RS0107531 – OGH Rechtssatz
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Der Beschluß des (Salzburger) Landtages, die unbefristete finanzielle Weiterbeteiligung des Landes an einer Hochschule des Bundes (hier: "Mozarteum") zu erklären, ist ebensowenig eine "andere Bestimmung der zuständigen Gesetzgebung über die Tragung des Aufwandes" im Sinne des § 2 F-VG wie die ziffernmäßige Ausweisung der Beitragsleistungen des Landes in den Teilheften zum Bundesvoranschlag.