I425 2349325-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 17.07.2026, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mittels eines am 09.04.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2026 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, welches zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer aufgrund orthopädischer Beeinträchtigungen lediglich einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH aufweise, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wurde primär moniert, dass lediglich ein Aktengutachten ohne persönliche Untersuchung eingeholt worden sei, weswegen die schweren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auch nicht angemessen eingeschätzt worden seien. Er leide unter hochgradigen Meniskusschäden an beiden Knien, chronischen HWS-Schäden, erheblichen Schmerzen und einem Sehnenschaden in der linken Schulter, wodurch er im Alltag so stark eingeschränkt sei, dass ein GdB von mindestens 50% medizinisch gerechtfertigt sei.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge den Sachverständigen XXXX , Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmediziner, den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger sowie vorgelegter medizinischer Unterlagen ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu erstellen.
Mit Gutachten vom 25.09.2026 gelangte der Sachverständige XXXX nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers ebenfalls zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH zu bestätigen sei.
Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien mittels Schriftsatz vom 29.09.2026 unter einem mit der Ladung für eine am 14.10.2026 anberaumte Beschwerdeverhandlung übermittelt.
Am 14.10.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Sachverständigen XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Der Beschwerdeführer brachte hierbei keinerlei inhaltliche Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten vor, sondern erklärte im Wesentlichen lediglich, dass der Sachverständige ihm gegenüber im Rahmen der Begutachtung unangemessene sowie rassistische Äußerungen getätigt habe und dass er die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen beantrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2026 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat einen Wohnsitz in Österreich.
Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihm vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, wobei das Halswirbelsäulenleiden das Hauptleiden darstellt und durch die Leiden 2 und 3 nicht derart negativ beeinflusst wird, dass es zu einer Erhöhung um eine Stufe kommen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses liegt im Behördenakt ein. Dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz im Inland verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sowie der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmediziner, vom 25.09.2026. Darin legte der Sachverständige auf Basis einer persönlichen unfallchirurgischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2026 sowie unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Befunde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weswegen der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH einzuschätzen sei, wobei das Halswirbelsäulenleiden das Hauptleiden darstelle und durch die Leiden 2 und 3 nicht derart negativ beeinflusst werde, dass es zu einer Erhöhung um eine Stufe kommen würde (OZ 4).
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihm zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108). Auf die Behauptung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach der Sachverständige XXXX ihm gegenüber im Rahmen der Begutachtung unangemessene sowie rassistische Äußerungen getätigt habe und dass er infolge dessen die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen beantrage (OZ 7), ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung im nachfolgenden Unterpunkt II.3. zu verweisen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen XXXX im Gutachten vom 25.09.2026 und wurden gegen diese von den Verfahrensparteien auch keine inhaltlichen Einwendungen erhoben. Diese gutachterlichen Ausführungen werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zum Befangenheitsantrag gegen den Amtssachverständigen:
Den Parteien des Verfahrens kommt bezüglich der Amtssachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht nicht zu, allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen. Die Behörde bzw. das VwG hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und die diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidungsbegründung darzulegen, sofern eine Befangenheit nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0117, mwN).
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2020/04/0017, mwN).
Mit dem Vorwurf, das vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten sei widersprüchlich, wird eine Befangenheit nicht dargelegt; selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde kann nicht als Befangenheit des Amtssachverständigen gewertet werden (vgl. VwGH 31.03.2016, Ra 2016/07/0020, mwN).
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/14/0407, mwN).
Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen der Verhandlung, der Sachverständige XXXX habe ihm gegenüber im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 24.09.2026 unangemessene sowie rassistische Äußerungen getätigt und dass er infolge dessen die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen beantrage. Vor dem Hintergrund, dass Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und es darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 04.11.2025, Ra 2025/21/0103, mwN), ist dieses Vorbringen als Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen XXXX zu werten.
Konkret führte der Beschwerdeführer ins Treffen, der Sachverständige habe ihn nach einem Ausweis gefragt und als der Beschwerdeführer diesem seinen Reisepass gegeben habe, habe der Sachverständige sämtliche Seiten des Passes durchgeblättert, obwohl lediglich die erste Seite für die Identitätsfeststellung von Relevanz gewesen wäre. Auch habe der Sachverständige den Beschwerdeführer gefragt, welche Nationalität er habe und als der Beschwerdeführer geantwortet habe, dass er Österreicher sei, habe ihn der Sachverständige nach seiner Abstammung gefragt und warum er Österreicher sei. Auf die Antwort des Beschwerdeführers, dass er bereits seit 1992 in Österreich sei und auch kein Flüchtling sei, wobei er aus der Türkei stamme, habe der Sachverständige sinngemäß geantwortet: „Ihr seid alle gleich, ob Türken, Syrer, Iraker usw.“ (OZ 7).
Vor dem Hintergrund, dass die Behörde bzw. das VwG allgemein zur Berücksichtigung von Amtswissen verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 20.10.1999, Zl. 98/01/0552), ist eingangs hervorzuheben, dass der Sachverständige XXXX seit vielen Jahren in einer Vielzahl von Verfahren als Amtssachverständiger für das Bundesverwaltungsgericht tätig ist und nach dem hg. Amtswissen noch niemals mit derartigen Rassismusvorwürfen konfrontiert gewesen ist. Dessen ungeachtet entgegnete der Sachverständige XXXX auf die entsprechenden Vorhalte im Rahmen der Verhandlung in einer für das Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Weise, dass es bei der Begutachtung des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang offenbar gewisse Verständigungsprobleme gegeben habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt seine Intention gewesen, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise abschätzig oder herabwürdigend zu behandeln, vielmehr sei der Grund, weswegen er ihn gefragt habe, seit wann er denn österreichischer Staatsbürger sei, jener, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich geboren und zeitlebens hier niedergelassen gewesen sei, was im Hinblick auf den kulturellen Hintergrund oder den Hintergrund bezüglich etwaiger medizinischer Vorbehandlungen eines Patienten von Relevanz für die Begutachtung und Einschätzung sein könne. Des Weiteren sei der Sachverständige XXXX bei Begutachtungen stets um einen ungezwungenen Gesprächseinstieg bemüht und habe etwa auch am Vortag der Verhandlung eine Patienten aus XXXX in seiner Praxis gefragt, woher genau sie denn komme, derartige Fragen hätten keinerlei rassistischen Hintergrund (OZ 7).
Auch in Bezug auf die sinngemäß getroffene Aussage, wonach etwa Türken, Syrer oder Iraker “alle gleich” seien, vermochte der SV XXXX im Rahmen der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass es sich hierbei offenkundig um ein Missverständnis des Beschwerdeführers handle, sofern dieser vermeine, dieser Äußerung einen rassistischen Kontext zu unterstellen. Es sei zwar eine vergleichbare Aussage gefallen, jedoch nicht, um den Beschwerdeführer dadurch in irgendeiner Weise zu beleidigen oder herabzuwürdigen, sondern hätte der Sachverständige dadurch lediglich äußern wollen, dass man die genannten Ethnien rein optisch als Mediziner im Rahmen einer Begutachtung nicht unterscheiden könne, wie etwa auch Deutsche, Österreicher oder Südtiroler. Der Beschwerdeführer habe dies wohl irrtümlich als rassistischen Verbalangriff aufgefasst (OZ 7).
Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung auch noch ein Empfangsbestätigungsmail des Vereins XXXX vom 08.10.2026 auf seinem Handy vorwies, wonach er sich aufgrund der Erfahrungen bei seiner Begutachtung (etwa eine Woche zuvor, sprich etwa Anfang Oktober) hilfesuchend an diesen Verein gewandt habe, ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Gutachten von XXXX zugleich mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 29.09.2026 in seinem elektronischen Verfügungsbereich abgeholt hat (vgl. E-Zustellungsprotokoll, OZ 5). Die Rassismusvorwürfe gegen den Sachverständigen XXXX wurden sohin erst zu einem Zeitpunkt erhoben, als der Beschwerdeführer bereits Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Behördengutachten ebenfalls von einem GdB von 40 vH ausgeht, und nicht etwa im unmittelbaren Nachgang zur Begutachtung am 24.09.2026. Diese Chronologie legt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung nahe, dass die Rassismus- und Befangenheitsvorwürfe gegen den Sachverständigen XXXX primär aus verfahrenstaktischen Gründen erhoben wurden, nachdem auch das Gerichtsgutachten nicht zum seitens des Beschwerdeführers gewünschten Ergebnis gelangte.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich in einer Gesamtschau letztlich keine Anhaltspunkte für eine Mentalreservation beim Amtssachverständigen XXXX und liegt somit auch keine Befangenheit vor. Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen ist, muss schon deswegen über einen Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden (vgl. VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050, mwN).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
§§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, lauten wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens des medizinischen Sachverständigen XXXX in seinem Gutachten vom 25.09.2026 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH aufweist.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % ein Behindertenpass auszustellen ist, gegenständlich nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bewertung einzelner Leiden durch Sachverständigenbeweis oder der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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