JudikaturJustiz10Ob56/05s

10Ob56/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hartwig W*****, vertreten durch Dr. Herwig Rischnig und Mag. Dr. Harald Skrube, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Erwin E*****, vertreten durch Aichinger, Bucher Partner, Rechtsanwälte in Villach, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert EUR 70.000), über den ordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. April 2005, GZ 2 R 103/05g 9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 8. Februar 2005, GZ 2 C 36/05i 5, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

„Das Bezirksgericht Spittal/Drau ist zur Entscheidung über den mit der Klage verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig."

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit EUR 1.845,72 (darin enthalten EUR 307,62 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 11. Oktober 2004 beim Landesgericht Klagenfurt zur AZ 29 Cg 185/04f eingebrachten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, einen näher umschriebenen Kaufvertrag zu unterfertigen. Gleichzeitig stellte der Kläger als gefährdete Partei den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Danach sollte dem Notar Dr. Alfred F***** verboten werden, den Ranganmerkungsbeschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 27. 8. 2004, TZ 4757/04, an den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei herauszugeben.

Am 18. 10. 2004 verfügte der Erstrichter die Zustellung der Klage an den Beklagten mit dem Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, zum Antrag auf einstweilige Verfügung binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. Der Beklagte beantragte in seiner Äußerung die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Beschluss vom 4. 11. 2004 erklärte sich das Landesgericht Klagenfurt für örtlich unzuständig und wies die Klage aus diesem Grund zurück. Es leitete (ohne diesbezügliche Einwendung des Beklagten) aus dem Wortlaut einer vorgelegten Urkunde ab, dass die Parteien im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien bzw des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vereinbart hätten.

Über Antrag des Klägers überwies das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 11. 11. 2004 „die Rechtssache gemäß § 230a ZPO" an das Handelsgericht Wien. Ein ausdrücklicher Ausspruch über die Überweisung des Sicherungsantrages findet sich in diesem Beschluss nicht. Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Beklagte am 23. 11. 2004 die Klagebeantwortung beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht. Der Akt langte am 6. 12. 2004 beim Handelsgericht Wien ein, bei dem die Rechtssache nunmehr zur AZ 22 Cg 67/04b anhängig ist.

Mit Beschluss vom 20. 12. 2004 überwies das Landesgericht Klagenfurt „die klagsgegenständliche Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Spittal/Drau". Diesen Beschluss stellte das Landesgericht Klagenfurt den Parteien zu, die dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

Das Bezirksgericht Spittal/Drau sprach nunmehr mit Beschluss vom 8. 2. 2005 aus, es sei zur Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Streitanhängigkeit desselben beim Handelsgericht Wien zu 22 Cg 67/04b sachlich unzuständig und wies den Sicherungsantrag zurück. Das Landesgericht Klagenfurt habe mit Beschluss vom 11. 11. 2004 die (gesamte) Rechtssache an das nicht unzuständige Handelsgericht Wien überwiesen, weshalb das Handelsgericht Wien auch zur Entscheidung über die mit der Klage verbundene einstweilige Verfügung zuständig sei. Daran könne auch der erst eineinhalb Monate nach erfolgter Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien hinsichtlich der einstweiligen Verfügung gefasste Überweisungsbeschluss an das Bezirksgericht Spittal/Drau nichts ändern, da das Verfahren über die Klage, mit welcher der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung verbunden sei, schon vor Fassung des Überweisungsbeschlusses vom 20. 12. 2004 beim Handelsgericht Wien streitanhängig geworden sei. Ein Überweisungsbeschluss enthalte zwar eine auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung dahin, dass das Adressatgericht seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen könne, das überweisende Gericht sei zuständig. Das Bezirksgericht Spittal/Drau erachte nicht das überweisende Gericht (Landesgericht Klagenfurt) sondern das Handelsgericht Wien als für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für zuständig.

Das Rekursgericht hob über Rekurs des Klägers den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über die einstweilige Verfügung auf. Es sei davon auszugehen, dass das Landesgericht Klagenfurt die Klage a limine zurückgewiesen habe, sodass seine Zuständigkeit für das Provisorialverfahren nicht begründet worden sei. Gemäß § 44 JN habe ein unzuständiges Gericht im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen den Provisorialantrag nicht zurückzuweisen, sondern seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen. Die vom Landesgericht Klagenfurt beschlossene Überweisung der Rechtssache gemäß § 230a ZPO an das Handelsgericht Wien habe nur den Hauptprozess betroffen, da hinsichtlich des Provisorialantrages eine gesonderte Entscheidung gemäß § 44 JN zu treffen gewesen sei. Diese Entscheidung habe das Landesgericht Klagenfurt mit dem angefochtenen Beschluss am 20. 12. 2004 - zeitlich etwas verspätet getroffen. Letztlich sei aber durch diese Vorgangsweise nur jener Zustand verwirklicht worden, der sich bei einem Ausspruch auf Überweisung des Sicherungsantrages gemäß § 44 JN zugleich mit der Zurückweisung der Klage a limine ergeben hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass durch die Zustellung des Sicherungsantrages zur Äußerung an den Antragsgegner eine Streitanhängigkeit des Provisorialverfahrens beim Landesgericht Klagenfurt eingetreten sei und dadurch das Landesgericht Klagenfurt zur Behandlung des Sicherungsantrages sachlich zuständig geworden sei, stünde einer Wahrnehmung dieses Umstandes die rechtskräftige Überweisung des Verfahrens über die einstweilige Verfügung an das Erstgericht und die gemäß § 46 JN mit diesem Beschluss verbundene Bindungswirkung entgegen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil soweit überblickbar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der vorliegenden Fallkonstellation fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige zweiseitige (vgl § 402 Abs 1 EO iVm § 521a ZPO) Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien für das Provisorialverfahren auszusprechen. Hilfsweise wird begehrt, die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt festzustellen.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.

Da das Erstgericht seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers ausgesprochen und diesen Antrag zurückgewiesen hat, das Rekursgericht hingegen diesen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über die einstweilige Verfügung aufgetragen hat, kann dem Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers eine Beschwer durch die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht abgesprochen werden.

Für die Bewilligung von einstweiligen Verfügungen, die in Verbindung mit einer Klage erhoben wurden, ist das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Klage zumindest gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird. Die spätere Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ändert an der Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer mit der Klage verbundenen einstweiligen Verfügung nichts (G. Kodek in Angst, EO § 387 Rz 1 mwN). Wird die Klage hingegen wegen Unzuständigkeit des Gerichts a limine zurückgewiesen, so ist der Prozess nicht anhängig und das betreffende Gericht auch zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung unzuständig (Heller/Berger/Stix, EO4 III 2816). Hat das angerufene Gericht zugleich mit der einstweiligen Verfügung eine Tagsatzung zur Verhandlung über den vom Antragsteller eingebrachten Antrag angeordnet, ist damit die Rechtssache jedenfalls anhängig geworden und die funktionelle Zuständigkeit dieses Gerichtes zur Erledigung des gleichzeitig gestellten Sicherungsantrages gegeben (MietSlg 30.880).

Zutreffend macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel geltend, im vorliegenden Fall sei keine a limine Zurückweisung der Klage erfolgt, weil das Landesgericht Klagenfurt dem Beklagten einen Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt hat (§ 230 Abs 1 ZPO). Wurde die einstweilige Verfügung bereits erlassen, so bleibt die Zuständigkeit im Sicherungsverfahren selbst dann beim Verfügungsgericht, wenn die Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Gericht überwiesen wird. Wurde hingegen wie im vorliegenden Fall - die einstweilige Verfügung noch nicht erlassen, so verbleibt nach dem Wortlaut des § 387 Abs 1 EO die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Sicherungsantrag bei dem die Überweisung nach den §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO aussprechenden Gericht. Nach herrschender Ansicht ist jedoch im Fall der Überweisung des Prozesses an ein anderes Gericht auch das Sicherungsverfahren gemäß § 44 Abs 1 JN an das Empfangsgericht, im Fall der Zurückweisung der Klage aber an das nach § 387 Abs 2 EO zuständige Bezirksgericht zu überweisen (G. Kodek in Burgstaller/Deixler Hübner, EO Kommentar § 387 Rz 44 mwN).

Im vorliegenden Fall hat allerdings das Landesgericht Klagenfurt aus Anlass der mit Beschluss vom 4. 11. 2004 erfolgten Zurückweisung der Klage keine Überweisung des Sicherungsantrages an das nach § 387 Abs 2 EO zuständige Bezirksgericht Spittal/Drau vorgenommen, sondern es hat in der Folge mit Beschluss vom 11. 11. 2004 über Antrag des Klägers die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage gemäß § 230a ZPO an das Handelsgericht Wien überwiesen. Bei der Überweisung der Klage gemäß § 230a ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß § 44 JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (§ 44 JN) nicht genannt wurde (MR 1998, 273). Wird daher wie im vorliegenden Fall die Klage vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 230a ZPO überwiesen, ist das „überwiesene" Gericht auch für die einstweilige Verfügung zuständig und der Überweisungsbeschluss für die Klage erfasst auch den Sicherungsantrag (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 3/23 mwN).

Im vorliegenden Fall ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Beklagten mit der rechtskräftigen Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Sicherungsantrag an das Handelsgericht Wien übergegangen. Eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt für die Erledigung des Antrages auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung war daher ab der rechtskräftigen Überweisung der Klage an das Handelsgericht Wien nicht mehr gegeben (vgl G. Kodek in Burgstaller/Deixler Hübner aaO § 387 Rz 45 mwN). Obwohl das Landesgericht Klagenfurt somit zur Entscheidung über die noch unerledigte einstweilige Verfügung unzuständig geworden war, hat es mit Beschluss vom 20. 12. 2004 „die klagsgegenständliche Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Spittal/Drau" überwiesen. Da gegen diesen Überweisungsbeschluss kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Überweisungsbeschluss den Parteien entgegen der aus prozessökonomischen Erwägungen durch die ZVN 1983 eingeführten Bestimmung des § 44 Abs 2 JN durch das Gericht, das die Überweisung verfügt hat, und nicht durch das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zugestellt wurde. Der Überweisungsbeschluss enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung. Das Zweitgericht darf seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen, weil es das Erstgericht für zuständig hält. Das Zweitgericht darf sich daher nur mit der Begründung für unzuständig erklären, dass es ein drittes Gericht für zuständig hält (Ballon in Fasching/Konecny² § 44 JN Rz 12 sowie § 46 JN Rz 9 jeweils mwN). Der Überweisungsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. 12. 2004 entfaltet somit nur insoweit Bindungswirkung, als das Erstgericht (Bezirksgericht Spittal/Drau) nicht mehr von einer Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt ausgehen durfte. Da das Erstgericht jedoch ohnedies zutreffend von einer Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien als Prozessgericht zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers ausgegangen ist und die Zuständigkeitsvorschriften des § 387 EO zwingend und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, erfolgte der Ausspruch des Erstgerichtes, dass es zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers nicht zuständig ist, zu Recht. Es trifft zwar zu, dass auch im Provisorialverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (§ 233 ZPO) zu beachten ist und daher auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (JBl 2002, 54). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch nur ein einziger Sicherungsantrag des Klägers vor, über den nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes das Handelsgericht Wien als Prozessgericht zu entscheiden hat. Ist aber nicht das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zuständig, ist die Rechtssache an das zuständige Gericht weiter zu überweisen (§ 44 JN). Eine solche Überweisung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr erforderlich, da nach den dargelegten Ausführungen mit dem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. 11. 2004 das Verfahren über den Sicherungsantrag gemeinsam mit dem Hauptverfahren bereits rechtswirksam an das Handelsgericht Wien überwiesen wurde. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Beklagten nur die Unzuständigkeit des Erstgerichtes für das Verfahren über den Sicherungsantrag des Klägers auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Durch den Rekurs des Klägers entstand zwischen ihm und dem Beklagten ein selbständiger Zwischenstreit.