JudikaturJustiz11Os7/96

11Os7/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 17 Vr 712/94 anhängigen Strafsache gegen Rudolf K***** und einen anderen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Rudolf K***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Wels vom 20.Dezember 1995, GZ 17 Vr 712/94-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen Rudolf K***** ist seit dem 13.Juli 1994 beim Landesgericht Wels ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB anhängig, in dem er sich zunächst vom 13.Juli 1994 - unterbrochen durch den Vorzug von Verwaltungsstrafen in der Zeit vom 31.August 1994 bis 3.Oktober 1994 - bis zum 16.Dezember 1994 in Untersuchungshaft befand.

Wegen des Verdachtes, nach seiner unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 StPO erfolgten Enthaftung weitere strafbare Handlungen begangen zu haben, wurde über den Beschuldigten mit Beschluß vom 9.Juni 1995 (ON 10, 133 ab) neuerlich die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO verhängt, die zum Zwecke der Verbüßung einer Verwaltungsstrafhaft in der Zeit vom 20. bis 25.Juni 1995 (ON 144, 151) unterbrochen war und wegen Tatbegehungsgefahr andauert (Fortsetzungsbeschluß des Untersuchungsrichters vom 29. Dezember 1995 - ON 207). Die sechsmonatige Haftfrist (§ 194 Abs 2 StPO) endete am 13.Dezember 1995.

Nach Durchführung einer Haftverhandlung ordnete der Untersuchungsrichter am 31.Oktober 1995 die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 30.Dezember 1995 an (ON 195). Mit seiner auf § 113 StPO gestützten, an die Ratskammer des Landesgerichtes Wels gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß der Untersuchungsrichter in der Begründung des zuletzt bezeichneten Haftbeschlusses lediglich festgehalten habe, daß die Dauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig geworden sei, eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 194 Abs 3 StPO) aber nicht stattgefunden habe; demzufolge hätte das Gericht seine sofortige Enthaftung nach Ablauf der Sechsmonatefrist des § 194 Abs 2 StPO verfügen müssen. Durch seine nicht rechtzeitige Enthaftung "liege somit seitens des Untersuchungsrichters eine Untätigkeit vor", weshalb diesem die sofortige Enthaftung des Beschuldigten aufzutragen sei.

Die Ratskammer des Landesgerichtes Wels gab der Beschwerde mit Beschluß vom 20.Dezember 1995 (ON 202) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Richtig ist, daß gegen Verfahrensverzögerungen im Stadium der Voruntersuchung ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer (§ 113 StPO) vorgesehen ist und eine verspätete Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters die Haft betreffend erst dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden kann, wenn zuvor Beschwerde gemäß § 113 StPO ergriffen worden ist.

Diese Voraussetzungen liegen fallbezogen aber nicht vor.

Denn der Beschwerdeführer wendet sich in Wahrheit nicht gegen eine verspätete Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters, der aus Anlaß des Ablaufes der sechsmonatigen Haftfrist keinerlei Verfügungen (wie die Anberaumung einer Haftverhandlung oder die Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu der von ihm allenfalls in Aussicht genommenen Enthaftung des Beschwerdeführers) getroffen hat, aus denen abzuleiten wäre, daß er die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft über den 13. Dezember 1995 hinaus für nicht gegeben erachtete, sondern diese Haftprämissen mit Haftbeschluß vom 29.Dezember 1995 (ON 207) ausdrücklich bejahte, sodaß eine Verzögerung der einen darauf gerichteten Beschluß voraussetzenden Enthaftung des Beschuldigten schon denklogisch ausscheidet. Er bekämpft der Sache nach vielmehr die unzureichende Begründung des Haftbeschlusses des Untersuchungsrichters vom 31.Oktober 1995. Auf ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß hat der Beschuldigte aber verzichtet (ON 194), sodaß es mangels Erwirkung einer Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 182 Abs 4 StPO an der gemäß § 1 Abs 1 GRBG erforderlichen fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung fehlt.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben (§ 8 GRBG).

Rechtssätze
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