IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Stefan JÖCHTL, Sekretär der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 14.04.2026, GZ. 90026681/006-LPDW/2025 betreffend Übergenuß (§ 13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 4 und 9a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Bescheid vom 27.03.2025, GZ. 90026681/006-LPDW/2025, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 neu fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen
I.3. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge im Hinblick auf die durch BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage den obgenannten Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.11.2025, GZ. 90026681/006-LPDW/2025 neu festgesetzt und um 365 Tage verringert wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
I.4. Die belangte Behörde erließ in weiter Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (idF GehG) wird festgestellt, dass Sie anlässlich Ihrer besoldungsrechtlichen Neueinstufung gemäß § 169f GehG ab dem 01.05.2016 einen Bruttoübergenuss in der Höhe von 861,29 € erhalten haben.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß dem Bundesgesetz BGBi. I Nr. 137/2023 die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt sei. Der diesbezügliche Bescheid (GZ. 90026681/006-LPDW/2025) sei mit 25.04.2025 rechtskräftig geworden. Im Ergebnis sei eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters in der Höhe von +469 Tage festgestellt worden. Die Korrektur der Basisbezüge sei mit 15.09.2025 durchgeführt worden, weswegen die Auszahlung des verbesserten Besoldungsdienstalters mit 01.10.2025 stattgefunden habe,
Gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBI. Nr. 25/2025 sei die neuerliche Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin erfolgt. Der diesbezügliche Bescheid (GZ. 90026681/006-LPD W/2025 W/2025), gefertigt am 17.11.2025 sei mit 05.01.2026 rechtskräftig geworden. Hierdurch sei eine Verminderung des Besoldungsdienstalters auf +365 Tage festgestellt worden.
Die Korrektur der Basisbezüge aufgrund der Verminderung des Besoldungsdienstalters sei mit 23.02.2026 durchgeführt worden, weswegen die zu hohe Auszahlung mit 02.04.2026 als Übergenuss rückgefordert worden sei.
Die geänderten Bestimmungen des § 169f GehG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025 seimit 1. August 2025 in Kraft getreten.
Im Zuge dieser amtswegigen Neufestsetzung sei das Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des § 169f Abs. 4 GehG auf Basis der Differenz zwischen dem bisherigen Vorrückungstermin und dem nunmehr für den Vergleichsstichtag maßgeblichen fiktiven Vorrückungstermin neu berechnet worden. Dabei habe sich eine Verringerung des Besoldungsdienstalters um 104 Tage gegenüber der bisher festgesetzten Rechtslage ergeben.
Aufgrund dieser Neuberechnung sei die bisherige besoldungsrechtliche Einstufung nicht mehr zutreffend gewesen. Die darauf beruhenden Bezüge seien daher in einer höheren Höhe ausbezahlt, als sie nach der geltenden Rechtslage gebührt hätten. In diesem Umfang liege ein Übergenuss im Sinne des § 13 a GehG vor.
Ein schutzwürdiger guter Glaube an die Rechtmäßigkeit der Überzahlung sei für Auszahlungen vor dem 1. August 2025 anzunehmen, da die Bezüge auf Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides nach der damals geltenden Rechtslage geleistet worden seien. Ab Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen mit 01.08.2025 könne ein solcher guter Glaube jedoch nicht mehr angenommen werden. Mit Wirksamwerden der gesetzlichen Deckelung und der darin ausdrücklich vorgesehenen verpflichtenden Abänderung bereits abgeschlossener Neueinstufungen gemäß $ 169f Abs. 9a GehG musste damit gerechnet werden, dass es zu einer neuerlichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters und gegebenenfalls auch zu einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Einstufung kommt. Die Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, sei gemäß Art. 49 Abs. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Bundesgesetzblattgesetz (BGBIG) durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt erfolgt. Damit sei die maßgebliche Rechtsänderung ab dem Zeitpunkt der Kundmachung für jedermann öffentlich zugänglich und bei objektiver Betrachtung erkennbar gewesen. Ab dem Inkrafttreten der Neuregelung sei daher objektiv erkennbar gewesen, dass die bisherige besoldungsrechtliche Einstufung einer neuerlichen gesetzlichen Überprüfung unterliege und eine Korrektur — auch zu Ungunsten der betroffenen Person — eintreten könne.
Der Bruttoübergenuss setze sich aus dem in der Anlage befindlichen Gehaltszettel (Summe Bruttobezüge) vom April 2026 abzüglich der aktuellen Anweisungen des aktuellen Monats „02/2026", sowie sämtlicher Nachzahlungen des „02/2026" zusammen.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Sinne von § 13a Abs 1 GehG keine zu Unrecht empfangene Leistung vorliege, die rückforderbar sei. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen jedenfalls bis zur Rechtskraft des die Rechtslage abändernden Bescheides 90026681/006-LPD W/2025 zu Recht (auf Grundlage eines rk Bescheides) empfangen. Ein rückwirkender Eingriff in das so rechtmäßig erworbene Einkommen sei gesetzlich nicht (auch nicht durch § 13a GehG) vorgesehen.
Selbst wenn die Zahlung an sich rückforderbar wäre, habe die Beschwerdeführerin diese gemäß § 13a Abs 1 GehG jedenfalls im guten Glauben empfangen.
Da eine Information über die mögliche Korrektur des Besoldungsdienstalters und eine daraus folgenden Übergenuss aber durch die belangte Behörde an die dieser unterstellten Dienststellen erst mit Schreiben vom 15.10.2025 erfolgt sei, habe bis zu diesem Zeitpunkt, sohin jedenfalls bezüglich der Nachzahlung mit dem Bezug für Oktober 2025 ein Empfang im guten Glauben vorgelegen.
In keiner Weise sei für die Führerin vor der Information durch die Zustellung des abändernden Bescheides 00031263/005-LPD W/2025 erkennbar gewesen, dass es zu einer Rückzahlung kommen könnte. Gegenteilige Feststellungen seien im Bescheid zu Recht nicht getroffen worden.
Nach der Judikatur des VwGH (Ra 2025/12/0083) eine für die Frage des Vorliegens von gutem Glauben maßgeblich, ob es dem Empfänger auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, die belangte Behörde habe dies im angefochtenen Bescheid nicht aufzuzeigen vermocht.
Die bloße Tatsache der Kundmachung der Änderung der Rechtslage zum 1. August 2025 im BudgetBegteitG habe weder zu einer subjektiven Kenntnis noch zu ernsthaften Zweifeln führen ein, weil die Beschwerdeführerin diese Bestimmung weder gekannt noch diese hätte kennen müssen in dem Sinne, dass die Unkenntnis dieser Änderung als sorgfaltswidrig anzusehen wäre.
Wenn die belangte Behörde im Bescheid zur Begründung der Verpflichtung zum Rückersatz ausführe, dass (allgemein) mit Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung davon habe ausgegangen werden sein, dass es zu einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung kommen könne, so sei dies für die Frage der der Beschwerdeführerin konkret zuzumessenden Gutgläubigkeit irrelevant und belaste den Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit.
In diesem Sinn wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen (VwGH 2005/12/0224) statt rein auf die Kundmachung der gesetzlichen Änderung Bezug zu nehmen.
Nach Auffassung der belangten Behörde müsste jeder Dienstnehmer ständig alle kundgemachten Gesetze lesen, fachlich bewerten und im Hinblick auf potenzielle Auswirkungen auf die ihm gebührenden Bezüge einschätzen.
Das überspanne erkennbar das Maß der Sorgfalt in eigenen dienstlichen Angelegenheiten, das auch von einem auch vollkommen gewissenhaften und peniblen Dienstnehmer erwartet werden könne.
Da somit in keiner Weise objektiv erwartet werden könne, dass die Beschwerdeführerin das BudgetBegleitG 2025 gelesen habe, wozu sie keinerlei Veranlassung gehabt und zumal sie dies auch nicht getan habe, sei damit das Vorliegen des die Rückforderung ausschließenden guten Glaubens evident.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei Kenntnis des § 169f Abs 9a GehG idF des BudgetbegleitG, die bei der Beschwerdeführerin am 01.08.2025 nicht vorgelegen sei, keine Zweifel hätten ergeben müssen, sei aus dieser Bestimmung doch nicht erkennbar, ob (und welche) Bezugsbestandteite in welcher Höhe allenfalls durch nachfolgenden Eingriff in die bestehende individuelle Rechtslage unrechtmäßig werden könnten.
Hinsichtlich der im Spruch enthaltenen Höhe des zu erstattenden Betrages sei im Bescheid nicht näher ausgeführt, wie sich dieser berechne. Dies stelle einen erheblichen Begründungsmangel dar, zumal in keiner Weise überprüft werden könne, ob die festgestellte Höhe der Rückzahlung gesetzmäßig ermittelt worden sei.
Es werde daher beantragt,
den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung zum Ersatz jener nachgezahlten Bezüge treffe, die diese auf Grundlage des Bescheides 90026681/005-LPD W/ 2025 vom 27. März 2025mit dem Monatsbezug Oktober 2025 empfangen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
Mit Bescheid vom 27.03.2025, GZ. 90026681/005-LPDW/2025, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 mit 2537,3334 Tagen neu fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge im Hinblick auf die durch BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage den obgenannten Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.11.2025, GZ. 90026681/006-LPDW/2025 zum 28.02.2015 mit 2433,3334 Tagen festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Nachzahlung der sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2025 verbesserten Besoldungsdienstalter ergebenden Bezüge erfolgte mit Gehaltszettel vom 15.09.2025. An diesem Tag erfolgte auch die Überweisung auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin.
Der Übergenuss für den Zeitraum August 2025 bis März 2026 beträgt € 861,29 und setzt sich wie folgt zusammen:
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Höhe der geforderten Beträge aus der im Akt liegenden Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den April 2026 ergibt. Unbestritten ist, dass Beschwerdeführerin die sich aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters durch den Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2025 ergebende Bezugsnachzahlung mit 01.10.2025 erfolgt ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 13 a GehG lautet- auszugsweise - wie folgt:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
[…]"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).
Zum Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung:
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157).
Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).
Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten (VwGH, 16.09.2010, GZ. 2009/12/0191).
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde Bescheid vom 27.03.2025 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin auf Basis der durch BGBl I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage neu festgesetzt hat. Aufgrund der durch BGBl. I Nr. 25/2025 (in Kraft getreten am 01.08.2025) geänderten Rechtslage musste abermals eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin erfolgen (Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2025, GZ. 90026681/006-LPD W/2025). Dabei trat an die Stelle in Tage auszudrücken den Differenz zwischen dem Vergleichsstichtag und dem letzten unter Außerachtlassung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten festgestellten Vorrückungsstichtages den Differenz zwischen den aus dem Vergleichsstichtag bzw. dem letzten unter Außerachtlassung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten ergebenden Anfangsterminen (§ 169f Abs 4 GehG idF BGBl. I Nr 25/2025). Naturgemäß können bei dieser Neuberechnung Ergebnisse auftreten, die von jenen auf Grundlage der mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage - sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil des Betroffenen – abweichen. Mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 am 01.08.2025 musste daher jeder Beamte damit rechnen, dass einerseits eine Neuberechnung vorzunehmen war und ihm diese auch zu seinem Nachteil gereichen konnte. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - nicht nach ihrem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Zahlungen zumindest hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt umso mehr, als sie die in Rede stehenden Zahlungen zwei Monate nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 erhalten hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13a Abs. 1 GehG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Insbesondere wirft die Anwendung der Rsp des VwGH zu Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistung (Bezüge) auf einen konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls dann nicht auf, wenn das VwG zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt (VwGH 04.03.2024, Ra 2022/12/0156; 22.10.2015, Ra 2015/12/0046).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
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