JudikaturJustiz10Ob49/23p

10Ob49/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. (FH) A*, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, und 2. V*, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.300 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 7. August 2023, GZ 18 R 59/23i 29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 3. März 2023, GZ 2 C 361/22z 21, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird in Ansehung des gegen die erstbeklagte Partei erhobenen Klagebegehrens aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass insoweit das Ersturteil einschließlich der die erstbeklagte Partei betreffenden Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.215,48 EUR (darin 202,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.526,75 EUR (darin 166,79 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Der Rekurs der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR (darin 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe und Begründung:

[1] Der Kläger erwarb vom Erstbeklagten, der als Unternehmer einen gewerblichen Gebrauchtwagenhandel betreibt, mit Kaufvertrag vom 11. Jänner 2018 den PKW * mit Erstzulassungsdatum 25. September 2013 zum Preis von 21.000 EUR. Im Fahrzeug ist ein von der Zweitbeklagten entwickelter Dieselmotor verbaut.

[2] Bei der Auswahl des Fahrzeugs war dem Kläger wichtig, dass er auf der Rückbank drei Kindersitze unterbringen kann und dass das Auto genug Platz bietet, um Gepäck für seine Familie mit drei Kindern transportieren zu können. Vom Abgasskandal hatte der Kläger zwar flüchtig gehört gehabt, die Prioritäten bei der Kaufentscheidung waren für ihn aber andere, nämlich vor allem die Möglichkeit, drei Kindersitze im Fahrzeug anbringen zu können und der Stauraum.

[3] Der Erstbeklagte informierte den Kläger darüber, dass der im Fahrzeug verbaute Motor vom allgemein bekannten Abgasskandal betroffen sei, dass das von der Zweitbeklagten entwickelte Software Update aber bereits aufgespielt sei. Der Erstbeklagte erklärte dem Kläger, dass das Fahrzeug die „Abgaswerte“ an sich nicht einhalten könne, dass aber von der Zweitbeklagten eine Software entwickelt und aufgespielt worden sei, die von den Zulassungsbehörden anerkannt sei.

[4] Der Kläger reagierte auf diese Ausführungen aber nicht näher und stellte dazu auch keine Fragen, weil ihn die Abgasthematik nicht interessierte. Es kann nicht festgestellt werden, dass noch weitergehende Informationen zum Abgasskandal oder zum Software Update, so etwa über ein Thermofenster oder eine Abschalteinrichtung, wonach die Abgasrückführung nur in einem bestimmten Temperaturbereich funktioniert, etwas am Kaufentschluss des Klägers oder am Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags geändert hätten.

[5] Der Erstbeklagte verschwieg dem Kläger keine Umstände bewusst, sondern führte das Verkaufsgespräch nach bestem Wissen und Gewissen. Der Erstbeklagte hatte keine genauen Kenntnisse über die technischen Details des Software-Updates. Er wusste, dass das Software Update vom Kraftfahrt Bundesamt (KBA) freigegeben war und vertraute daher darauf, dass das Fahrzeug den Rechtsvorschriften entspricht und keine über die im Kaufvertrag offengelegten hinausgehenden Mängel aufweist. Der Erstbeklagte ging nicht davon aus, dass trotz „Software Updates noch irgendetwas von der „Abgasproblematik“ übrig bleibe, sondern davon, dass die „Abgasproblematik“ mit dem bereits aufgespielten Software-Update erledigt sei.

[6] Da das Fahrzeug dem Kläger zusagte, kaufte und übernahm er es am 11. Jänner 2018. Im Vertrag wurde eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr vereinbart. Weiters wurde in den Vertrag unter „Sonstige Vereinbarungen“ der Text aufgenommen: „* EA 189 erledigt“.

[7] Am 4. April 2022 hatte der Kläger ein Gespräch bei der Klagevertreterin. Diese teilte ihm mit, dass ihrer Ansicht nach trotz Software Updates noch eine „Betroffenheit vom Abgasskandal“ bestehe und dass man Schadenersatz geltend machen könne. Die Typengenehmigung und die Zulassung des Fahrzeugs sind aufrecht.

[8] Der Kläger begehrt in der am 14. Juli 2022 eingebrachten Klage von den Beklagten die Zahlung von 6.300 EUR sA und die Feststellung ihrer Haftung für jeden Schaden, der ihm aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zukünftig entsteht. Er stützt sich hinsichtlich des Erstbeklagten ua auf Irrtum und Gewährleistung und hinsichtlich der Zweitbeklagten ua auf arglistige Täuschung, sittenwidrige Schädigung , Schutzgesetzverletzung und Garantie.

[9] Der Erstbeklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die Ansprüche seien verjährt und es liege auch kein Mangel am Fahrzeug vor. Der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis des Software Updates und des Umstands gekauft, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen gewesen sei.

[10] Auch die Zweitbeklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal gekauft. Beim gegenständlichen Fahrzeug sei bereits am 28. Februar 2017 ein Software Update durchgeführt worden, durch das ein (im Übrigen bestrittener) allfälliger Mangel oder Schaden jedenfalls beseitigt sei. Das Thermofenster sei hingegen von Anfang an verbaut gewesen, stelle jedoch keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Dem KBA, das das Update geprüft und genehmigt habe, sei das Thermofenster im Rahmen des Software Updates auch offengelegt worden. Sollte das verbaute Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sein, könne der Zweitbeklagten nicht einmal ein fahrlässiger Verstoß gegen die in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmungen zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe das Vorhandensein der temperaturabhängigen Abschalteinrichtung dem KBA als Typengenehmigungsbehörde offengelegt, das diese temperaturabhängige Abgasregelung stets für zulässig gehalten habe.

[11] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Thermofenster an sich sei allenfalls als Sachmangel zu beurteilen. Da die Gewährleistungsfrist im vorliegenden Fall zulässigerweise mit einem Jahr vereinbart worden sei und mit der Übergabe des Fahrzeugs zu laufen begonnen habe, seien allfällige Gewährleistungsansprüche des Klägers aus Sachmängeln bei Klagseinbringung somit bereits verjährt gewesen. Es handle sich auch nicht um eine zugesicherte Eigenschaft, sodass es für die Gewährleistungsfrist auf die Erkennbarkeit des Mangels nicht ankomme. Da Typengenehmigung und Zulassung aufrecht seien, liege auch kein Rechtsmangel vor. Der gegenüber der Zweitbeklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe nicht, weil ein Einfluss des Abgasverhaltens auf den Kaufentschluss des Klägers nicht festgestellt werden habe können. Der Kläger habe somit keinen Schaden nachweisen können, sodass sich Fragen der Verjährung nicht stellten.

[12] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Sollte das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen, wäre dies jedenfalls ein Sachmangel, für den mangels ausdrücklicher Zusicherung die Verjährungsfrist des § 933 ABGB im Zeitpunkt der Übergabe beginne, sodass die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Erstbeklagten bereits abgelaufen wäre. Allerdings läge in diesem Fall ein Rechtsmangel vor und Ansprüche daraus seien nicht verjährt. Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wäre dem Kläger potentiell ein Schaden entstanden und wäre der Zweitbeklagten eine Schutzgesetzverletzung anzulasten. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen sei nicht abzuleiten, der Kläger hätte das Fahrzeug auch in Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben; er habe sich mit Fragen der Zulassung oder Typengenehmigung vielmehr nicht beschäftigt, was aber im Hinblick auf die festgestellte beabsichtigte Verwendung nicht bedeute, dass für ihn das Vorhandensein einer Zulassung oder Typengenehmigung unerheblich gewesen wäre.

[13] Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zur Frage des Vorliegens eines Rechtsmangels zu.

[14] Dagegen richten sich die Rekurse des Erst- und der Zweitbeklagten mit dem Antrag auf Entscheidung in der Sache und Wiederherstellung des Ersturteils. Die Zweitbeklagte stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

[15] Der Kläger beantragt in seinen Rekursbeantwortungen die Zurückweisung der Rekurse, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[16] Der Rekurs des Erstbeklagten ist zulässig und berechtigt. Der Rekurs der Zweitbeklagten ist nicht zulässig.

1. Rekurs des Erstbeklagten

[17] 1.1. Das Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wenn das Berufungsgericht diesen zugelassen hat (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels durch den Erstbeklagten (einmal als „ordentliche Revision“ und einmal als „Revisionsrekurs“) schadet daher nicht (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO).

[18] 1.2. Der Erstbeklagte macht zutreffend geltend, dass die Bejahung eines Rechtsmangels durch das Berufungsgericht zu Unrecht erfolgte. Nach der jüngsten – nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung keinen Rechtsmangel dar, solange die Typengenehmigung aufrecht ist und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Nutzungsbeschränkungen gegeben sind (2 Ob 122/23i Rz 21; 6 Ob 116/23m Rz 10; 3 Ob 40/23p Rz 25 f).

[19] Ausgehend davon können die Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten nicht auf einen Rechtsmangel gestützt werden.

[20] 1.3. Soweit sich der Kläger auch auf einen Sachmangel stützte und dazu in der Berufung den Standpunkt vertrat, dass das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine zugesicherte Eigenschaft sei, weswegen die Gewährleistungsfrist nicht ab der Übergabe, sondern erst ab der Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit zu laufen begonnen habe, ist dem nicht zu folgen.

[21] 1.3.1. Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungsfrist des – hier aufgrund des vor dem 1. Jänner 2022 geschlossenen Kaufvertrags anwendbaren – § 933 ABGB idF vor dem GRUG, BGBl I 2021/175 (§ 1503 Abs 20 ABGB, § 29 Abs 2 VGG), bei Sachmängeln mit der körperlichen Übergabe zu laufen und der Beginn wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RS0018982; RS0018937).

[22] Abweichend davon wird der Fristbeginn jedoch bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (RS0018982 [T10, T11]; RS0018909). Eine in der Zusicherung bestimmter Eigenschaften gelegene, stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bis zur Erkennbarkeit des Mangels kommt aber dann nicht in Betracht, wenn (trotzdem) eine bestimmte andere Gewährleistungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde (RS0018909 [T5] = 4 Ob 202/16h mwH).

[23] 1.3.2. Zwar könnte die Zusage des Erstbeklagten, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei und dazu eine von den Zulassungsbehörden anerkannte Software aufgespielt worden sei, im Zusammenspiel mit dem die Erledigung dieser Problematik bestätigenden Hinweis im schriftlichen Vertrag, in dem das Fahrzeug überdies ausdrücklich als zulassungsfähig erklärt wurde, als Zusicherung einer Eigenschaft verstanden werden. Es wurde allerdings im vorliegenden Fall unstrittig vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Übergabe beträgt.

[24] Die Frist für die Geltendmachung des behaupteten Sachmangels begann im vorliegenden Fall daher mit der Übergabe und war bei Einbringung der Klage somit bereits abgelaufen.

[25] 1.3.3. Soweit der Kläger in der Berufung behauptete, dass der Erstbeklagte eine Verbesserung zugesagt oder erfolglos versucht habe, handelte es sich um eine unzulässige Neuerung. In der dem Erstbeklagten vom Kläger unterstellten Prozessbehauptung, einen (sich allenfalls in der Zukunft ergebenden in der dann fehlenden Zulassung liegenden) Rechtsmangel zu beheben, wäre auch kein die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis des gegenständlichen Sachmangels zu sehen.

[26] 1.4. Auf die in erster Instanz geltend gemachten und vom Erstgericht verneinten weiteren Anspruchsgrundlagen (Irrtum, Schadenersatz) kam der Kläger bereits in der Berufung nicht zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (RS0043338).

[27] 1.5. Da der Kläger aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Übergabe des Fahrzeugs somit keine Ansprüche gegen den Erstbeklagten ableiten könnte, kommt es insoweit auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen nicht entscheidend an. Dem Rekurs des Erstbeklagten war somit Folge zu geben und das die Klagebegehren abweisende Ersturteil wiederherzustellen.

[28] 1.6. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungs- und des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

2. Rekurs der Zweitbeklagten

[29] 2.1. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Wenn das Berufungsgericht die Kausalität der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung für einen Schaden des Klägers aufgrund der beabsichtigten Verwendung des Fahrzeugs (auf öffentlichen Straßen) – der eine damit verbundene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit entgegen stünde – bejahte, hält sich dies im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Aus den im Rekurs hervorgehobenen weiteren Feststellungen (Aufklärung über die Betroffenheit vom Abgasskandal mit dem Hinweis auf das aufgespielte und von den Zulassungsbehörden anerkannte Software Update; Negativfeststellung zum Einfluss von weitergehenden Informationen auf den Abschluss oder Inhalt des Kaufvertrags) geht demgegenüber nicht hervor, dass der Erwerb eines Fahrzeugs mit einer (von einer unzulässigen Abschalteinrichtung erzeugten) Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit dem Willen des Klägers entsprach. Der Umstand, dass für den Erwerber eines Fahrzeugs Fragen des Verbrauchs oder der Abgaswerte nicht relevant sind, sagt nichts darüber aus, ob auch ein in seiner Nutzungsmöglichkeit eingeschränktes Fahrzeug (das immerhin erkennbar auf öffentlichen Straßen verwendet werden sollte) seinem Willen entsprochen hätte. Die Negativfeststellung zur Relevanz „weitergehender Informationen“ zum Abgasskandal oder über eine Abschalteinrichtung für den Kaufentschluss legt nicht konkret offen, dass auch eine daraus abzuleitende Gefährdung der Typengenehmigung oder der Zulassung für den Kläger unerheblich gewesen wäre.

[30] Die Behauptung der Zweitbeklagten, das Berufungsgericht habe die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Kausalität einer allfälligen Irreführung noch unter Beweis zu stellen, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht vermisste lediglich Feststellungen zum Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung; den Kausalzusammenhang beurteilte das Berufungsgericht demgegenüber abschließend, wenn auch nicht im Sinn der Zweitbeklagten.

[31] 2.2. Soweit die Zweitbeklagte ihr bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen wiederholt, wonach ihr kein Verschulden am Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung anzulasten sei, lässt sich dem nicht entnehmen, inwiefern die – auch zu dieser Frage – aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedürfte. Feststellungen, die eine Beurteilung zuließen, ob die Zweitbeklagte ein Verschulden trifft, liegen nicht vor, sodass auch dazu – wie auch zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhaupt – Feststellungen zu treffen sein werden. Das Berufungsgericht überband dem Erstgericht diesbezüglich auch keine Rechtsansicht.

[32] 2.3. Der Rekurs zeigt eine Rechtsfrage von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität somit nicht auf, insbesondere thematisiert er das Feststellungsbegehren nicht, sodass darauf nicht eingegangen werden muss (siehe dazu nunmehr 10 Ob 27/23b Rz 44). Er ist folglich zurückzuweisen.

[33] 2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Wird ein nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erhobener Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen, sind die Kosten nicht nach § 52 ZPO vorzubehalten; vielmehr findet ein Kostenersatz statt, wenn – wie hier – der Rechtsmittelgegner auf diese Unzulässigkeit hingewiesen hat (RS0123222 [T8, T14]; RS0035976 [T2]). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt jedoch nicht, weil dem Kläger nur die jeweilige Rekurswerberin als Prozessgegnerin gegenüber stand (4 Ob 70/23g mwN).