§ 6 Beschränkung der Verfügbarkeit
§ 6 Beschränkung der Verfügbarkeit — StEG 2005
§ 6 Beschränkung der Verfügbarkeit — StEG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 125/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40057729
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Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung der geschädigten Person durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden unwirksam.