JudikaturJustiz11Os135/87

11Os135/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter P*** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27.August 1987, GZ 21 Bs 382/87-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilten Walter P*** gegen den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.Juli 1987, GZ 8 b E Vr 3.432/82-84, mit dem sein Antrag auf Zahlungsaufschub abgewiesen wurde, nicht Folge. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung eingebrachte Beschwerde ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Beschlüsse des Vorsitzenden über Anträge gemäß dem § 409 a Abs. 1 StPO steht dem Verurteilten (und dem Ankläger) nur die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu (§ 409 a Abs. 3 StPO). Eine weitere Anfechtung der im Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheidung (hier: des Oberlandesgerichtes) ist dem österreichischen Strafprozeß fremd.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen materiell einzugehen gewesen wäre. Allerdings teilte die Generalprokuratur, der die Akten zur Einsicht übermittelt worden waren, mit Schreiben vom 6.Oktober 1987, AZ Gs 635/87, mit, daß sie keinen Anlaß für eine Maßnahme nach dem § 33 Abs. 2 StPO gefunden hat.