JudikaturJustizRS0061119

RS0061119 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2008

Eine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung kann zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Art 5 Abs 3 MRK) und darauf, dass ihre Sache innerhalb einer solchen Frist in billiger Weise öffentlich vor Gericht gehört werde (Art 6 Abs 1 MRK), zuwiderlaufen. Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO, vgl JAB 852 BlgNR XVIII GP, 5). Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen.

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