JudikaturJustizRS0098336

RS0098336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2023

Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden. Mit den Denkgesetzen in Einklang stehende Deduktionen des Schöffengerichtes können daher auch nicht unter dem Aspekt der Mängelrüge angefochten werden.

Entscheidungen
29