JudikaturJustiz11Os76/19i

11Os76/19i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Dezember 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin wegen Feststellung der Verletzung des Rechtes auf Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit (§ 85 iVm § 85a GOG) über die Beschwerden des Dr. C***** G***** und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. April 2019, AZ 22 Ns 1/18i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss in Ansehung der Feststellung, dass der Bund Dr. G***** durch Zustellung einer ihn betreffenden Strafkarte an das Militärkommando Niederösterreich im Grundrecht auf Datenschutz hinsichtlich sämtlicher darin enthaltener und angeführter personenbezogener Daten verletzt habe sowie der Kostenausspruch aufgehoben und das diesbezügliche Begehren des Dr.G***** auf Feststellung der Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 85 Abs 1 iVm § 85a GOG abgewiesen.

Der Beschwerde des Dr. G***** wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 29. März 2017, GZ 35 Hv 77/15w 134, wurde Dr. C***** G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts übermittelte mit Endverfügung vom 28. Mai 2018 unter anderem jeweils eine Strafkarte an das Militärkommando Niederösterreich („Wehrerg. Abteilung“), das Stadtamt S***** („Schöffen- und Geschworenenliste“) und die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (ON 162). Einem entsprechenden Ersuchen der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Juli 2018 kam er durch Zusendung je einer Abschrift der Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten vom 29. März 2017, GZ 35 Hv 77/15w 134, des Obersten Gerichtshofs vom 13. März 2018, GZ 11 Os 134/17s 8, und des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Mai 2018, AZ 23 Bs 106/18h, nach (ON 174).

Gegen diese Vorgänge richtete sich die „Datenschutzbeschwerde“ des Dr. G*****, mit welcher er die Feststellung einer durch die vorgenommenen Verständigungen verursachten Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz durch den Bund beantragte.

Im daraufhin zu AZ 22 Ns 1/18i eingeleiteten Verfahren stellte das Oberlandesgericht Wien (§ 85a GOG) nach Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffengerichts (ON 204) sowie der Oberstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 15. April 2019 (ON 229) – insoweit antragsgemäß – fest, dass „der Bund durch Zustellung einer Dr. C***** G***** betreffenden Strafkarte an das Militärkommando Niederösterreich, wodurch insbesondere Vorname, Familienname, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, politischer Bezirk der Geburt, Bundesland der Geburt, Staat der Geburt, Staatsangehörigkeit, Adresse, der Umstand der Erstverurteilung, das Datum der letzten Tat, das Datum des Urteils erster Instanz, die Geschäftszahl des Urteils erster Instanz, das Datum der Rechtskraft des Urteils, die strafbaren Handlungen nach ihren Paragrafen, die strafsatzbestimmenden Paragrafen, die ECRIS Zuordnung der Straftaten, die Höhe der verhängten Strafe sowie der Umstand bedingter Strafnachsicht mitgeteilt wurden, Dr. C***** G***** im Grundrecht auf Datenschutz hinsichtlich sämtlicher darin enthaltener und angeführter personenbezogener Daten verletzte“. Hingegen wurde das Begehren in Ansehung der Datenweitergabe an das Stadtamt S*****, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse sowie an die Personalabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich abgewiesen.

Zusammengefasst verneinte das Oberlandesgericht unter ausführlicher Darstellung seiner Erwägungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von nach der StPO ermittelten personenbezogenen Daten (§ 76 Abs 4 StPO) des Dr. G***** an das Militärkommando Niederösterreich, weil die einschlägigen Bestimmungen (§ 503 Abs 2 zweiter Satz, Abs 3 StPO; § 12 Zivildienstgesetz 1986; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 1. Dezember 2003 über die Verständigungspflichten in gerichtlichen Strafsachen, JABl 2004/2) auf ihn als lediglich „Wehrpflichtigen“ nicht anwendbar seien. Demgegenüber beruhten die übrigen beanstandeten Verständigungen auf rechtmäßiger Basis: die der Stadtgemeinde S***** als die die „Geschworenenliste“ vorbereitende (§§ 5 f GSchG) – und damit eine im öffentlichen Interesse (vgl Art 6 Abs 1 lit e DSGVO) liegende Aufgabe erfüllende – Wohnsitzgemeinde des Verurteilten auf der aus § 2 Z 3 GSchG abzuleitenden Sorgfaltspflicht (vgl § 4 Abs 3 Z 2 DSG) in sinngemäßer Anwendung des § 402 StPO, jene der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse auf § 360 Abs 1 ASVG (vgl auch Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Juni 2011 zur Akteneinsicht für Sozialversicherungsträger, BMJ Z11.0004/4-I 8/2011) und schließlich die der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf § 62 Abs 4 ÄrzteG 1998 (idF BGBl I 80/2013), zumal Dr. G***** zum relevanten Zeitpunkt seinen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei dieser Gebietskörperschaft ausgeübt habe.

Gegen diesen Beschluss richten sich rechtzeitige Beschwerden der Staatsanwaltschaft, welche die Aufhebung der Feststellung der Grundrechtsverletzung durch den Bund sowie der hiermit verbundenen Kostenfolge und in diesem Umfang eine abweisliche Entscheidung einfordert, sowie des Dr. G*****, der hinsichtlich der vom Oberlandesgericht Wien verneinten Sachverhalte die antragsgemäße Feststellung seiner Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg Grundsetzliches:

1./ § 85a Abs 2 GOG sieht vor, dass sich das Verfahren betreffend Datenschutz in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit nach den Bestimmungen der StPO richtet, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Daher kommt – mangels einer abweichenden Regelung im Gerichtsorganisationsgesetz – der Staatsanwaltschaft das uneingeschränkte und generelle Beschwerderecht gegen gerichtliche Beschlüsse gemäß § 87 Abs 1 StPO zu.

2./ Die grundlegenden strafprozessualen Normen zur Verarbeitung personenbezogener Daten bzw zu ihrer Übermittlung im Wege der Amts- und Rechtshilfe finden sich in §§ 74 bis 76 StPO.

Nach den Materialien zum Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl I 2018/32) gehen die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zur Datenverarbeitung (wie eben jene der StPO) den allgemeinen Regelungen des 3. Hauptstücks des DSG vor, dies etwa (und insbesondere) im Hinblick auf die Regelungen der StPO über Akteneinsicht oder Verständigungspflichten. Im Ergebnis gelte daher – so die Materialien – einerseits (und weiterhin) der Grundsatz der bloß subsidiären Geltung des DSG gegenüber der StPO und werde andererseits nunmehr klargestellt, dass der Vorrang der StPO „generalisierend“ wirke und sich somit nicht nur auf jene Konstellationen beziehe, „in denen explizite Bestimmungen in der StPO bestehen, die den auf exakt denselben Regelungsgehalt abzielenden Bestimmungen voranstehen“. Ausdrücklich weisen die Erläuternden Bemerkungen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Informations- und Auskunftspflichten in den in der StPO angeführten Fällen bestehen bleiben (vgl EBRV 65 BlgNR 26. GP 164).

Inhaltlich regelt die durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/71, neu gefasste (und durch BGBl I 2018/32 lediglich in Verweisen auf das DSG, nicht aber materiell geänderte) Bestimmung des § 76 Abs 4 StPO die Übermittlung personenbezogener, im Zuge eines Strafverfahrens gewonnener Daten an andere Gerichte und Behörden. Sie setzt generell voraus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (zur Datenübermittlung) besteht und diese Daten in einem Strafverfahren zulässigerweise als Beweis Verwendung finden dürfen. Zudem haben der Übermittlung keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers entgegenzustehen.

§ 76 Abs 4 StPO will, ähnlich wie § 57 Abs 3 SPG, einerseits klarstellen, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte grundsätzlich berechtigt sind, die von ihnen ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verwenden und einander darüber Auskunft zu erteilen, andererseits aber durch ausdrückliche gesetzliche Determinierung (Z 1 und Z 2) die Übermittlung personenbezogener Daten – unter den zuvor genannten allgemeinen Voraussetzungen – an die dort genannten Behörden und Gerichte nur zu den dort angeführten Zwecken ermöglichen. Konkret sieht § 76 Abs 4 Z 1 StPO die eingeschränkte Möglichkeit zur Übermittlung von (sensiblen) Daten, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO ermittelt worden sind, an ausdrücklich angeführte Gerichte und Behörden zu ausdrücklich bestimmten Zwecken vor. Auf andere als in den genannten Weisen nach der StPO ermittelte personenbezogene Daten ist § 76 Abs 4 Z 2 StPO anwendbar, der eine (mit Blick auf den Zweck) weitergehende Übermittlung an die dort genannten (und über die in Z 1 aufgezählten hinausgehenden) Gerichte und Behörden zulässt ( Lendl , WK StPO § 76 Rz 22 ff; EBRV 181 BlgNR 25. GP 7 f).

Außerhalb dieser in § 76 Abs 4 Z 1 und Z 2 StPO explizit normierten Fälle ist eine Übermittlung von nach der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten zulässig, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, sei es – lege non distinguente – in der StPO selbst oder in anderen Gesetzen (exemplarisch hierfür etwa die Gerichte und Verwaltungsbehörden insoweit verpflichtende Bestimmung des § 360 Abs 1 ASVG).

Soweit in der StPO ausdrücklich normierte Verständigungspflichten (an andere Behörden) bestehen, die, ausgehend vom Wesen des Strafprozesses, (fast) immer personenbezogene Daten zum Inhalt haben, sind diese also als besondere gesetzliche Ermächtigungsnormen zur Datenübermittlung anzusehen, die neben den Fällen des § 76 Abs 4 StPO ihren autonomen Bestand und Anwendungsbereich haben.

Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:

§ 503 StPO enthält in unterschiedlicher Bezugnahme auf den jeweiligen wehrrechtlichen Stand des Wehrpflichtigen ( Ulrich , Handbuch Wehrrecht, S 65 ff) verschiedene Verständigungspflichten im Zusammenhang mit dem (jeweiligen) Stadium des gegen einen Wehrpflichtigen geführten Strafverfahrens, die, insbesondere in den Fällen des Abs 2 und Abs 3 leg cit (inhaltlich) Ermächtigungen zur Übermittlung personenbezogener Daten darstellen.

So verpflichtet etwa § 503 Abs 2 StPO die Staatsanwaltschaft, die Einleitung des Strafverfahrens gegen einen Soldaten (zum Begriff § 1 Abs 3 WG 2001; Schwab in WK 2 MilStG § 2 Rz 1; Jerabek , WK StPO § 499 Rz 1 f) dessen (militärischen) Disziplinarvorgesetzten anzuzeigen. Letztgenanntem sind auch nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens (durch Gericht oder Staatsanwaltschaft) die Akten zur Einsicht zu übersenden. Abs 3 leg cit bestimmt, dass das zuständige Strafgericht die Verurteilung eines Wehrpflichtigen der Reserve (zu denen gemäß §§ 1 Abs 2, Abs 5, 10, 11 Abs 4, 31 Abs 1, Abs 4 WG 2001 auch untaugliche Wehrpflichtige für die Dauer ihrer Wehrpflicht zählen), dem zuständigen Standeskörper (i.e. dem jeweiligen Militärkommando) bekanntzugeben hat ( Jerabek , WK StPO § 503 Rz 1 ff).

Der 19***** geborene Beschwerdeführer ist – wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend ausführt – aufgrund seines (trotz Untauglichkeit fortbestehenden – §§ 1 Abs 5, 10 Abs 1 WehrG) wehrrechtlichen Status und seines Lebensalters (ON 208 und ON 222) entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts dem Personenkreis des § 503 Abs 3 StPO (Wehrpflichtige der Reserve), zuzurechnen. Demgemäß war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wie aus dem Spruch ersichtlich Folge zu geben.

Zur Beschwerde des Dr. G*****:

Insoweit sich der Verurteilte gegen die Übermittlung der Daten an das Stadtamt S***** und die Gebietskrankenkasse wehrt, ist er auf die insoweit zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts zu verweisen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Argumentation, es hätte kein Dienstverhältnis bestanden, weiters gegen die auf § 62 Abs 4 ÄrzteG gestützte Begründung des Oberlandesgerichts für die Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Landespolizeidirektion Oberösterreich.

Nach § 76 Abs 5 StPO ist die (vorgesetzte) Dienstbehörde vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Beamten zu verständigen. Diese Pflicht trifft je nach Verfahrensstadium Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Beamten ist darüber hinaus gemäß § 399 StPO dem Leiter der Dienststelle des Beamten (verstanden iSd § 278 Abs 1 BDG als „Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen“) bekannt zu machen ( Lässig , WK StPO § 399 Rz 1 ff).

Der in den genannten Normen verwendete Beamtenbegriff entspricht jenem des § 74 Abs 1 Z 4 StGB, diesem unterfallen demgemäß auch Personen, die zwar nicht dazu bestellt sind, als Organ eines Rechtsträgers Rechtshandlungen vorzunehmen, die aber sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut sind. Unter letzteren Aufgaben sind grundsätzlich alle Tätigkeiten im Rahmen der Gerichtsbarkeit oder der öffentlichen Verwaltung, soweit sie eben nicht als Rechtshandlungen zu qualifizieren sind, zu verstehen. Dazu zählen etwa auch die Tätigkeiten eines „Polizeiarztes“ als Amtsarzt der Bundespolizeidirektion (§ 41 Abs 2 ÄrzteG; Wallner , Handbuch Ärztliches Berufsrecht 2 , S 78) oder des Amtstierarztes einer Bezirkshauptmannschaft, sodass Träger der beiden genannten Funktionen (auch) Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB sind (RIS Justiz RS0058878, RS0092043; Jerabek/Reindl Krauskopf/Ropper/Schroll in WK 2 StGB § 74 Rz 8 u Rz 11; Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 11 § 302 StGB Rz 10).

Schon aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der Landespolizeidirektion Oberösterreich abgeschlossenen Vertrag ergibt sich, dass dieser sich als polizeilicher Amtsarzt bereit erklärt hat, „Amtshandlungen im Wirkungsbereich der LPD OÖ, bei denen die Beiziehung eines Arztes erforderlich ist, zu übernehmen“ (ON 174 S 2). Solche Tätigkeiten für eine mit Imperium ausgestattete Behörde, die zwar keine Rechtshandlungen, gleichwohl aber auch keine untergeordneten Hilfsarbeiten darstellen, erfüllen den in diesem Zusammenhang relevanten (weiten) Beamtenbegriff des § 74 Abs 1 Z 4 StGB und lassen daher zwanglos die Einordnung des Beschwerdeführers als Beamter im strafrechtlichen Sinn zu ( Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 , § 74 Rz 12 u Rz 16). Daraus folgt die (sich aus den genannten Normen ergebende) Zulässigkeit der Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten (in Form der verfahrensgegenständlichen Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten, des Oberlandesgerichts Wien sowie des Obersten Gerichtshofs) durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts an die Landespolizeidirektion Oberösterreich als (zuständige) Dienststelle iSv § 399 StPO.

Der Beschwerde des Dr. G***** war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

Rechtssätze
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