JudikaturJustiz10Ob530/94

10Ob530/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Vavrovsky/Dr. Stöger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen 277,496.164,08 S und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. Mai 1994, GZ 3 R 70/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 1994, GZ 2 Cg 332/93-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die einschließlich 76.018,20 S Umsatzsteuer mit 456.109,20 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im Jahr 1841 als Vereinsschule gegründete Musiklehranstalt "Mozarteum" (M) in Salzburg stand von 1880 bis 1922 unter der Obhut der "Internationalen Stiftung Mozarteum". 1914 wurde sie zum Konservatorium erhoben. Als wegen der schlechten Wirtschaftslage in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg die Schließung des Konservatoriums drohte, kam es im Juni 1921 in Wien zu Besprechungen zwischen Vertretern des Bundes, des Landes und der Gemeinde (Salzburg) ... Am 16.3.1922 faßte der Salzburger Landtag den Beschluß: "Zur Erhaltung und Fortführung des Konservatoriums Mozarteum wird für die Zukunft eine Beitragsleistung von einem Sechstel des jeweiligen Abganges der genannten Schule bewilligt." Bei den Verhandlungen im Februar 1922 wurde von den Vertretern des Mozarteums die Verstaatlichung der Lehrkräfte bzw des Mozarteums angestrebt. Dabei wurde die Erwartung ausgesprochen, daß sich das Land auch in diesem Fall verpflichten werde, die 1921 vereinbarten Sechstelanteile in Zukunft zu leisten. Daß im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Tragung eines Sechsteltanteiles am Gebarungsabgang irgendein Schüler- oder Studentenverhältnis eine Rolle gespielt hätte, ist nicht feststellbar. Von 1941 bis 1945 wurde das M als Reichsmusikhochschule, anschließend zunächst wieder als Konservatorium mit der früheren Regelung geführt. Ab dieser Zeit gingen die Bestrebungen der Lehranstalt in erster Linie auf Wiedererlangung des Hochschulstatus. Die Direktion beantragte bereits am 1.9.1947 die Verstaatlichung des Konservatoriums. Dieser Antrag wurde vom Land unterstützt. Dabei wurde vom M und vom Land jedoch darauf Wert gelegt, die bisherigen Rechte des Landes, insbesondere das Vorschlagsrecht für die Ernennung der Professoren und (sonstigen) Lehrkräfte, ungeschmälert zu erhalten. Gleichzeitig wurde zugesichert, daß "die bisherigen Beiträge des Landes und der Stadt (je ein Sechstel) nicht entfallen sollen, sondern weiterhin dem Institute für außerordentliche Aufwendungen (Stipendien, Studentenheim, besondere Aufgaben künstlerischer, sozialer und didaktischer Art) verbleiben sollen". Das Bundesministerium für Unterricht (BMU) stand dem Ansuchen grundsätzlich positiv gegenüber, wollte aber eine Regelung der Gesamtangelegenheit erreichen... In der Folge kam es beinahe zu monatlichen Schreiben des Landeshauptmannes, in denen auf Erhebung des M zur staatlichen Musikakademie gedrängt wurde. Dabei ging es einerseits um eine gewünschte Gleichstellung mit der Wiener Akamdemie, anderseits aber auch um die Wahrung der Einflußmöglichkeit des Landes, insbesondere bei der Besetzung der Lehrstellen... Die Bestrebungen des Landes gingen also dahin, anstelle eines generellen Ein-Sechstel-Beitrages, der im allgemeinen Budget aufging, Zuwendungen für bestimmte, vom Land als förderungswürdig erachtete Zwecke zu leisten. Im Juli 1950 waren die Verhandlungen soweit gediehen, daß die Erhebung des M zur Kunstakademie bereits für 1951 vorgesehen wurde. Dazu wurden das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beigezogen. Letzteres teilte in einem Schreiben vom 14.9.1950 mit:

"Das BMF ist beim M ebenso wie bei allen anderen, insbesondere mittleren Lehranstalten der Auffassung, daß an den seinerzeitigen Verträgen, durch die andere Gebietskörperschaften einen Teil der Aufwendungen übernommen haben, im Interesse der Bundesfinanzen unbedingt festzuhalten ist ..." Am 21.12.1950 faßte der Salzburger Landtag den Beschluß, daß das Land auch nach der Verbundlichung vorläufig weiterhin Beiträge für die Erhaltung des M leisten wolle. Dabei wurde zunächst vom Landeshauptmann angeboten, die Subventionsanteile mindestens zwei Jahre weiterzuzahlen. Darauf teilte das BMF mit Schreiben vom 16.4.1951 mit, "daß bei einer künftigen Besserung der Haushalts- und Kassenlage des Bundes nur dann der Frage einer Verbundlichung des M nähergetreten werden könnte, wenn das Land und die Stadt Salzburg sich nicht nur vorläufig, sondern ohne jede zeitliche Beschränkung durch Beschluß des Salzburger Landtages bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg rechtsverbindlich zur Deckung je eines Sechstels des Abganges des M auch nach vollzogener Verbundlichung verpflichten". Daraufhin beschloß der Salzburger Landtag am 24.7.1951, den seinerzeitigen Beschluß über die befristete Beitragszahlung aufzuheben und die unbefristete Weiterbeteiligung des Landes im gleichen Umfang zu erklären... Für die Regelung der finanziellen Beiträge von Land und Stadt wurden privatrechtliche Verträge vorgesehen. Bei deren Ausarbeitung ergaben sich zunächst noch Probleme, als das Land auf ein Mitspracherecht in Personalangelegenheiten bestand, was vom BM zurückgewiesen wurde. Im Juni 1952 traten die Verhandlungen über die privatrechtliche Vereinbarung zwischen Bund und Land Salzburg in die Endphase. Der überarbeitete Vertragsentwurf wurde den Parteien und dem BMF zur Stellungnahme vorgelegt... Mit Schreiben vom 4.10.1952 ging das BM noch einmal auf die gewünschte Änderung ein und formulierte den § 5 nunmehr wie folgt: "Die vorläufige Abrechnung über das jeweils abgelaufene Budgetjahr findet im Wege der Postsparkasse binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebarungserfolges an das Bundesland Salzburg statt, längstens jedoch bis zum 31. Jänner des nachfolgenden Jahres. Sollte die endgültige Abrechnung auf Grund des Rechnungsabschlusses eine Differenz gegenüber der vorläufigen Abbruchrechnung ergeben, wird dieser Differenzbetrag längstens binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsbeschlusses durch den Rechnungshof von dem jeweils bezogenen Vertragspartner ausgeglichen werden". Am 15.10.1952 kam es zur Unterzeichnung des Vertrages, der auszugsweise lautet: "§ 1: Die Musiklehranstalt M in Salzburg wird durch gesetzliche Regelung mit Wirkung vom 1. Jänner 1953 in eine Staatliche Kunstakademie im Sinne des Kunstakademiegesetzes umgewandelt. § 2: Das Bundesland Salzburg verpflichtet sich, ein Sechstel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges dieser Bundeslehranstalt zu tragen, der sich aus dem Unterschiede des Aufwandes und der Einnahmen ergibt: im Personalaufwand sind die Aktivitäts- und die Pensionsbezüge, im Sachaufwand alle Betriebsaufwandsteile (Regie- und Zweckaufwand, insbesondere auch die Kosten der Bereitstellung und der Erhaltung des Schulgebäudes) enthalten... § 7: Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1953 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; er ist nicht einseitig kündbar und kann nur einvernehmlich aufgelöst werden. § 8:

Einvernehmliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können

nur schriftlich vorgenommen werden." Mit 1. Juni 1953 wurde das M zur

Kunstakademie erhoben. Bis 1970 bestanden in Österreich fünf

Lehranstalten, die der Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis

zur Höchststufe dienten. In rechtlich-organisatorischer Hinsicht

bestanden erhebliche Unterschiede zwischen der Akademie der bildenden

Künste, die den Hochschulen nachgebildet war, und den nach dem

KunstakademieG eingerichteten Kunstakademien... Aus verschiedenen

Überlegungen strebte das BMU die Umwandlung der Kunstakademien in

volle Hochschulen an... Mit Schreiben vom 11.10.1971 trat das Land

Salzburg an das BMUK mit dem Wunsch heran, den Vertrag vom 15.10.1952

dahin zu ergänzen, daß die Akademie für Musik und darstellende Kunst

"M" in Salzburg durch das am 1.8.1970 in Kraft getretene

KunsthochschulorganisationsG vom 21.1.1970 BGBl 54 in eine Hochschule

umgewandelt worden ist. Das BM vertrat zwar die Meinung, daß der

Vertrag durch die Erhebung des M zur Kunsthochschule ohnedies nicht

berührt sei, erklärte sich aber zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten

mit der gewünschten Ergänzung einverstanden und übermittelte dem Amt

der Salzburger Landesregierung einen Ergänzungsvertrag folgenden

Inhalts: "Nach § 10 ist folgender § 11 einzufügen: Durch die ...

Erhebung ... zur Hochschule für Musik und darstellende Kunst

"Mozarteum" in Salzburg werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden

Rechte und Pflichten der Vertragspartner nicht berührt."... Bei einer

unter dem Vorsitz eines Sektionsrates des BMWF abgehaltenen Besprechung am 7.5.1973 im M, an der auch Vertreter des Landes Salzburg teilnahmen, wurde zunächst die Einrichtung der bildnerischen Erziehung am M von den Vertretern des BKA, des BMF und der Akademie der bildenden Künste in Wien kritisch hinterfragt und sodann der ungefähre Bedarf ermittelt. Der Vertreter des BMF wies darauf hin, daß Land und Stadt Salzburg im Falle der Verwirklichung des Projektes die Räume und die Kosten für die Erstadaptierung und Ersteinrichtung zur Verfügung zu stellen hätten sowie ein Sechstel der Kosten des Sach- und Verwaltungsaufwandes... Der Vertreter der Stadt Salzburg wies auf § 2 des F-WG und auf die Beanstandung des Rechnungshofes hin, daß Land und Stadt ein Drittel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges trügen, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein. Von Juni 1953 bis Juni 1970 war das M eine Kunstakademie nach dem KunstakademieG 1948. Darunter verstand man dem BMU unmittelbar unterstellte Lehranstalten, die die Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren bis zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunst bezweckten. Das Gesetz unterschied zwischen Kunstschülern und Kunsthochschülern... Tatsächlich wurde am M diesbezüglich nicht

unterschieden. Insbesondere gab es keinerlei Reifeprüfungen... Die Frage der Abgrenzung zwischen Kunstschülern und Kunsthochschülern war vom Rechnungshof bereits 1951 anläßlich der Einschau in die Gebarung der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien bezüglich der Frage "Berechtigung der Einhebung des Höchschülerschaftsbeitrages" geprüft worden... Bald nach dem Krieg wurde das Salzburger Musikschulwerk (MSchW) gegründet. Es dient der Musikausbildung auf unterer Ebene. Die Musikausbildung am M war immer höherwertig, auch schon zu Zeiten des Konservatoriums. Während die Ausbildung am M immer zum Professionellen ging, diente die Ausbildung im MschW dem Laienmusizieren. Die Ausgaben des Landes Salzburg für das MSchW erhöhten sich von 1970 bis 1990 von 2,300.000 S über 12,290.000 S 1980 auf 29,319.000 S. Das M legte üblicherweise den Haushaltsvorschlag für das folgende Jahr bis April dem BM und dem Land vor... Nach Festlegung des vorläufigen Anteiles des Landes bei den Budgetbesprechungen floß der Landesanteil in den Landesvoranschlag ein. Bis 1981 wurde vom Land der vom Bund vorgeschriebene Beitrag in den Landesvoranschlag aufgenommen. Für 1982 wurde aufgrund der Neuberechnung des Landes nur mehr ein Sechzehntel (statt ein Sechstel) zugrunde gelegt und ab 1983 nur noch ein 45-Anteil, der für 1983 2,500.000 S, für 1984 3,100.000 S betrug... Diese Anteile wurden aus dem Budgetvoranschlag des M entnommen, den das Land weiterhin von diesem übermittelt erhielt...

Bei der Besprechung für das Haushaltsjahr 1977 am 22.6.1976 wurde von

den Vertretern der Salzburger Landesregierung und des Magistrates der

Stadt Salzburg einleitend dargelegt, daß im Hinblick auf die seit

Abschluß des Vertrages über die Tragung des Gebarungsabganges des M

vom 15.10.1952 eingetretenen rechtlichen und faktischen Veränderungen

eine Aufhebung dieses Vertrages angestrebt werde... Bei der

Budgetbesprechung für das Haushaltsjahr 1978 am 24.6.1977, zu der

letztmalig vom Land eingeladen worden war, ersuchte der Vertreter des

Landes im Hinblick auf die finanzielle Lage die Gebietskörperschaften

um äußerste Zurückhaltung bei der Erstellung des Voranschlagentwurfes

und wiederholte den Standpunkt des Landes vom Vorjahr. Der Vertreter

der Stadt berichtete, daß die Stadt Salzburg ihre Zahlungen bereits

eingestellt habe. Vom Ministerium wurde zugestanden, daß die Lage

einer Entscheidung auf politischer Ebene bedürfe. 1969 wurde das M,

damals noch Kunstakademie, vom Rechnungshof geprüft. Dabei stießen

die Prüfer auf die Vereinbarung aus dem Jahr 1952 über die Aufteilung

des Gebarungsabganges. Der Rechnungshof wies das BMWF darauf hin, daß

die Führung der Kunsthochschulen (früher Akademien) zu den vom Bund

zu besorgenden Aufgaben nach Art 14 B-VG zähle. Da durch die

Gesetzgebung nichts anderes bestimmt wurde, habe der Bund den Aufwand

dieser Hochschulen allein zu tragen. Eine andere, auf

privatrechtlichem Wege getroffene vertragliche Regelung sei

unzulässig. Daraufhin teilte das BMWK seine Absicht mit, um eine

gesetzliche Regelung iS des § 2 F-VG 1948 bemüht zu sein. Vertreter

der Stadt Salzburg wiesen erstmals bei der Sitzung am 7.5.1973... auf

den Rechnungshofbericht hin und erklärten, daß grundsätzlich zu

prüfen wäre, ob dem Vertrag aus 1952 bei den geänderten Bedingungen

noch Rechtswirksamkeit zukommen könne... Während zunächst der

Sechstelanteil des voraussichtlichen Abganges 1976 des

Regierungsbeschlusses des Landes vom 6.10.1975 noch anerkannt und in

der Folge gezahlt wurde, richtete LHStellv Dr. Haslauer am 9.8.1976

an die BMWK folgenden Brief: "... Alle diese Umstände machen aber

nunmehr deutlich, daß sich die Gegebenheiten, welche im Jahre 1952

das Land veranlaßt haben, die in Rede stehende Beitragsverpflichtung

einzugehen, entscheidend geändert haben... Ich darf Sie daher, sehr

geehrte Frau Bundesminister, dringend ersuchen, die erforderlichen

Veranlassungen zu treffen, daß der gegenständliche Vertrag vom

15.10.1952 ehestmöglich aufgelöst und der gesamte Aufwand der

Hochschule "M" entsprechend der zitierten Bestimmung des Finanz- und

Verfassungsgesetzes vom Bund übernommen wird." Die Bundesministerin

teilte mit Antwortschreiben vom 10.9.1976 mit, daß sie Anweisung

gegeben habe, ehestmöglich das Einvernehmen zwischen allen

beteiligten Bundesdienststellen herzustellen... Daraufhin anerkannte

das Amt der Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 19.1.1977

den Landesbeitrag für 1977 und gab die Ratenzahlungen frei. Der

Schul- und Kulturausschuß des Landtages stellte am 1.2.1978 an den

Landtag den Antrag, er wolle beschließen, den Landeshauptmann zu

ersuchen, weiterhin mit Nachdruck alle geeigneten Schritte zu

unternehmen, um in Verhandlungen mit dem Bund zu erreichen, daß Land

und Stadt Salzburg von der vertraglichen Verpflichtung zur Deckung

des Gebarungsabganges des M im Ausmaß von je einem Sechstel entbunden

werden... Der Salzburger Landtag erhob diesen Antrag am 1.3.1978 zum

Beschluß. In diesem Sinn ersuchte LH Dr. Haslauer die BM Dr. Firnberg

am 9.6.1978 schriftlich, in Verhandlungen mit Land und Stadt Salzburg

über die Auflösung des Vertrages vom 15.10.1952 einzutreten... BM Dr.

Fischer teilte mit Schreiben vom 13.7.1983 mit, daß angesichts

gegensätzlicher Rechtsmeinungen über den Bestand der

Mitzahlungsvereinbarung zwischen Land und Stadt Salzburg und dem Bund

ins Auge gefaßt wäre, das zuständige Gericht im Wege einer

Leistungsklage anzurufen, da die kontroversiellen Standpunkte im

Verhandlungswege nicht bereinigt werden könnten... Mit Schreiben vom

1.12.1989 stellte das BM gegen das Land eine Forderung von

238,261.806,89 S... Vom Land wurden an Gebarungsabgängen für die

Jahre 1979 bis 1989 einschließlich eines Restbetrages für 1978 insgesamt 277,496.164,08 S nicht gezahlt. Nicht festgestellt werden konnte, daß vom Land Salzburg zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde.

Mit der am 10.5.1990 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom beklagten Land an Anteilen an den Gebarungsabgängen 1978 bis 1987 203,192.544,62 S samt 4 % Stufenzinsen. Nach Ausdehnungen richtet sich das Klagebegehren auf 277,496.164,08 S samt Stufenzinsen und auf Feststellung, daß der Vertrag vom 15.10.1952 auch in Zukunft zwischen den Streitteilen rechtswirksam fortbestehe und die beklagte Partei verpflichtet sei, auch die in Zukunft fällig werdenden Leistungen in Höhe eines Sechstels des Gebarungsabganges der Hochschule Mozarteum zu leisten. Sie stützte ihre Begehren auf den erwähnten Vertrag.

Das beklagte Land beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wendete ua ein, daß der Vertrag vom 15.10.1952 sittenwidrig und auch deshalb nichtig sei, weil er gegen § 2 F-VG 1948 verstoße. Er sei überdies erstmals am 9.8.1976 gekündigt worden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses liege in der explosionsartigen Erhöhung des Gebarungsabganges des M bei gleichzeitigem dramatischem Absinken der Kunstschülerzahl gegenüber den Kunsthochschülern. Der Vertrag sei auch wegen Verkürzung über die Hälfte aufzuheben. Alle Anteile des Landes am Gebarungsabgang, deren Fälligkeit vor dem 10.5.1987 liege, seien verjährt.

Die Klägerin replizierte, die Einrede der Sittenwidrigkeit sei verjährt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei nicht ausgesprochen worden. Die Änderung der Verhältnisse sei für die Parteien vorhersehbar gewesen. Die Aufhebung nach § 934 ABGB sei verjährt. Die eingewendete Verjährung liege wegen Vergleichsverhandlungen nicht vor, die diesbezügliche Einrede sei arglistig.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei absolut nichtig. Das Hochschulwesen sei in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Da der Bundesgesetzgeber nicht im Sinn des Gesetzesvorbehaltes zu § 2 F-VG aktiv geworden sei, liege die alleinige Kostentragung für die Hochschule M weiterhin beim Bund. Der Vertrag sei ausschließlich im Hinblick auf die Verbundlichung des M abgeschlossen worden und auch erst damit in Kraft getreten. Die Absicht der Parteien sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, die Kostentragungsgrundsätze des F-VG abzuändern, weshalb der Vertrag nichtig sei, obwohl zur Zeit des Abschlusses noch nicht gegen § 2 F-VG verstoßen werden konnte. Eine gesetzliche Regelung iS des § 2 F-VG liege nicht im jeweiligen Bundesfinanzgesetz im Zusammenhang mit den Teilheften bzw im jeweiligen Landeshaushaltsgesetz. Im Bundesfinanzgesetz würden die Abgänge aller Hochschulen nur gemeinsam budgetiert, wobei die Aufteilung der Verwaltung obliege. Das Landeshaushaltsgesetz sei kein Bundesgesetz. Die Teilhefte zum Bundesfinanzgesetz seien keine Bestandteile desselben. Im übrigen sei der finanzgesetzliche Ansatz auch für sich allein noch keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungshandlungen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt und daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Es teilte die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung, daß der Vertrag vom 15.10.1952 wegen Verstoßes gegen § 2 F-VG nichtig sei.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem gesamten Umfang mit Revision. Sie macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Das beklagte Land erstattete eine Revisionsbeantwortung. Darin beantragt es, die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, daß die einzige bisher zur Nichtigkeit nach § 2 F-VG ergangene Entscheidung nicht veröffentlicht worden sei. Die Frage sei aber insbesondere zur Wahrung der Rechtssicherheit von eminenter Bedeutung, weil Vereinbarungen über die Kostentragung für in die Hoheitsverwaltungskompetenz einer bestimmten Gebietskörperschaft fallende Materien doch immer wieder vorkommen dürften. Von einer klaren Festlegung des Obersten Gerichtshofs sei daher eine maßgebliche Weichenstellung für die Verwaltungspraxis der Gebietskörperschaften zu erwarten.

Obwohl die vom Berufungsgericht gemeinte E (18.3.1992, 1 Ob 526/92) nunmehr zu SZ 65/40 veröffentlicht ist, ist die Revision aus dem zutreffend genannten Grund der Rechtssicherheit zulässig. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß Stolzlechner sowohl in Pernthaler, Reform der föderalistischen Finanzordnung (1994) 89f als auch in Rechtsfragen der Beteiligung der Gemeinden an den Kosten von Landesverwaltungsaufgaben (1996) 57f die Befürchtung geäußert hat, die mit der E 1 Ob 526/92 begründete und mit der E 8 Ob 557/93 fortgeführte Judikatur könnte - zumindest anfänglich - eine gewisse Unsicherheit in die durch privatrechtliche Kostenerstattungsvereinbarungen geregelten Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften bringen. Schernthanner, Die Bundesstaatlichkeit des Finanzverfassungsrechts im Bereich von Kostentragung und Kostenteilung JBl 1997, 82 (90) hat dazu zutreffend bemerkt, wenn sich diese Judikatur - was zu hoffen sei - erst einmal etabliert habe, werde auch die von Stolzlechner befürchtete Unsicherheit weichen. Auch Buchsteiner, Kostentragung im Bundesstaat, ÖGZ 1995, 11 (15) meint, es werde sich weisen, ob der Oberste Gerichtshof die (mit den Vorentscheidungen eingeschlagene) Judikatur fortsetzen werde. Die Revision ist daher zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

In der Rechtsrüge geht es in erster Linie um die Frage, ob der Kostentragungsgrundsatz des § 2 F-VG 1948 BGBl 45 auch auf den privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die "Verbundlichung des M" vom 15.10.1952 anzuwenden ist. Dies wird von der Klägerin auch im Revisionsverfahren mit der wesentlichen Begründung verneint, daß § 2 F-VG nur (unfreiwillige) Kostenüberwälzungen erfasse. Freiwillige Kostenübernahmen - wie im erwähnten Vertrag - unterlägen hingegen als Instrument der Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Art 17 B-VG nicht der in den Art 10 bis 15 leg cit für den Bereich der Hoheitsverwaltung vorgenommenen Kompetenzverteilung, weshalb auf den Vertrag weder Art 14 B-VG, nach dem das Hochschulwesen (und damit die Musikhochschule M) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, noch der an die Kompetenzverteilung des B-VG anknüpfende § 2 F-VG anzuwenden sei. Dieser Vertrag sei daher nach wie vor wirksam.

Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen:

Nach § 2 F-VG tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt (sog "Konnexitätsgrundsatz").

Dieses finanzverfassungsrechtliche Gebot: "Wer anschafft, muß auch zahlen" (Ruppe, Finanzverfassung im Bundesstaat 108) soll die Übereinstimmung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung sicherstellen und bietet am ehesten Gewähr für eine rationelle Aufgabenerfüllung und für die Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Gebietskörperschaft kann nämlich nicht damit rechnen, daß sie ihre Kosten abwälzen kann oder ersetzt erhält. Weiters stabilisiert der Konnexitätsgrundsatz die Aufgabenverteilung im Bundesstaat von der finanziellen Seite, indem er einer faktischen Verlagerung der Aufgabenzuständigkeit im Wege einer mit Mitspracherechten verbundenen Fremdfinanzierung vorzubeugen trachtet (Ruppe aaO 66). Er kann insofern als finanzverfassungsrechtliche Ausprägung des Bundesstaatsprinzips bezeichnet werden (Ruppe aaO 35). Der im § 2 F-VG verankerte Grundsatz der Kostenselbstträgerschaft stellt den Regelfall dar, die Durchbrechung im Weg der einfachen Gesetzgebung die Ausnahme.

Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob von dem im Verfassungsrang stehenden Konnexitätsgrundsatz - außer durch ein von der zuständigen Gesetzgebung erlassenes Gesetz - auch durch einen privatwirtschaftlichen Vertrag abgegangen werden kann.

Dagegen spricht der eindeutige Wortlaut des § 2 F-VG, der nur eine abweichende Bestimmung durch die zuständige Gesetzgebung, also eine explizite Regelung durch ein Gesetz (VfSlg 11.663), aber keine abweichende Regelung in privatrechtlicher Form (Vertrag) vorsieht. Die zit Verfassungsbestimmung bietet keinen Anhaltspunkt für die Rechtsansicht der Revisionswerberin, daß sie nur auf für die belastete Gebietskörperschaft unfreiwillige Kostenüberwälzungen, nicht aber auf freiwillige (vertragliche) Kostenübernahmen anwendbar wäre. Der gegenteiligen, auch von Pernthaler, Finanzverfassung 131f vertretene Ansicht, wonach Kostenübernahmen schon aufgrund der Budgethoheit allgemein und schrankenlos zulässig wären, fehlt eine gesetzliche Grundlage (Schernthanner aaO 85).

Aus diesen Überlegungen hat der OGH in seiner E 21.12.1995, 8 Ob

557/93 SZ 68/248 = EvBl 1996/90 S 568 den zwischen dem Bund und dem

Land Steiermark am 6.5.1963 geschlossenen privatrechtlichen Vertrag

über die "Verbundlichung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums

in Graz" als gegen § 2 F-VG verstoßend und deshalb nach § 879 Abs 1

ABGB nichtig gewertet. In diesem Vertrag wurde der gesamte jährliche

Gebarungsabgang dieses Konservatoriums, das durch das BG 5.7.1962

BGBl 130 mit Wirksamkeit vom 1.6.1963 in eine staatliche

Kunstakademie als Anstalt des Bundes und durch das KHSchOrgG ab

1.8.1970 in die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz

umgewandelt wurde, zwischen Bund und Land Steiermark, im Verhältnis

2:1 aufgeteilt. Ähnlich dem nunmehrigen Rechtsstreit begehrte der

Bund vom Land Steiermark die Zahlung eines Rückstandes aus der im

erwähnten Vertrag eingegangenen Verpflichtung und die Feststellung

des rechtswirksamen Fortbestehens dieses Vertrages und der

Verpflichtung des beklagten Landes zur Leistung eines Drittels des

zukünftigen Gebarungsabganges. Der 8.Senat hob den erwähnten Vertrag

als nichtig auf und führte unter Hinweis auf Schäffer, Die sogenannte

Privatwirtschaftsverwaltung und das Gesetz in FS Antoniolli 269 und

FN 64, Ermacora, Art 17 B-VG und seine Stellung im System der

Bundesverfassung in FS Loebenstein 30 sowie Ruppe in FS Wagner 77, 82

(?) aus, es stünde in glattem Widerspruch zu dieser

Verfassungsbestimmung (§ 2 F-VG) bzw bildete eine Umgehung derselben,

wenn auch durch einen gerade eben im Rahmen dieser gemäß Art 17 B-VG

geführten Privatwirtschaftsverwaltung geschlossenen Vertrag doch eine

Kostenübernahme erfolgen könnte. Die klagende Partei stütze ihr

Begehren auf einen im Rahmen des Art 17 B-VG geschlossenen

privatrechtlichen Vertrag. Die verfassungsrechtliche Schranke solcher

Verträge werde dort zu erblicken sein, wo die von den

Kompetenzträgern getroffenen hoheitlichen Entscheidungen durch Akte

der Privatwirtschaftsverwaltung unterlaufen werden sollen, weil nicht

angenommen werden könne, daß der Verfassungsgesetzgeber die

hoheitliche Kompetenzverteilung durch die Anordnung des Art 17 B-VG

wieder in Frage habe stellen wollen... Art 17 B-VG dürfe nicht als

eine schleichende Kompetenzverschiebungsregel in Formen des

Privatrechtes verstanden werden... Daher bestünden in der Vorschrift

des § 2 F-VG sehr wohl verfassungsrechtliche Gebote zur gesetzlichen Regelung der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung, deren Übertretung unter der Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB stehen könne.

Der 8.Senat bezog sich auch auf die E 18.3.1992, 1 Ob 526/92 SZ 65/40. Diese betraf einen Streit über eine zwischen dem BMUK und der Tiroler Landesregierung am 28.3.1977 geschlossene Vereinbarung, nach der der Personalaufwand für den Tiroler Landesjugendreferenten vom Bund getragen werden sollte. Dieser Referent wurde allerdings ab 1.1.1978 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen. Seine Aufgaben der außerschulischen Jugendbetreuung ist gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Der 1.Senat vertrat die Rechtsansicht, daß die Kostenerstattungsvereinbarung der damaligen Parteien mit dem im § 2

F-VG verankerten Kostentragungsgrundsatz in einem nicht

überbrückbaren Widerspruch stehe und deshalb gemäß § 879 ABGB nichtig

sei. "Eine Vereinbarung, mit der sich die beklagte Partei" - damals der Bund - "in Form eines Dauerrechtsverhältnisses entgegen § 2 F-VG zur laufenden Bestreitung eines Aufwandes verpflichtete, für den nach den darin festgelegten Kostenverteilungsgrundsätzen die" (damals) "beklagte Partei (endgültig) aufzukommen hat, ..." hätte "indessen einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung im formellen und materiellen Sinn bedurft."

Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, beim nunmehr erkennenden Senat Bedenken gegen die Richtigkeit der schon von zwei anderen Senaten des OGH vertretenen Rechtsansicht hervorzurufen. Die in der E 8 Ob 585/88 vertretene Rechtsansicht, auf die sich die Revision weitgehend stützt, wurde durch die E 8 Ob 557/93 SZ 68/248 = EvBl 1996/90 nicht aufrechterhalten. Da die E 1 Ob 526/92 nunmehr zu SZ 65/40 und letztere wie dargelegt veröffentlicht wird, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre nähere Begründung verwiesen. Diese Vorentscheidungen werden auch im Schrifttum positiv beurteilt (zB Schernthanner aaO 89f). Der Autor hebt hervor, daß durch diese E, in denen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung aushöhlende Verträge zwischen Gebietskörperschaften als in einem nicht überbrückbaren Widerspruch zu § 2 F-VG stehend und iS des § 879 ABGB als nichtig beurteilt wurden, der Zusammenhang zwischen Aufgaben- und Ausgabenverantwortung wieder stärker betont und der bundesstaatliche Aufbau von der finanziellen Seite her gestärkt werde. Die von Stolzlechner in Pernthaler, Reform 89 (90) und in Rechtsfragen der Beteiligung der Gemeinden an den Kosten von Landesverwaltungsaufgaben 57f geäußerte Befürchtung, diese höchstgerichtliche Judikatur werde - zumindest anfänglich - eine gewisse Unsicherheit in die durch privatrechtliche Kostenerstattungsvereinbarungen geregelten Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften bringen, bildet keinen Grund, von der richtigen Vorjudikatur abzugehen, der sich der erkennende Senat daher anschließt.

Auch Buchsteiner, die aaO 13 hervorhebt, bei unmittelbarer Bundes- oder Landesverwaltung und Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich bleibe es bei einer Kostentragung in bezug auf den gesamten Aufwand, nur bei den Formen der mittelbaren Verwaltung differenziere die neue Rsp (des VfGH) zwischen den Aufwandsarten und betrachte Amtssach- und Personalaufwand organisatorisch (11), bezeichnet die durch die E 1 Ob 526/92 eingeleitete neue Rsp des OGH, wonach nur der zuständige Gesetzgeber vom Grundsatz des § 2 F-VG abweichende Kostentragungsregelungen oder Kostenübernahmen vorsehen kann und abweichende privatrechtliche Verträge nach § 879 ABGB nichtig sind, aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls als richtig. Dies werde auch mit § 4 F-VG in Zusammenhang stehen. Dieser könnte nämlich umgangen werden, wenn nur mit einzelnen Ländern oder Gemeinden Verträge geschlossen werden (15).

Auf den Revisionseinwand, der Vertrag vom 15.10.1952 wäre auch

deshalb nicht nichtig, weil er schon zu einem Zeitpunkt abgeschlossen

worden sei, in dem die Führung des M noch nicht zu den gesetzlichen

Aufgaben des Bundes gehört habe, ist zu erwidern, daß der Vertrag

erst mit 1.1.1953 wirksam werden sollte, mit dem die Musiklehranstalt

M in eine Staatliche Kunstakademie iS des Kunstakademiegesetzes

umgewandelt werden sollte. Die Vereinbarung sollte sich daher auf das

M als Staatliche Kunstakademie und auf den Zeitraum ab der

Statutserhöhung der Musiklehranstalt beziehen. Eine solche

Vereinbarung verstieß aber gegen den nach dem zur Zeit ihres Abschlusses bereits geltenden § 2 F-VG.

Daß einem vertraglichen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gebote

vor allem dann das Gewicht der (von Amts wegen wahrzunehmenden

absoluten) Nichtigkeit beizumessen ist, wenn beide Vertragsteile

Normadressaten sind und sonst keine andere Sanktion vorgesehen ist,

wurde schon in den zit Vorentscheidungen dargelegt.

Der Beschluß des Salzburger Landtages vom 24.7.1951, die unbefristete

Weiterbeteiligung des Landes im gleichen Umfang zu erklären, ist

entgegen der Meinung der Revisionswerberin ebensowenig eine "andere

Bestimmung der zuständigen Gesetzgebung über die Tragung des

Aufwandes" iS des § 2 F-VG wie die ziffernmäßige Ausweisung der

Beitragsleistungen des Landes in den Teilheften zum

Bundesvoranschlag. Wie schon ausgeführt, hätte es einer

ausdrücklichen bundesgesetzlichen Regelung bedurft.

Die dem Beschluß des Salzburger Landtages vom 16.3.1922, nach dem zur

Erhaltung und Fortführung des Konservatoriums M für die Zukunft eine

Beitragsleistung von einem Sechstel des jeweiligen Abganges der genannten Schule bewilligt wurde, entsprechende - ursprünglich finanzverfassungskonforme - Kostenteilungsvereinbarung des Jahres 1922 kann infolge der Nichtigkeit des Vertrages vom 15.10.1952 nicht wieder aufleben, weil es sich beim M seit 1.6.1953 um eine Bundeseinrichtung handelt.

Die absolute Nichtigkeit der Vereinbarung vom 15.10.1952 ist - wie

schon ausgeführt - von Amts wegen zu berücksichtigen. Deshalb ist auf die Meinung der Revisionswerberin, der die Nichtigkeit betreffende Einwand der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten, nicht weiter einzugehen.

Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage, kann das Leistungsbegehren auch nicht - wie in der Revision geltend gemacht - auf Bereicherung gestützt werden.

Die Frage, ob die eingeklagten Leistungen verjährt sind, ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen rechtlich nicht erheblich.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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