JudikaturJustizRS0046315

RS0046315 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder nach § 474 Abs 1 ZPO das Gericht, dem überwiesen wurde, seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig, ist daher auch bei einer Überweisung nach § 44 JN eine bindende Zuständigkeitsentscheidung gegeben.

Entscheidungen
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