IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Eleonore DIETERSDORFER und Mag.a Olivia ARO-WAGERER, MSc als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.02.2026, Zl. 2025-0.577.828, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund eines schon für einen längeren Zeitraum vorgelegenen Krankenstandes des Beschwerdeführers, eines in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes (Arbeitsplatz: „Allgemeiner Justizwachdienst“ in der Justizanstalt XXXX ), beauftragte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) mit Schreiben vom 13.12.2022 eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin ( XXXX ) mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers.
2. XXXX führte in ihrem – nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstelltem – neuro-psychiatrischen Gutachten vom 12.01.2023 aus, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegen würden. Bei der Anpassungsstörung handle es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen während des Anpassungsprozesses behindern würden (teilweise schwierige Familiensituation mit krankem Kind; Schwierigkeiten am Arbeitsplatz). Zum Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom sei festzuhalten, dass keine akute Alkoholentzugssymptomatik festgestellt werden könne und zum Untersuchungszeitpunkt Alkoholabstinenz bestünde. Es werde die Fortführung der bereits begonnenen neuro-psychiatrischen Behandlung zur Aufrechterhaltung der Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes sowie zudem eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung zur Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz, der Besuch von AA-Gruppen und eine regelmäßige Kontrolle des Alkohollangzeitwertes empfohlen. Bei Inanspruchnahme dieser Behandlungen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers in zwei bis drei Monaten zu erwarten.
3. Mit Schreiben vom 08.03.2023 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer das o.a. Gutachten vom 12.01.2023 und führte dazu aus, dass sein Krankenstand demnach bis auf Weiteres gerechtfertigt sei.
4. In dem in der Folge nach erneutem Auftrag der Behörde und neuerlicher persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten neuro-psychiatrischen Gutachten vom 23.03.2023 hielt XXXX u.a. fest, dass die Weiterführung der bereits begonnenen neuro-psychiatrischen Behandlung zur Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz sowie der regelmäßige Besuch der Suchthilfe und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess mit einer täglichen Dienstzeit von vier bis sechs Stunden unter Versetzung an eine andere Dienststelle empfohlen werde. Bei Inanspruchnahme der angeführten Behandlungsmaßnahmen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers in ca. drei Monaten zu erwarten.
5. Mit Schreiben vom 02.05.2023 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer das o.a. Gutachten vom 23.03.2023 und führte dazu aus, dass demnach vom Vorliegen seiner vollen Exekutivdienstfähigkeit mit 01.07.2023 auszugehen sei. Er werde daher aufgefordert, seinen Dienst am 01.07.2023 anzutreten. Einem vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag auf Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit werde entgegengesehen.
6. Aus der fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ( XXXX ) vom 08.05.2023 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken und ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol vorliegen würden.
Dazu führte XXXX aus, dass es nach zwischenzeitiger langsamer psychopathologischer Stabilisierung nach dem Suizid eines Kollegen und nach der Übermittlung des letzten neuro-psychiatrischen Gutachten vom 23.03.2023 (wonach seine Dienstfähigkeit ab 01.07.2023 als gegeben erachtet werde) wiederum zu Verschlechterungen des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers gekommen sei. Er leide unter Schlafstörungen, Appetitverlust, Unruhe, Gedankenkreisen, Alpträumen, Flashbacks betreffend das Mobbing in der Justizanstalt XXXX sowie Panikattacken. Die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers liege daher aus fachärztlicher Sicht nicht vor. Im letzten neuro-psychiatrischen Gutachten vom 23.03.2023 sei zwar eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden, jedoch entspreche die darin zugeordnete Diagnose F 43.1 nicht einer Anpassungsstörung, sondern jener einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
7. Aus dem nach Auftrag der Behörde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers daraufhin erstellten forensisch-neuropsychologischen Gutachten des XXXX vom 06.11.2023 ist ersichtlich, dass die Stimmung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die durchgeführten fachärztlichen und gesprächstherapeutischen Behandlungen derzeit gut stabilisiert sei und sich bei ihm im Selbstbericht aktuell keine Hinweise auf eine klinisch relevante depressive Verstimmung, Persönlichkeitsstörungen, erhöhte aggressive Tendenzen, Selbstaggressivität oder eine suizidale Gefährdung finden würden, womit bei ihm auch keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Waffenverlässlichkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer erscheine daher zwar dienstfähig (inkl. Waffenverlässlichkeit), jedoch seien die durchgeführten Behandlungen fortzusetzen und sei eine Retraumatisierung strikt zu vermeiden, weshalb eine Versetzung seiner Person von seinem alten zu einem neuen Dienstort unabdingbar sei.
8. XXXX führte in ihrem nach Auftrag der Behörde und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstelltem neuro-psychiatrischen Gutachten vom 06.11.2023 aus, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung in Remission und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (mit gegenwärtiger Alkoholabstinenz) vorliegen würden, wobei von keinem Dauerzustand auszugehen sei. Es lägen derzeit im Selbstbericht keine Hinweise auf eine klinisch relevante depressive Verstimmung, Persönlichkeitsstörungen, erhöhte aggressive Tendenzen, Selbstaggressivität oder eine suizidale Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer sei um seine soziale Anpassung bemüht, selbstkontrolliert und reflektiert. Hinweise auf eine Beeinträchtigung seiner Waffenverlässlichkeit seien nicht gegeben. Es sei daher ein Dienstbeginn des Beschwerdeführers mit 01.12.2023 möglich. Eine Retraumatisierung des Beschwerdeführers sei jedoch strikt zu vermeiden, weshalb eine Versetzung seiner Person von seinem alten zu einem neuen Dienstort unabdingbar sei. Die Weiterführung der bereits begonnenen neuro-psychiatrischen Behandlung zur Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz sowie der regelmäßige Besuch der Suchthilfe werde empfohlen.
9. Mit Schreiben vom 15.12.2023 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die o.a. beiden Gutachten vom 06.11.2023 und führte dazu aus, dass demnach vom Vorliegen seiner vollen Exekutivdienstfähigkeit mit Dezember 2023 auszugehen sei. Er werde daher aufgefordert, seinen Dienst anzutreten.
10. Mit Schreiben vom 09.07.2024 brachte die Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der am 05.07.2024 durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung ( XXXX ) zur Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer weiterhin an einer Anpassungsstörung, einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken und einem Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol leiden würde, wonach keine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben und sein Krankenstand gerechtfertigt sei und wonach seine vorzeitige Ruhestandsversetzung anzustreben sei. Im Hinblick darauf gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Beschwerden bzw. Einschränkungen in Verbindung mit der vorliegenden Dauer seines Krankenstandes auf Dauer nicht mehr exekutivdienstfähig sei und ihm die Ausübung einer anderen Verwendung ebenfalls nicht möglich sei. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 geplant.
11. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 24.07.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.
12. Die von der Behörde im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholte Oberbegutachtung der BVAEB (Oberbegutachter XXXX ) vom 13.05.2025 führte (auf Grundlage der unten angeführten Gutachten – s. Pkt. I.12.1. und I.12.2.) zunächst aus, dass beim Beschwerdeführer Angst und depressive Störung gemischt, der Verdacht auf in der Persönlichkeit liegende Faktoren, eine labile arterielle Hypertonie seit 2023 (mit Bedarfsmedikation), ein chronischer Nikotinkonsum sowie ein Zustand nach Gürtelrose (Herpes-Zoster-Infektion) 2024 mit virostatischer Therapie für eine Woche vorliegen würden. Dazu hielt der Oberbegutachter v.a. fest, dass beim Beschwerdeführer leistungsbehindernd ein psychisches Störbild mit Angst und depressiver Symptomatik bei Verdacht auf persönlichkeitsimmanente Faktoren wirken würden. Dem Beschwerdeführer seien daher aus psychiatrischer Sicht Waffengebrauch, berufliches Lenken eines KFZ sowie Nacht- und Schichtarbeit nicht mehr zumutbar. Die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit sei aus psychiatrischer Sicht sehr unwahrscheinlich, eine leistungskalkülsrelevante Besserung in absehbarer Zeit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.
12.1. Aus dem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten psychiatrischen Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin ( XXXX ) vom 08.05.2025 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer Angst und depressive Störung gemischt sowie ein Verdacht auf persönlichkeitsimmanente Faktoren vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei nach Konflikten mit bestimmten Kollegen mittlerweile seit dem Jahr 2021 nicht mehr im Dienst und leide an Schlafstörungen, Schweißausbrüchen, Nervosität, Herzrasen, Panikattacken, Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug, v.a. ins familiäre Umfeld, wobei die Symptomatik nach mehreren Jahren bei Erinnerungen nach oder Begegnungen mit Kollegen immer noch auftrete. Er benutze Alkohol seit einigen Jahren abends als Beruhigungsmittel, was zum schädlichen Gebrauch führen würde; dazu würden Veränderungen am Kleinhirn beschrieben. Der Beschwerdeführer präsentiere eine sensitive Haltung zu Bemerkungen und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, was ein diskreter Hinweis für eine Persönlichkeitsakzentuierung sei. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer eine reduzierte psychische Belastbarkeit, eine geringe Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, eine nur geringe Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, sowie eine nur geringe Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in einer Gruppe arbeiten zu können. Dem Beschwerdeführer seien daher aus psychiatrischer Sicht Waffengebrauch, berufliches Lenken eines KFZ sowie Nacht- und Schichtarbeit nicht mehr zumutbar. Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit sei aus psychiatrischer Sicht sehr unwahrscheinlich, eine leistungskalkülsrelevante Besserung in absehbarer Zeit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.
12.2. Das ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte internistische Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ( XXXX ) vom 06.02.2025 führte insbesondere aus, dass beim Beschwerdeführer eine labile arterielle Hypertonie seit 2023 (mit Bedarfsmedikation), ein chronischer Nikotinkonsum sowie ein Zustand nach Gürtelrose (Herpes-Zoster-Infektion) 2024 mit virostatischer Therapie für eine Woche vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer seien aus internistischer Sicht eine leichte und mittlere körperliche Belastbarkeit, leichte und mittlere Hebe- und Trageleistungen, ein fallweise erhöhter Zeitdruck beim Arbeitstempo, das Lenken eine KFZ sowie Nacht- und Schichtarbeit zumutbar. Ein leistungskalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes sei aus internistischer Sicht zu erwarten.
13. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2025 die unter Pkt. I.12. angeführten Gutachten. Dazu führte sie aus, dass im Hinblick darauf seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 beabsichtigt sei.
14. Mit Schreiben vom 18.07.2025 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung.
15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand.
15.1. Dabei hielt die Behörde zunächst u.a. fest, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsplatz „Allgemeiner Justizwachdienst“ zur Dienstleistung zugewiesen sei, auf dem er Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden (mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig gekürzten Erholungsphasen) auszuüben habe, auf dem eine körperliche Konstitution und Kondition gefordert sei, die längeres Stehen und Sitzen sowie jederzeit ohne Vorbereitung die volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaube, auf dem die volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und zum Einsatz der Dienstwaffen gefordert sei sowie auf dem die uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen, notwendig sei. Aus dem psychiatrischen Gutachten der XXXX vom 08.05.2025 gehe u.a. hervor, dass dem Beschwerdeführer Waffengebrauch sowie Nacht- und Schichtarbeit nicht mehr zumutbar seien und dass die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit sehr unwahrscheinlich sei, womit im Ergebnis den von XXXX in seiner Oberbegutachtung vom 13.05.2025 getroffenen Ausführungen zuzustimmen sei.
Die Behörde gelange daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig sei, also aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr dazu in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen und den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten gerecht zu werden. Da eine Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers zudem nicht absehbar sei, handle es sich aus Sicht der Behörde bei der vorliegenden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand.
15.2. Zudem sei von Amts wegen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz derselben Verwendungsgruppe zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande sei. Da der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr exekutivdienstfähig sei, scheide die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Exekutivdienst aus.
15.3. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
16. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Behörde der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Frage des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit im angefochtenen Bescheid keinen richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt habe. Die Frage des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Bestimmung des § 43a BDG 1979 nämlich stets vor dem Hintergrund eines mobbing- und schikanefreien Arbeitsplatzes zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX seitens seiner Kollegen ein ausgrenzendes und abwertendes und somit pflichtwidriges Verhalten widerfahren, welches trotz seines Ersuchens durch den Dienststellenleiter und die Behörde und entgegen der sich aus § 45 leg.cit. ergebenden Verpflichtung nicht abgestellt worden sei. Im Hinblick darauf sei die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit erst nach Beendigung dieses pflichtwidrigen Verhaltens durch die Behörde möglich.
Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass eine Dienstunfähigkeit erst dann vorliegen würde, wenn eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Betroffenen „nicht absehbar“ sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Erstellung der Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen, um der Behörde die Beurteilung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit zu ermöglichen. In seinem Fall sei nicht vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit mit dauerndem Charakter auszugehen, weil er seine Dienstfähigkeit nach Herstellung eines rechtsrichtigen Zustandes an seinem Arbeitsplatz durch die Behörde wiedererlangen würde und weil die eingeholten Gutachten (psychiatrisches Gutachten vom 08.05.2025 und internistisches Gutachten vom 06.05.2025) etwa betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Ausübung von Schicht- und Nachtdiensten im Widerspruch zu einander stünden.
17. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.05.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der auf Dauer einem Arbeitsplatz im „Allgemeinen Justizwachdienst“ (Verwendungsgruppe E2b) in der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist.
1.2. Auf diesem Arbeitsplatz sind vom Beschwerdeführer insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten:
Durchführung von Überstellungen, Vorführungen und Ausführungen
Leistung von Postendiensten
Durchführung der Aufsicht
Durchführung von Eskortediensten
Durchführung von Vorführdiensten
Durchführung und Überwachung von Besuchen
Durchsuchung von Insass:innen und Räumlichkeiten
Durchführung der Tätigkeit als Springer in den Abteilungen (Betrieben, Kanzleien, Besuchs- und Vorführabteilung)
Durchführung der sicheren Abschließung und der Standeskontrolle
Kontrolle der Hygiene und Sauberkeit der Insass:innen und Abteilungen, ordnungsgemäße Unterbringung der Insass:innen und Durchführung der Einhaltung der Hausordnung
Ausgabe und Kontrolle der Verpflegung
Instandhaltung des Abteilungsinventars
Ausübung von erzieherischem Einfluss; Ansprechperson für die Insass:innen; Zusammenarbeit mit Fachdiensten; Belehrung bzw. Unterweisung der Insass:innen über Verfügungen und Anordnungen
Abwicklung des Meldungs-, Ansuchens- und Antragswesens und Führen der erforderlichen Dienstbehelfe (Fristsachen) samt Dokumentation
Abgabe von Stellungnahmen
Für die Erbringung der Tätigkeiten dieses Arbeitsplatzes sind folgende allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen zu erfüllen:
Dienstverrichtung im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen
volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, d.h., uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn
körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen sowie Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung die volle körperliche Einsatzfähigkeit erlauben. Uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen
volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät
ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen)
uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen
1.3. Der Beschwerdeführer leidet bereits seit Längerem an psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen (letzte Diagnose: Angst und depressive Störung gemischt; Verdacht auf persönlichkeitsimmanente Faktoren), zudem liegen bei ihm eine labile arterielle Hypertonie (mit Bedarfsmedikation), ein chronischer Nikotinkonsum sowie ein Zustand nach Gürtelrose (Herpes-Zoster-Infektion) vor. Er befindet sich aufgrund der angeführten psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen zumindest seit dem 01.01.2021 durchgehend im Krankenstand sowie seit mehreren Jahren regelmäßig in einer fachärztlichen / medikamentösen Behandlung und unregelmäßig in einer psychotherapeutischen Behandlung.
Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen aus psychiatrischer Sicht der Gebrauch von Waffen, das berufliche Lenken eines KFZ sowie die Leistung von Schicht- und Nachtdiensten nicht mehr zumutbar; beim Beschwerdeführer liegen aufgrund dieser psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen aus psychiatrischer Sicht nämlich eine reduzierte psychische Belastbarkeit, eine geringe Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, eine nur geringe Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, sowie eine nur geringe Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in einer Gruppe arbeiten zu können, vor. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung ist beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen; die Wiedererlangung der Fähigkeit zur Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz durchzuführenden Tätigkeiten in absehbarer Zeit ist daher sehr unwahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus den von der Behörde (s. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides) und vom Beschwerdeführer (vgl. S. 2 der Beschwerde) im Verfahren dahingehend übereinstimmend getroffenen Angaben.
2.2. Die unter Pkt. II.1.2. angeführten Feststellungen zu den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu verrichtenden Tätigkeiten und den dafür zu erfüllenden physischen und psychischen Anforderungen folgen v.a. aus den von der Behörde auf S. 1 f. des angefochtenen Bescheides dazu getroffenen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten ist (s. dazu zudem auch folgende, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Aktenteile: Auszug aus dem Vollzugshandbuch; Auflistung der allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen; Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes „Allgemeiner Justizwachdienst“).
2.3.1. Die Feststellungen zu dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (Angst und depressive Störung gemischt und Verdacht auf persönlichkeitsimmanente Faktoren; labile arterielle Hypertonie, chronischer Nikotinkonsum und Zustand nach Gürtelrose) und den dahingehend vom Beschwerdeführer durchgeführten Behandlungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren medizinischen Unterlagen (s. die neuro-psychiatrischen Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin [ XXXX ] vom 12.01., 23.03. und 06.11.2023, die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin [ XXXX ] vom 08.05.2023, das forensisch-neuropsychologische Gutachten des XXXX vom 06.11.2023 sowie die Oberbegutachtung der BVAEB [Oberbegutachter XXXX ] vom 13.05.2025, die auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin [ XXXX ] vom 08.05.2025 und des internistischen Gutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin [ XXXX ] vom 06.02.2025 erstellt wurde). Dazu ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel hervorgekommen sind, wobei solche auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Dass der Beschwerdeführer sich zumindest seit 01.01.2021 durchgehend im Krankenstand befindet, folgt u.a. aus dem auf S. 3 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Auszug aus dem SAP-System betreffend die Krankenstände des Beschwerdeführers.
2.3.2. Die Feststellungen zum sich daraus ergebenden (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständigen und schlüssigen psychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin XXXX vom 08.05.2025: Die Gutachterin legte darin nach Durchführung einer sehr ausführlichen Anamnese und Auseinandersetzung mit der bisherigen, langen Krankengeschichte des Beschwerdeführers (s. S. 1 bis 3 des Gutachtens) unter Berücksichtigung der bereits vorgelegenen medizinischen Unterlagen (S. 3 f. des Gutachtens) in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise dar, warum beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Beschwerden (Schlafstörungen, Schweißausbrüche, Nervosität, Herzrasen, Panikattacken, Antriebslosigkeit und sozialer Rückzug) und Diagnosen (Angst und depressive Störung gemischt; Verdacht auf persönlichkeitsimmanente Faktoren) aus ihrer Sicht lediglich eine geringe psychische Belastbarkeit vorliegt und ihm insbesondere ein Gebrauch von Waffen sowie die Leistung von Schicht- und Nachtdiensten generell nicht mehr zumutbar ist (s. dazu im Detail die Ausführungen auf S. 6 des Gutachtens). Dass eine leistungskalkülsrelevante Besserung beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen ist und dass die Wiedererlangung der Fähigkeit zur Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz durchzuführenden Tätigkeiten in absehbarer Zeit daher sehr unwahrscheinlich ist, folgt ebenfalls aus den – v.a. auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Krankengeschichte und des langen Krankenstands des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht genauso nachvollziehbaren – dahingehenden Ausführungen in diesem psychiatrischen Gutachten (vgl. S. 6 des Gutachtens).
Somit sind für das Bundesverwaltungsgericht auch die Darlegungen des Oberbegutachters XXXX in der Oberbegutachtung der BVAEB vom 13.05.2025 nachvollziehbar, der trotz der Ausführungen im internistischen Gutachten vom 06.02.2025 (wonach dem Beschwerdeführer aus internistischer Sicht etwa die Ausübung von Schicht- und Nachtdiensten zumutbar ist) aufgrund des vollständigen und schlüssigen psychiatrischen Gutachtens vom 08.05.2025 im Ergebnis u.a. zur Annahme der Unzumutbarkeit des Gebrauchs von Waffen sowie der Ausübung von Schicht- und Nachtdiensten für den Beschwerdeführer gelangt.
Im Hinblick auf die auf S. 6 bis 9 der Beschwerde vom Beschwerdeführer angeführten „Widersprüche“ zwischen dem psychiatrischen Gutachten vom 08.05.2025 und dem internistischen Gutachten vom 06.05.2025 ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass das bestehende Leistungskalkül eines Beamten durch ein psychiatrisches Gutachten lediglich aus psychiatrischer Sicht und durch ein internistisches Gutachten lediglich aus internistischer Sicht zu beurteilen ist, womit es aus psychiatrischer und internistischer Sicht auch zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend die Zumutbarkeit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten (hier etwa zur Frage der Zumutbarkeit der Ausübung von Schicht- und Nachtdiensten) kommen kann. Da trotz der nach dem internistischen Gutachten vom 06.05.2025 aus internistischer Sicht vorliegenden Zumutbarkeit etwa der Ausübung von Schicht- und Nachtdiensten nach den – wie oben im Detail dargelegt vollständigen und schlüssigen – Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 08.05.2025 aus psychiatrischer Sicht für den Beschwerdeführer etwa die Unzumutbarkeit der Leistung von Schicht- und Nachtdiensten jedenfalls gegeben ist, sind die Ausführungen des Oberbegutachters XXXX in der Oberbegutachtung der BVAEB vom 13.05.2025 für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Beschwerdeausführungen auch insoweit nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 22/2026, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) […]
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) […]“
3.2.1. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. etwa VwGH 10.03.2025, Ra 2023/12/0042; 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 leg.cit. zumutbar sind (s. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136). Es besteht generell keine Verpflichtung der Dienstbehörde, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen; eine solche Verpflichtung ist auch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers noch aus § 43a leg.cit. abzuleiten (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101; 11.12.2013, 2013/12/0003).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung; dies gilt aber nur für jene Fälle, in denen selbst auf einem Arbeitsplatz ohne Mobbing Dienstunfähigkeit vorläge. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann daher nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er aufgrund einer Krankheit schlechter verarbeiten könnte als andere Beamte; es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers wäre, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch „unbewältigte Konflikte“ zu beseitigen. Es muss feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist; will die Behörde also von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die zuletzt aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen (vgl. VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0014; 30.04.2014, 2013/12/0164; 20.03.2014, 2013/12/0101; 16.09.2013, 2010/12/0020; 27.06.2013, 2012/12/0169; 27.06.2013, 2012/12/0046; 12.05.2010, 2009/12/0072). Die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit ist zwar anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, dabei ist aber nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber oder – anders gewendet – die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er aufgrund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Würde man diese Überlegungen auch auf vom Beamten selbst angestrebte Versetzungen in den dauernden Ruhestand übertragen, so könnte das Vorliegen von Mobbing seitens der Vorgesetzten des Beamten allenfalls (zusätzlich zu den eingangs angeführten Überlegungen) gegen, keinesfalls aber für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit sprechen (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0052).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit (Primärprüfung)
3.3.1.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner oben dargelegten psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen (Angst und depressive Störung gemischt sowie Verdacht auf persönlichkeitsimmanente Faktoren – s. Pkt. II.1.3.) und des sich daraus ergebenden (Rest)Leistungskalküls (u.a. v.a. lediglich reduzierte psychische Belastbarkeit sowie Unzumutbarkeit des Gebrauchs von Waffen und der Leistung von Schicht- und Nachtdiensten – vgl. Pkt. II.1.3.) nicht mehr dazu in der Lage, die konkreten Anforderungen zur Leistung der Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz im „Allgemeinen Justizwachdienst“ zu erfüllen, weil dafür u.a. die uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen, die Ausübung von Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden sowie die volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz von Dienstwaffen erforderlich sind (s. oben unter Pkt. II.1.2.).
3.3.1.2. Zu einer möglichen leistungskalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Bezug auf die vollständige Wiedererlangung der Fähigkeit zur Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die Oberbegutachtung der BVAEB vom 13.05.2025 (u.a. auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 08.05.2025) eine leistungskalkülsrelevante Besserung beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen „in absehbarer Zeit“ „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht für erreichbar erachtet (Pkt. II.1.3.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt eine von Seiten eines medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer leistungskalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes eines Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit und ist eine Dienstunfähigkeit schon dann dauernd, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt – s. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003; 14.11.2012, 2012/12/0036; 20.05.2009, 2008/12/0173, ua.), weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen den Ausführungen in der Beschwerde von einem Dauerzustand beim Beschwerdeführer auszugehen ist.
3.3.1.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die Frage des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit stets vor dem Hintergrund eines mobbing- und schikanefreien Arbeitsplatzes zu beurteilen sei, welcher in seinem Fall nicht gegeben sei, ist Folgendes festzuhalten:
Im erstinstanzlichen Verwaltungsakt finden sich zu den von der Behörde eingeholten und jeweils nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten aktuellen Gutachten (psychiatrisches Gutachten vom 08.05.2025 der XXXX und internistisches Gutachten vom 06.05.2025 der XXXX ) keine Hinweise dafür, dass die Gutachterinnen ihren Gutachten als Maßstab nicht eine mobbingfreie Arbeitsplatzsituation mit rechtmäßigem Verhalten der sonstigen, dortigen Bediensteten und Vorgesetzten (sondern eine faktisch dort etwaig zu erwartende Arbeitsplatzsituation mit Mobbing gegenüber dem Beschwerdeführer) zu Grunde gelegt hätten. Die von den Gutachterinnen für das psychiatrische Gutachten vom 08.05.2025 und das internistische Gutachten vom 06.05.2025 durchgeführten Beurteilungen und das sich daraus ergebende (Rest)Leistungskalkül wurden somit anhand der auf einem solchen mobbingfreien Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer auszuübenden Tätigkeiten getroffen, womit von ihm nach dem im psychiatrischen Gutachten vom 08.05.2025 dargelegten [Rest]Leistungskalkül (auch) auf einem solchen mobbingfreien Arbeitsplatz eine ordnungsgemäße Dienstleistung, welche u.a. den Gebrauch von Waffen sowie die Ausübung von Schicht- und Nachtdiensten mit sich bringt, nicht mehr zu erwarten ist; eine leistungskalkülsrelevante Besserung ist demnach in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen (s. im Gegensatz dazu die Ausführungen in den älteren Gutachten des XXXX und der XXXX jeweils vom 06.11.2023, die – nur – auf einem mobbingfreien Arbeitsplatz noch zur Annahme einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen waren). Nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung, sofern selbst auf einem Arbeitsplatz ohne Mobbing Dienstunfähigkeit vorläge (s. Pkt. II.3.2.2.; vgl. dazu im Übrigen auch die Ausführungen der Behörde auf S. 8 des angefochtenen Bescheides, wonach die vom Beschwerdeführer erhobenen Mobbingvorwürfe von der Behörde ausführlich geprüft worden seien, wobei kein ihm gegenüber erfolgtes Mobbing habe festgestellt werden können).
3.3.1.4. Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz aufgrund der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen auf Dauer nicht mehr möglich ist.
3.3.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung)
Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er nach dem bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalkül zu erfüllen imstande wäre. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E2b) handelt, kommen als Verweisungsarbeitsplätze nämlich lediglich Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe E2b, also exekutivdienstliche Arbeitsplätze, in Betracht (s. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019, Rz 16 f.). Für die Erfüllung der Tätigkeiten auf exekutivdienstlichen Arbeitsplätzen ist generell das Vorliegen der vollen Exekutivdienstfähigkeit (also u.a. der Fähigkeit zur Erfüllung von Schicht- und Wechseldiensten, auch während der Nachtstunden, und der Fähigkeit zum Gebrauch von Waffen) erforderlich. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls nicht mehr dazu im Stande ist, diese Fähigkeiten zu erfüllen (s. Pkt. II.1.3.), kommt das Vorliegen eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes für ihn von vornherein nicht in Frage.
3.3.3. Die gegen den im Spruch genannten Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 14 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 14 Abs. 4 leg.cit. mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (somit mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses).
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einvernahme von näher genannten Zeugen in einer mündlichen Verhandlung zum Beweis der ihm gegenüber erfolgten Mobbinghandlungen muss aufgrund der unter Pkt. II.3.3.1.3. getroffenen Ausführungen nicht nachgekommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise