JudikaturJustizRS0097890

RS0097890 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2005

Bei notwendiger Verteidigung kann dem Angeklagten ein ex offo-Verteidiger nur für die Hauptverhandlung und vom OGH für den Gerichtstag bestellt werden; zur Rechtsmittelausführung ist dies nicht möglich. Es wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Bestellung eines Armenverteidigers hiefür zulässig.

Entscheidungen
15