht im Schuldspruch zu Recht den Bestimmungen der §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB idgF mit einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe unterstellt wurden, zumal der bis 31. Dezember 2015 in Geltung stehende § 143 erster Satz StGB (idF vor BGBl I 2015/112), der eine Strafuntergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah, in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger war. Dass das erkennende Gericht bei der rechtlichen Beurteilung auf die vor 2016 geltende Bestimmung des § 143 erster Satz zweiter Fall StGB Bezug nahm, vermag sich insoweit nicht negativ auswirken, weil es hinsichtlich beider Angeklagter (unter Anwendung des § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG iVm § 5 Z 4 JGG) ohnedies von einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausging (US 14) und daher die verfehlte Subsumtion im Rahmen der rechtlichen Beurteilung per se keinen Nachteil herstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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