JudikaturJustizRS0085181

RS0085181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Einkünfte sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage, von besonderen Ausnahmefällen vielleicht abgesehen, frühestens zu berücksichtigen, wenn sie schon zugeflossen sind. Darüberhinaus muss aber eine gewisse zeitliche Kongruenz zwischen den Tatsachen, auf welche die Einkünfte zurückgehen, und den Pensionszahlungen bestehen. Diese zeitliche Kongruenz wird sich im allgemeinen nach dem Zeitpunkt richten, in dem der Anspruch auf die Einkünfte entsteht. Da der Anspruch auf Abfertigung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, haben die auf Grund dieses Anspruchs zufließenden Beträge dafür keine Bedeutung, ob der Pensionsberechtigte für Zeiträume, die der Beendigung die Dienstverhältnisses nachfolgen, Anspruch auf Ausgleichszulage hat.

Entscheidungen
14