JudikaturJustizRS0059051

RS0059051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2020

Im § 2 F-VG ist der Grundsatz verankert, dass der Aufwand, der sich aus der Besorgung staatlicher Aufgaben ergibt, von jener Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, regelmäßig auch endgültig getragen werden soll. Von diesem Grundsatz abweichende Kostentragungsregelungen kann nur der zuständige Gesetzgeber bestimmen (vgl VfSlg 9507/1982).

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