JudikaturJustiz10ObS29/11d

10ObS29/11d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2011, GZ 7 Rs 217/10a 22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom 11. 3. 2011 somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor einer Entscheidung hat der Kläger die Klage zurückgezogen.

Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger , ZPO 3 Rz 1 zu § 513).

In diesem Fall ist aus Anlass einer nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revision in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS Justiz RS0081567 [T8]).

Dieser Beschluss war im Dreiersenat zu fassen (§ 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG; § 7 Abs 1 Z 9 OGHG; RIS Justiz RS0123565).