JudikaturJustiz11Os15/05y

11Os15/05y – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Aouatif R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2004, GZ 20 Hv 11/04a-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Aouatif R***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. September 2004, GZ 20 Hv 11/04a-17, des von ihr teilweise als Bestimmungstäterin (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (richtig:) zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Dagegen meldete sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 221). Die Zustellung einer Urteilsausfertigung erfolgte am 25. Oktober 2004 (S 3g), die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) unterblieb. Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde der Angeklagten ist verspätet. Der bekämpfte Beschluss wurde der Angeklagten am 20. Dezember 2004 (durch Hinterlegung) zugestellt (S 244). Die Beschwerde wurde am 31. Jänner 2005, also nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 285b Abs 2 StPO beim Erstgericht überreicht (S 255).

Die am 13. Jänner 2005 (S 3i) erfolgte amtswegige Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) vermochte den Fristenlauf nicht zu beeinflussen, weil die Beschwerdefrist bereits am 3. Jänner 2005 endete und die fristverlängernde Wirkung der nachträglichen Verteidigerbeigebung nach § 43a StPO nur dann eintritt, wenn diese (oder eine diesbezügliche - hier nicht vorliegende - Antragstellung des Angeklagten) innerhalb der Frist stattfindet.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die amtswegige Beigebung eines Verteidigers in concreto verfehlt war, weil die Beschwerdeführung nach § 285b StPO keinen Fall notwendiger Verteidigung (§ 41 Abs 1 StPO) darstellt (s auch § 41 Abs 2 StPO iVm § 41 Abs 4 StPO). Korrespondierendes gilt im Übrigen für den zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung stehenden Zeitraum. Nur wenn der Angeklagte zum Zweck der Beschwerdeausführung die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, ist diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 41 Abs 2 StPO) - vorzunehmen (§ 41 Abs 1 Z 4 StPO). Hingegen hat eine amtswegige Verteidigerbeigebung zur Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfolgen, weil es der Disposition des Angeklagten unterliegt, das Rechtsmittel auszuführen (Achammer, WK-StPO § 41 Rz 48; vgl auch 11 Os 147/98, EvBl 1999/121; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 1).

Rechtssätze
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