JudikaturJustizRS0018909

RS0018909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Bei Zusicherung einer nicht sofort feststellbaren Eigenschaft und diesbezüglicher Garantie für einen bestimmten Zeitraum beginnt die Gewährleistungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet.

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