RS0107530 – OGH Rechtssatz
RS0107530 – OGH Rechtssatz
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§ 2 F-VG bietet keinen Anhaltspunkt für die Rechtsansicht, daß diese Verfassungsbestimmung nur auf für die belastete Gebietskörperschaft unfreiwillige Kostenüberwälzungen, nicht aber auf freiwillige (vertragliche) Kostenübernahmen anwendbar wäre (Ablehnung von Pernthaler, Finanzverfassung 131f, wonach Kostenübernahmen schon aufgrund der Budgethoheit allgemein und schrankenlos zulässig wären).