JudikaturJustiz10Ob39/19m

10Ob39/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Krall Kühnl Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 140.336,19 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagen Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. März 2019, GZ 1 R 33/19s 5, womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2019, GZ 69 Cg 6/19k 2, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger macht beim Landesgericht Innsbruck Schadenersatzansprüche gegen seine Ehefrau mit dem Vorbringen geltend, er habe 2016 erfahren, dass seine 2001 – fünf Monate nach der Eheschließung – geborene Tochter nicht von ihm abstamme. Die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht und ihre Treue- und Aufklärungspflichten gemäß § 90 ABGB verletzt.

Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage vor Klagezustellung an die Beklagte (a limine) wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Der Klageanspruch wurzle im Familienrecht, sodass eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts vorliege.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Klägers den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf. Die Streitigkeit entspringe nicht dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten, weil die behauptete Täuschungshandlung, die mit der Eheschließung zur Unterhaltspflicht für das Kind geführt habe, vor der Eheschließung erfolgt sei. Es handle sich auch nicht um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Die Klage sei daher nicht unter den Tatbestand des § 49 Abs 2 Z 2 JN zu subsumieren. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil seit der Novellierung des § 49 Abs 2 JN noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier entscheidenden Frage vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten, in dem diese eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt, ist jedenfalls unzulässig.

1. Zurückweisungsbeschlüsse, die vor Zustellung der Klage gefasst werden, binden den Beklagten nicht. Der Grund dafür liegt in der Einschränkung der Beurteilungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen. Die Beklagte war daher im Vorprüfungsverfahren über die Klage noch nicht Partei des gerichtlichen Verfahrens (RS0039200; RS0039183 [T1]).

2. Der Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht gegen einen a limine gefassten Zurückweisungsbeschluss die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu (RS0039183).

3. Unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Beklagten in dieser Lage des Verfahrens absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.