JudikaturJustizRS0089333

RS0089333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2023

Absichtliches Handeln liegt vor, wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren erstrebten Erfolgs, direkt zum Ziele setzt.

Entscheidungen
12