JudikaturJustiz10ObS68/15w

10ObS68/15w – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwaltskanzlei in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2015, GZ 12 Rs 41/15h 10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom 26. Februar 2015, GZ 8 Cgs 20/15x 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 9. Oktober 1975 geborene Kläger bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Ausgleichszulage zu seiner Invaliditätspension.

Für den Kläger ist ein Sachwalter bestellt. Bis zum Tod seines Vaters F***** am 14. Juli 2011 war dieser zum Sachwalter bestellt; mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 11. November 2011, AZ 21 P 46/13b, wurde RA Dr. A***** zum neuen Sachwalter des Klägers für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und für die Personensorge bestellt.

In seinem von Dr. A***** als Rechtsanwalt verfassten Testament vom 15. März 2011 verfügte F***** betreffend den Kläger Folgendes:

„Meinen Sohn R***** setze ich auf den Pflichtteil.

Unter Anrechnung auf diesen Pflichtteil vermache ich meinem Sohn R*****

1.) das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht in der in Punkt III. erwähnten Wohnung im Haus R*****straße 17 (34/1006 Anteilen an der EZ 999 des Grundbuchs *****, mit welchem Wohnungseigentum an W 6 untrennbar verbunden ist); sowie

2.) meinen gesamten Anspruch gegen meinen Sohn D***** und meine Tochter Mag. J***** bzw. deren Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft EZ 72 des Grundbuchs ***** auf Zahlung einer wertgesicherten Versorgungsrente in Höhe von € 300,00 aufgrund des Punktes III. 2.) des Schenkungsvertrages vom 15. 03. 2011, wobei dieser Rentenanspruch meinem Sohn R***** für die gesamte vertraglich vereinbarte Laufzeit, jedoch nur zu seinen Lebzeiten zustehen soll.“

Punkt III. 2.) des Schenkungsvertrages vom 15. März 2011 lautet wie folgt:

„Herr D***** und Frau Mag. J***** verpflichten sich für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft EZ 72 des Grundbuchs *****, dem Geschenkgeber als Reallast eine monatliche Rente in der Höhe von € 300,00 (Euro dreihundert) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bezahlen:

a) Die Pflicht zur Rentenzahlung beginnt am dem Abschluss dieses Vertrages folgenden Monatsersten und endet am 31. 12. 2054 (einunddreißigster Dezember zweitausendvierundfünfzig).

b) Die Rente ist wertgesichert nach dem VPI 2005 …

c) Der sich aus dieser Rentenverpflichtung ergebende Anspruch des Geschenkgebers ist nicht an den Geschenkgeber gebunden und geht daher auf allfällige Rechtsnachfolger über. Der Geschenkgeber ist demnach auch berechtigt, über den Rentenanspruch unter Lebenden oder letztwillig frei zu verfügen und ihn entgeltlich oder unentgeltlich ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.

d) Herr D***** und Frau Mag. J***** und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den oder die jeweils Rentenberechtigten durch Bezahlung eines Kapitalbetrages abzufinden. Der Kapitalsbetrag ist unter Heranziehung eines Kapitalisierungszinssatzes von 1,5 % zu berechnen. Allfällige Einschränkungen der Rentenverpflichtung, insbesondere durch teilweisen Verzicht oder dadurch, dass der Geschenkgeber seinen Rentenanspruch an einen Dritten nur teilweise (etwa nur bis zu dessen Lebensende) überträgt, sind in der Form zu berücksichtigen, dass eine allenfalls kürzere Erlebniswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen ist, wobei von der in Abgabensachen maßgeblichen Erlebniswahrscheinlichkeit auszugehen ist.

Die Vertragsteile vereinbaren eine grundbücherliche Sicherstellung der sich aus diesem Vertragspunkt ergebenden Verpflichtung ob der EZ 72 des Grundbuchs ***** als Reallast der Versorgungsrente von monatlich € 300,00 für F*****, geb. 19. 07. 1935.“

Die zahlungsverpflichteten Geschwister des Klägers überwiesen im August 2014 die nach dem Tod von F***** zu zahlenden Beträge für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2014 auf das Konto des Klägers und leisten seither monatlich 300 EUR wertgesichert.

Am 27. Oktober 2014 langte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt ein von RA Dr. A***** als Sachwalter am 22. Oktober 2014 unterfertigter „Fragebogen Ausgleichszulage“ ein. Darin ist unter der Rubrik „Sonstige Einkünfte“ das Feld „Leibrente“ angekreuzt; als auszahlende Stelle sind „D***** u J*****“ mit einem monatlichen Betrag von „EUR 300,- wertgesichert“ angegeben.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 stellte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt fest, dass der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage mit 31. Juli 2011 endet. Unter Hinweis auf die vom Kläger seit 1. August 2011 bezogene monatliche Zahlung von 300 EUR sowie einen Sachbezug wurde ein Überbezug der Ausgleichszulage von 14.162,72 EUR für den Zeitraum von 1. August 2011 bis 30. November 2014 festgestellt und ein Abzug von der Pensionsleistung in monatlichen Raten von 43 EUR angeordnet.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der Ausgleichszulage ab 1. August 2011 (unter Außerachtlassung des Zahlungsanspruchs aufgrund des Schenkungsvertrags vom 15. März 2011) gerichtete Klage ab und verpflichtete den Kläger zum Rückersatz des Überbezugs an Ausgleichszulage von 12.303,74 EUR aus dem Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 30. November 2014.

Der auf einem Vermächtnis beruhende Anspruch des Klägers auf eine wertgesicherte monatliche Zahlung von 300 EUR falle unter die Einkünfte gemäß § 292 Abs 3 ASVG und lasse ab dem Monatsersten nach dem Tod des Vaters (14. Juli 2011) unter Bedachtnahme auf die dem Kläger zukommende und ebenfalls anzurechnende freie Station den Ausgleichszulagenanspruch entfallen. Die Anrechnung des Vermächtnisses auf den Pflichtteil des Klägers nach seinem Vater ändere daran nichts.

Folglich habe der Kläger von 1. August 2011 bis 30. November 2014 die Ausgleichszulage ohne Rechtsgrund bezogen. Infolge der Geschäftsunfähigkeit des Klägers hätte sein gesetzlicher Vertreter die Änderung des Einkommens gemäß § 40 Abs 1 iVm § 298 Abs 1 ASVG der beklagten Partei binnen zwei Wochen anzeigen müssen; diese Meldevorschrift sei verletzt worden, was zur Rückzahlungspflicht des Klägers in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage ab 1. Jänner 2012 führe: Der neue Sachwalter RA Dr. A***** sei erst mit 11. November 2011 bestellt worden. Da ihm zugestanden werden müsse, zunächst alle Unterlagen betreffend den Kläger erhalten und studieren zu müssen, könne eine Verletzung der Meldepflicht erst mit Jänner 2012 angenommen werden, weshalb der Rückforderunganspruch der beklagten Partei nur für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 30. November 2014 berechtigt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Die (für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2014) im August 2014 tatsächlich zugeflossene Zahlung sowie die seit August 2014 laufend geleisteten Zahlungen seien bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Klägers zum Zweck der Bemessung der Ausgleichszulage (§ 292 Abs 3 ASVG) zu berücksichtigen, weil sie nicht in den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 ASVG fielen und der Versorgungscharakter der Leistungen im Vordergrund stehe; das Ziel der Pflichtteilsdeckung spiele keine Rolle.

Da bereits der Anfall des obligatorischen Vermächtnisanspruchs (mit dem Tod des Vaters am 14. Juli 2011) eine Meldepflicht ausgelöst habe, sei die am 22. Oktober 2014 getätigte Meldung verspätet erfolgt. Der Sachwalter des Klägers habe in seiner Funktion als Rechtsanwalt das Testament des Vaters des Klägers verfasst, weshalb davon auszugehen sei, dass er jedenfalls spätestens am 1. Jänner 2012 von dem Vermächtnisanspruch des Klägers in Kenntnis gewesen sei.

Die Revision wurde im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn (ohne Auferlegung einer Rückzahlungsverpflichtung). Hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In seiner Revision stellt der Kläger folgende Punkte in den Vordergrund:

– Im Hinblick auf § 774 ABGB, wonach der Pflichtteil zur Gänze frei zu bleiben hat, müsse der Pflichtteilsberechtigte nicht akzeptieren, dass ihm der Pflichtteil in Form eines Rentenlegats ausgezahlt werde; er könne auch auf ungekürzter Auszahlung seines Pflichtteils bestehen. Ein bloßer Vermögenszuwachs wie die Zuwendung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses sei ausgleichszulagenrechtlich neutral.

– Meldepflichtig sei nicht ein (allenfalls) einen Anspruch begründender Sachverhalt, sondern erst die erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs. Im konkreten Fall sei eine Meldung wenn überhaupt erst nach der tatsächlichen Zahlung der Rente zu erstatten gewesen.

– Ein Rechtsanwalt, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis von bestimmten Umständen habe, sei nicht verpflichtet, diese beruflich erlangten Kenntnisse anderweitig zu verwerten, wenn er zum Sachwalter bestellt werde; die Meldepflichten nach dem ASVG seien im Verhältnis zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht vorrangig.

– Abgesehen davon sei dem nunmehrigen Sachwalter nicht bekannt gewesen, ob der Vater des Klägers vor seinem Tod nicht ein anderes Testament errichtet habe.

Dazu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Anrechnung der Rente :

1.1. Die Ausgleichszulage ist ein Differenzbetrag, der gemäß § 292 Abs 1 ASVG einem Pensionsberechtigten gebührt, wenn vereinfacht die Summe aus (Brutto )Pension und sonstigen Nettoeinkünften einen bestimmten Mindestbetrag, den Richtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG) nicht erreicht ( Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 292 ASVG Rz 2 [Stand 31. 12. 2012, rdb.at]).

1.2. Die Rechtsprechung betont, dass grundsätzlich sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind; es kommt nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zufließen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen (RIS Justiz RS0085296). Abgestellt wird auf „Ansprüche mit Einkommenscharakter“, die dem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen (RIS Justiz RS0085296 [T1]). In diesem Sinn werden beispielsweise auch wiederkehrende Sachbezüge erfasst (RIS Justiz RS0085296 [T3]), ebenso Ausgedingsleistungen (siehe Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 292 ASVG Rz 33 [Stand 31. 12. 2012, rdb.at]).

1.3. Anzurechnende Einkünfte sind allerdings nur solche, die tatsächlich zufließen (RIS Justiz RS0085181 [T1]). Bloße Ansprüche allein, und seien es auch gesetzliche, reichen für eine Anrechnung nicht aus (RIS Justiz RS0085181 [T4]; zu Unterhaltsansprüchen RIS Justiz RS0106714 [T1, T2 und T4]).

1.4. Vermögen fällt nicht unter den Begriff der Einkünfte (RIS Justiz RS0085101); es ist ausgleichszulagenneutral (10 ObS 71/09b, SSV NF 23/46; RIS Justiz RS0085284).

1.5. Von der Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte der pensionsberechtigten Person in Geld oder Geldeswert ist nur abzusehen, soweit eine der in § 292 Abs 4 ASVG genannten Ausnahmen vorliegt. Dieser Katalog kann nach Zweck und Systematik der Bestimmung nur taxativ verstanden werden (RIS Justiz RS0085360, RS0086707). Im Wesentlichen geht es hierbei um Zuwendungen, die dem Pensionsberechtigten zur Deckung eines bestimmten Aufwands zukommen (RIS Justiz RS0085356, RS0085387).

1.6. Soweit nicht ein Tatbestand nach § 292 Abs 4 ASVG eingreift, fallen (Geld )Renten unter den Begriff der Einkünfte (siehe oben 1.2.; vgl RIS Justiz RS0085122), wie etwa eine Verdienstentgangsrente (RIS Justiz RS0085368).

1.6.1. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung der Rente mit dem Hinweis darauf, dass mit der Rente sein Pflichtteilsanspruch abgegolten werde; in Wirklichkeit liege also kein Einkommen, sondern ausgleichszulagenneutrales Vermögen vor, das im Wege des Pflichtteils innerhalb der Familie transferiert werde (allgemein in diesem Sinn auch Binder , Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [98]).

1.6.2. Diesem Standpunkt steht entgegen, dass das Bestehen eines Anspruchs, der in Form einer Geldrente abgefunden wird (oder auch umgekehrt), im Hinblick auf den Einkommenscharakter nichts an der Anrechnung ändert, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 292 Abs 4 ASVG eingreift (vgl 10 ObS 129/92, SSV NF 6/141 [mit Eingehen auf die Argumente von Binder , ZAS 1981, 98], 10 ObS 8/09p, SSV NF 23/32; RIS Justiz RS0085360 [T4], RS0124744).

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall der Versorgungscharakter der Leistung im Vordergrund steht: Dem Kläger sollen zu seinen Lebzeiten (wertgesichert) 300 EUR im Monat zufließen, unabhängig von der Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs.

1.7. Der Umstand, dass der Kläger die ihm für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2014 zustehenden Rentenbeträge tatsächlich als Gesamtbetrag im August 2014 erhalten hat, steht einer Berücksichtigung des Zuflusses in den einzelnen Monaten, für die die Zahlung gewidmet war, nicht entgegen.

1.8. Zusammenfassend sind die dem Kläger tatsächlich für die Monate August 2011 bis November 2014 zugeflossenen Rentenbeträge auf den Ausgleichszulagenanspruch für diese Monate anzurechnen.

2. Zur Rückforderung der geleisteten Ausgleichszulage wegen Verletzung der Meldepflicht :

In diesem Zusammenhang ist der Ausgleichszulagenbezug im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 30. November 2014 zu beurteilen; hinsichtlich des Zeitraums von 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 wurde der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei bereits rechtskräftig verneint.

2.1. Nach § 107 ASVG hat der Sozialversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen „zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger … den Bezug durch … Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat ...“. Zur Verletzung der in § 40 ASVG (hier iVm § 298 Abs 1 ASVG) normierten Meldepflichten genügt leichte Fahrlässigkeit. Der Sozialversicherungsträger muss nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliegt; Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (RIS Justiz RS0083641).

2.2. Die Meldepflicht trifft grundsätzlich den Anspruchsberechtigten auf eine Leistung. Soweit für die anspruchsberechtigte Person aber ein Sachwalter (mit einem entsprechenden Pflichtenkreis) bestellt ist, ist dieser innerhalb seines Pflichtenkreises zur Meldung verpflichtet (

Feik in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 40 ASVG Rz 2 [Stand 31. 12. 2012, rdb.at]). Im vorliegenden Fall wurde der Sachwalter auch zur Vertretung des Klägers vor Sozialversicherungsträgern bestellt .

2.3. Auch wenn nur tatsächlich zufließende Einkünfte auf den Anspruch auf Ausgleichszulage anzurechnen sind (Punkt 1.3.), kann eine Meldepflicht bereits vor dem Zufließen bestehen. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Leistungs oder Zahlungsempfänger im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Ausgleichszulage dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit anzeigen muss, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ihm ein Einkommen zufließen wird (10 ObS 91/88, SSV NF 3/9; 10 ObS 27/10h, SSV NF 24/21). Auch bereits die Einbringung eines Pensionsantrags und nicht erst der Erhalt der Pension muss gemeldet werden (10 ObS 178/00z, SSV NF 14/141 mwN; RIS Justiz RS0083665 [T1]). Der Versicherungsträger muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der Ausgleichszulage als Vorschuss zu entscheiden (10 ObS 58/14y; RIS Justiz RS0083665).

2.4. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hätte daher im vorliegenden Fall nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts bereits der Anfall der Vermächtnisforderung als ein für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebender Umstand gemeldet werden müssen, damit die beklagte Partei im Hinblick auf die Ungewissheit des Zeitpunkts und des Umfangs der dem Kläger aus dieser Forderung für die einzelnen Monate tatsächlich zufließenden Rentenbeträge dem Kläger die Ausgleichszulage für die Zukunft vorerst nur als Vorschuss hätte gewähren können.

2.5. In diesem Sinn liegt eine objektive Verletzung der Meldepflicht jedenfalls ab dem hier noch strittigen Zeitpunkt 1. Jänner 2012 vor. In diesem Fall ist es Sache des Versicherten (bzw seines Sachwalters) nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht trifft (RIS Justiz RS0083641). Der Sachwalter des Klägers hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass es ihm nach seiner Bestellung zum Sachwalter mit 11. November 2011 auch bis zum 1. Jänner 2012 nicht möglich gewesen wäre, die maßgebenden Umstände für seine Meldepflicht zu erheben.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es nicht auf den Wissensstand des Sachwalters des Klägers aufgrund seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit als Verfasser des Testaments des Vaters des Klägers vom 15. März 2011 an.

In Bezug auf die Meldung an die beklagte Partei lag daher auch kein Kollisionsfall vor.

3. Insgesamt ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wenngleich der Revisionswerber in der Revision zutreffend auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls hingewiesen hat, hat er für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit kumulativ erforderliche berücksichtigungswürdige Einkommens und Vermögensverhältnisse nicht behauptet. Solche Gründe sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich (vgl insbesondere das Schreiben des nunmehrigen Sachwalters des Klägers vom 18. August 2014 Beilage ./C).

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