RS0061493 – OGH Rechtssatz
RS0061493 – OGH Rechtssatz
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Ist die Grundrechtsbeschwerde verspätet und hat daher ein Erkenntnis darüber, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat oder nicht, nicht zu ergehen, so ist, weil das GRBG insoweit nichts anderes vorsieht, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der sonst für den OGH geltenden strafprozessualen Vorschriften zurückzuweisen.