JudikaturVwGH

Ra 2015/12/0046 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2015

Soweit sich der Revisionswerber im Rahmen seines Zulässigkeitsvorbringens auf Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beruft, wonach die Beurteilung des "durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt" einer Überprüfung durch den VwGH unterliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass damit keinesfalls der Charakter jeder in diesem Zusammenhang getroffenen einzelfallbezogenen Beurteilung als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG in der seit 1. Jänner 2014 in Kraft stehenden Fassung dieses Absatzes feststeht.

Vorliegendenfalls berief sich der Revisionswerber zur Begründung der Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistung (Bezüge) im Wesentlichen auf einen Sachverhaltsirrtum betreffend seinen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit. Nach der in Auslegung des § 13a Abs. 1 GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist diesfalls ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. E 19. Februar 2003, 2001/12/0116). Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf einen konkreten Einzelfall stellt keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt in einem solchen Zusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn das VwG zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt. Dies ist hier auf Grund der Übermittlung der Aufforderung der Dienstbehörde unter Anschluss eines die Dienstfähigkeit bestätigenden Sachverständigengutachtens an den Revisionswerber der Fall (zur Untauglichkeit gegenteiliger ärztlicher Bestätigungen zur Begründung von geschütztem Vertrauen unter dem Gesichtspunkt des Entfalls von Bezügen vgl. E 27. September 2011, 2009/12/0198; B 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0014; nach dem Ende des Bezugszeitraumes erstattete ärztliche Gutachten können keinen gutgläubigen Empfang begründen).

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