Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
§ 132 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 132 Verständigungen aus Anlaß eines Verfahrens
…Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens wegen Winkelschreiberei, von der Verhängung oder Aufhebung der Haft oder vom Antritt einer Freiheitsstrafe (§§ 83, 176, 399 und 402 StPO., Art. IV, Z 5 EinfG. z. ZPO. usw.). (3) In den in den Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen hat der Richter…
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