GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 20 Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
(1) Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 75) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden.
§ 20 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 20 Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
…§ 20. (1) Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger ( § 75 ) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres…
§ 189b Aufgaben
§ 189b. Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erteilung von Auskünften über a) bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen; b) die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen; c) das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungstr…
§ 122 Bemessungsgrundlage
…ihn diese Maßnahmen befähigt haben; 3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe…
§ 76 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
…75 ) den Bezug (die Erbringung) durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht ( §§ 18 bis 20 und 22 ) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger ( § 75 ) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte…
§ 52 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 52 Beitragsleistung
…§ 52. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ( §§ 6 und 7 GSVG ) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage ( Abs. 3 ) zu leisten. (1a…
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