Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
Rückverweise
HeUZG · Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz
§ 2 Mittelbereitstellung
… 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023. (3) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.…
ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
… 1948), BGBl. Nr. 45; 2. Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß § 2 F-VG 1948 selbst zu tragen haben; 3. Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung; 4. sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine…