JudikaturJustiz10Ob53/23a

10Ob53/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.300 EUR sA und Feststellung, über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 27. September 2023, GZ 22 R 164/23h 31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 27. April 2023, GZ 6 C 506/20k 26, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Aus Anlass der Rekurse wird der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts, soweit es die unbekämpft gebliebene Abweisung des Klagebegehrens, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 3.150 EUR samt 4 % Zinsen pa seit 24. März 2015 sowie 4 % Zinsen pa aus 3.150 EUR von 24. März 2015 bis 31. August 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen, aufhob und die Rechtsache auch insofern an das Erstgericht zurückverwies, als nichtig aufgehoben; der unbekämpft gebliebene Teil des Urteils des Erstgerichts wird insoweit wiederhergestellt.

II. Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 992,41 EUR (darin 158,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

III. Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Ersturteil – einschließlich des bereits rechtskräftig erledigten Teils – insgesamt lautet:

„1. Die Klagebegehren,

die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 6.300 EUR samt 4 % Zinsen ab 24. März 2015 zu zahlen, und

es werde festgestellt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden haftet, welcher der klagenden Partei aus dem Kauf des Tiguan Cool TDI BMT, Fahrzeugidentifikationsnummer * und dem darin verbauten Dieselmotor Typ EA189 zukünftig entstehe,

werden abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.772,98 EUR (darin 538,54 EUR USt und 1.400 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.479,08 EUR (darin 138,92 EUR USt und 609 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.518,41 EUR (darin 158,45 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung und Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin kaufte am 24. März 2015 bei der A* KG den von der Beklagten hergestellten und am 27. Februar 2014 erstmals zum Verkehr zugelassenen VW Tiguan Cool TDI BMT mit der Fahrzeugidentifikationsnummer * zum Preis von 21.000 EUR. Die Klägerin finanzierte den Kauf des Fahrzeugs mittels Leasing, wobei sie an ein- und demselben Termin zuerst den Kaufvertrag und danach den Leasingvertrag unterzeichnete. Das Leasing war als Restwertleasing ausgestaltet. Für die Klägerin war von Anfang an klar, dass sie das Auto nach Ablauf der Leasingdauer kaufen werde, was sie dann nach insgesamt vier Jahren auch tat.

[2] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 6.300 EUR und die Feststellung der Haftung für jeden Schaden , der ihr aus dem Kauf des Fahrzeugs zukünftig entsteht. Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen; hätte sie im Zeitpunkt des Ankaufs gewusst, dass es nicht den Mindeststandards entspreche, hätte sie es nicht um den angeführten Kaufpreis erworben. Der Schaden liege im Kauf eines überteuerten Fahrzeugs. Die Höhe des Schadens ergebe sich daraus, dass das Fahrzeug zum Ankaufszeitpunkt im Vergleich zu einem mangelfreien Fahrzeug 30 % weniger wert gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises einen Leasingvertrag unterzeichnet habe. Es sei aber bereits „zum Kaufzeitpunkt“ klar gewesen, dass das Fahrzeug später angekauft werde. Das Leasing sei als Restwertleasing ausgestaltet gewesen und die Klägerin habe eine Kaution hinterlegt. Aufgrund der Vertragsgestaltung sei der Schaden bereits im Erwerbszeitpunkt unmittelbar bei der Klägerin eingetreten, weil eine Kaution geleistet worden sei und die Klägerin die Sachgefahr und auch das Verwertungsrisiko getragen habe .

[3] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin keinen Schaden aus dem Leasingvertrag, sondern aus dem Kaufvertrag geltend mache. Der Leasingnehmer sei nicht Partei des Kaufvertrags zwischen Leasinggeber und Verkäufer. Der Leasingnehmer erwerbe ein reines Nutzungsrecht, jedoch kein Eigentumsrecht. Dem Leasingnehmer könne nur bei Abschluss eines Restwertleasingvertrags ein Schaden entstehen, wenn der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs zum Ende des Leasingvertrags niedriger sei als der bei Abschluss des Leasingvertrags kalkulierte und festgelegte Restwert.

[4] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 3.150 EUR sA, stellte ihre Haftung für jeden Schaden fest, der ihr aus dem Kauf des Fahrzeugs zukünftig entstehe, und wies das Leistungsmehrbegehren ab. Es erachtete die Klage als schlüssig, weil schon die entstandene Verbindlichkeit einen positiven Schaden darstelle und es ohne Bedeutung sei, ob und wann der Geschädigte Eigentum am Fahrzeug erlangt habe. Die Klägerin habe daher unabhängig von der Finanzierung des Fahrzeugkaufs durch Leasing aufgrund der vorliegenden unzulässigen Abschalteinrichtung einen Anspruch auf Ersatz des eingetretenen – unter Heranziehung des nach § 273 ZPO ermittelten – Schadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises.

[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Ersturteil (zur Gänze) auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu. Der zeitliche Ablauf bei einem leasingfinanzierten Fahrzeugerwerb erfolge vielfach so, dass der spätere Leasingnehmer zunächst einen Kaufvertrag mit dem Autohändler abschließe, in den in weiterer Folge die Leasingbank eintrete, die sämtliche Rechte und Pflichten übernehme. Die getroffenen Feststellungen ließen eine Beurteilung, ob der Klägerin der von ihr behauptete Schaden entstanden sei, nicht zu. Das Ersturteil sei daher aufzuheben und die Klägerin im fortgesetzten Verfahren aufzufordern, ihr Vorbringen zum Erwerbsvorgang zu präzisieren. Sollte – wie von der Beklagten behauptet – der Kaufvertrag zwischen der Händlerin und der Leasinggeberin zustande gekommen sein, könne die Klägerin als spätere Leasingnehmerin keinen Schadenersatzanspruch aus der Höhe des Verkaufspreises ableiten.

[6] Dagegen richten sich die Rekurse beider Streitteile mit dem Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst im Sinn einer (erkennbar) Wiederherstellung des Ersturteils (Klägerin) bzw gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens (Beklagte); hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die Streitteile beantragen in ihren Rekursbeantwortungen jeweils die Zurückweisung des Rekurses der Gegenseite, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

I. Zur Nichtigkeit

[8] I.1. Auch im Rechtsmittelverfahren ist das Gericht an den Sachantrag der Partei gebunden (RS0041059; RS0041333). Geht das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Berufungsanträge hinaus, verwirklicht das einen (nicht in § 477 ZPO genannten) Nichtigkeitsgrund (RS0041170; RS0107779), der vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels amtswegig aufzugreifen ist (RS0042973).

[9] I.2. In der Berufung erklärte die Beklagte zwar, das Ersturteil „vollinhaltlich“ anzufechten, aus der Angabe des Berufungsinteresses im Rubrum, den Berufungsausführungen und dem Berufungsantrag ist jedoch ersichtlich, dass die Beklagte das Ersturteil nur insoweit anfechten wollte, als einem Klagebegehren ihr gegenüber stattgegeben wurde. Indem das Berufungsgericht das Ersturteil zur Gänze – also auch im abweislichen Umfang – aufhob, überging es den Umstand, dass das Ersturteil in diesem Umfang nicht bekämpft worden war. Insofern ist der Beschluss des Berufungsgerichts daher als nichtig aufzuheben und der unbekämpft gebliebene Teil des Ersturteils wiederherzustellen.

II. Rekurs der Klägerin

[10] Der Rekurs ist ungeachtet des Ausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO), nicht zulässig.

[11] II.1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sein (RS0037780).

[12] II.2.1. Die Klägerin leitet den von ihr geltend gemachten Schaden aus einem am 24. März 2015 – zeitgleich mit einem Leasingvertrag – geschlossenen Kaufvertrag und einem darin vereinbarten überhöhten Kaufpreis ab. Wenn das Berufungsgericht das Tatsachenvorbringen der Klägerin als nicht hinreichend präzise ansah, weil es danach möglich sei, dass die Leasingbank in den (gleichzeitig mit dem Leasingvertrag geschlossenen) Kaufvertrag eingetreten sei, in welchem Fall die Klägerin nicht (mehr) Partei des Kaufvertrags wäre und daraus auch keinen Schaden erlitten hätte, überschreitet dies den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.

[13] II.2.2. Mit der Behauptung, sie hätte sämtliche Leistungen gegenüber der Leasinggeberin bereits erfüllt, zeigt die Klägerin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf. Wäre die Leasinggeberin – wovon die Klägerin im Rekurs selbst ausgeht – tatsächlich aufgrund des Leasingvertrags in den Kaufvertrag anstelle der Klägerin eingetreten, wäre (schon ursprünglich) nur diese (und nicht die Klägerin) zur Zahlung des Kaufpreises aus diesem Kaufvertrag verpflichtet gewesen, sodass der von der Klägerin behauptete Schaden – die Leistung eines zu hohen Kaufpreises – nicht in ihrem Vermögen eingetreten wäre.

[14] II.2.3. Die Ausführungen des Rekurses zur Ausgestaltung des Leasingvertrags und der daraus gefolgerten Aktivlegitimation der Klägerin (als Leasingnehmerin) betreffen die Frage der Schadensverlagerung aufgrund des Leasingvertrags. Dabei geht es aber um die Frage, ob ein mittelbar Geschädigter (grundsätzlich) Ersatz verlangen kann, obwohl beim unmittelbar Geschädigten kein Vermögensnachteil eintritt (vgl RS0022638; RS0021473). Dies wird nur für jenen Schaden bejaht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf den mittelbar Geschädigten überwälzt wird (RS0022608). Davon ist aber die Frage zu trennen, welcher (allenfalls infolge Schadensverlagerung von der Beklagten zu ersetzende) Schaden im Vermögen der Klägerin entstand. Auch die Rechtsprechung (2 Ob 29/20h; 2 Ob 172/22s), auf die sich die Klägerin im Rekurs beruft, betrifft nur im Vermögen des Leasingnehmers eingetretene Schäden. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, auf die der Rekurs nicht näher eingeht, machte die Klägerin in erster Instanz aber keinen anderen als im Ausmaß einer prozentuellen Wertminderung vom ursprünglichen Kaufpreis bestehenden Schaden geltend.

[15] II.3. Die zur Begründung ihres Standpunkts angeführten Entscheidungen stehen zur Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch. Der Oberste Gerichtshof unterscheidet in vergleichbaren Fällen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach, ob ein Leasingvertrag erst nach dem Erwerb abgeschlossen wurde oder ob der (gleichzeitig abgeschlossene) Kaufvertrag nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat).

[16] Behauptet ein Kläger, dass er eine Anzahlung geleistet und einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag (zu einem überhöhten Preis) und erst nachträglich einen Leasingvertrag geschlossen habe, wird angenommen, dass der Kauf des Fahrzeugs und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden, und im Abschluss des Kaufvertrags ein schlüssig geltend gemachter Schaden gesehen (8 Ob 109/23x Rz 40, 43, 45; 8 Ob 22/22a [Unterbrechungsbeschluss vom 22. 4. 2022: Rz 11; Urteil vom 27. 6. 2023: Rz 15]). Darauf kann sich die Klägerin wegen ihres in erster Instanz abweichenden Vorbringens aber nicht stützen.

[17] Wird demgegenüber – wie hier – die Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeugs über einen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen (und mit diesem daher eine vertragliche Einheit bildenden) Leasingvertrag behauptet und bleibt somit nach dem klägerischen Vorbringen die Möglichkeit, dass die Leasinggeberin in den ursprünglichen, ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs dienenden Kaufvertrag eintrat, wird die schlüssige Geltendmachung eines Schadens aus diesem Kaufvertrag verneint (5 Ob 118/23y Rz 10 f; 7 Ob 88/23a Rz 11, 15; 7 Ob 128/23h Rz 12, 17).

[18] Die Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung. Dass bzw inwiefern das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin in erster Instanz eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, zeigt sie im Rekurs nicht auf.

[19] II.4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

[20] II.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Wird ein nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erhobener Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen, sind die Kosten nicht nach § 52 ZPO vorzubehalten (RS0035976 [T2]); vielmehr findet ein Kostenersatz statt, wenn – wie hier – der Rechtsmittelgegner auf diese Unzulässigkeit hingewiesen hat (RS0123222 [T8, T14]).

III. Rekurs der Beklagten

[21] Der Rekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

[22] III.1. Die Beklagte macht geltend, dass sie mehrfach auf den Umstand hingewiesen habe, dass einzig und allein auf den Kaufvertrag abzustellen sei, den die Klägerin abgeschlossen habe, und dass das Klagebegehren deswegen unschlüssig sei. Das hätte vom Berufungsgericht ohne weiteres aufgegriffen werden können und müssen.

[23] III.2.1. Nach § 182a ZPO hat das (Berufungs-)Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T46]). Es darf daher die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (RS0037300).

[24] III.2.2. Nach der herrschenden Rechtsprechung bedarf es aber keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu prüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365 ua).

[25] III.3. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte verwies im Verfahren erster Instanz ausdrücklich darauf, dass die Klägerin keinen Schaden aus dem Leasingvertrag, sondern aus dem Kaufvertrag geltend mache, obwohl sie – nach Eintritt der Leasinggeberin in den Kaufvertrag anstelle der Klägerin – nicht (mehr) Partei dieses Vertrags sei. Diesen schon im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erfolgten Vertragseintritt legte die Klägerin – wie bereits in ErwGr II.2.2. angemerkt – selbst ihren Ausführungen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) in der Revision zugrunde. Das vom Berufungsgericht vermisste präzise Vorbringen zum Erwerbsvorgang, aus dem der geltend gemachte Schadenersatzanspruch abgeleitet werden könnte, erstattete die Klägerin – auch vor dem Obersten Gerichtshof – jedoch nicht.

[26] III.4.1. Dem Rekurs ist daher Folge zu geben. Das Klagebegehren ist im Umfang der Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Auf die weiteren Rekursausführungen muss nicht mehr eingegangen werden.

[27] III.4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, im Berufungs- und Rekursverfahren iVm § 50 ZPO. Bei der Bestimmung der erstinstanzlichen Kosten waren jedoch die zutreffenden Einwendungen der Klägerin zu berücksichtigen:

[28] Die von der Beklagten in erster Instanz verzeichnete Vollmachtsbekanntgabe vom 5. September 2020 (ON 3) war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (10 Ob 17/23g Rz 38). Dasselbe gilt für die Mitteilung vom 20. Oktober 2022 (ON 19), keine Einwände gegen den (bereits bestellten) Sachverständigen zu haben. Zu berücksichtigen war schließlich, dass der erlegte Kostenvorschuss der Beklagten zum Teil bereits zurücküberwiesen wurde.

[29] In Berufungsverfahren, in denen – wie hier – keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes (nur) dreifach zuzusprechen (§ 23 Abs 9 RATG).

Rechtssätze
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