IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Burgenland vom 09.09.2026, GZ BD/PS-2-352/88-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/2026 die XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule). Bei der gegenständlichen Schule handelt es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht.
2. Mit Schreiben vom 31.08.2026 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Steiermark die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an der gegenständlichen Schule für das Schuljahr 2026/2027 an. Mit Bescheid vom 02.09.2026, GZ VIIIHa3/212-2026, wies die Bildungsdirektion für Steiermark die Anzeige wegen Versäumung der Anzeigefrist zurück.
3. Am 03.09.2026 verlegte die Familie des Zweitbeschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz vom Bundesland Steiermark in das Bundesland Burgenland. Noch am selben Tag brachte die Erstbeschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) für das Schuljahr 2026/2027 ein.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.09.2026, GZ BD/PS-2-352/88-2026, wies die belangte Behörde die Anzeige vom 03.09.2026 gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Unterrichtsjahr 2025/2026 im Burgenland am 03.07.2026 geendet habe und die Anzeige somit bis spätestens 10.07.2026 bei der belangten Behörde einlangen hätte müssen.
5. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, das die Familie der Beschwerdeführer bis 03.09.2026 noch keinen Hauptwohnsitz im Burgenland gehabt habe. Die belangte Behörde sei daher während der von dieser herangezogenen Anzeigefrist örtlich noch nicht zuständig gewesen. Der Erwerb des Wohnhauses und der Wohnsitzwechsel hätten sich verzögert; die Schlüsselübergabe sei erst am 17.08.2026 erfolgt. Nach dem tatsächlichen Wohnsitzwechsel sei die Anzeige unverzüglich eingebracht worden. Ergänzend verwies die Erstbeschwerdeführerin auf außergewöhnliche familiäre Belastungen.
6. Hiergerichtlich einlangend am 28.09.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer unterliegt im Schuljahr 2026/2027 der allgemeinen Schulpflicht.
1.2. Am 03.09.2026 verlegte die Familie des Zweitbeschwerdeführers ihren Wohnsitz vom Bundesland Steiermark in das Bundesland Burgenland.
1.3. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 31.08.2026 bei der Bildungsdirektion für Steiermark erstmals die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an der gegenständlichen Schule für das Schuljahr 2026/27 an. Die Anzeige wurde von der Bildungsdirektion für Steiermark mit Bescheid vom 02.09.2026 als unzulässig zurückgewiesen.
1.4. Am 03.09.2026 zeigte die Erstbeschwerdeführerin abermals die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an der gegenständlichen Schule für das Schuljahr 2026/27 an, diesmal bei der belangten Behörde .
1.5. Im Bundesland Burgenland begannen die Hauptferien des Schuljahres 2025/2026 am Samstag, 04.07.2026. Das Unterrichtsjahr endete daher mit 03.07.2026.
1.6. Im Bundesland Burgenland begannen die Hauptferien des Schuljahres 2025/2026 am
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anzeigen vom 31.08.2026 und vom 03.09.2026, der Meldebestätigung, dem Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 02.09.2026, dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und der Beschwerde samt Beilagen.
Die Daten des Wohnsitzwechsels und der Einbringung der Anzeigen sind aktenkundig und ebenso unstrittig wie der Umstand, dass vor Ablauf der gesetzlichen Anzeigefrist keine Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2026/2027 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Zum Prüfungsumfang und zur örtlichen Zuständigkeit
Hat die Behörde einen Antrag oder - wie hier - eine Anzeige zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG ist dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Verfahrenskonstellation verwehrt (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).
Nach § 3 Z 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in sonstigen Sachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten. Der Verwaltungsgerichtshof hat für Verfahren nach § 11 SchPflG ausdrücklich ausgesprochen, dass die örtliche Zuständigkeit dem Wohnsitz folgt und ein Wohnsitzwechsel bei der Zuständigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen ist (VwGH 29.05.1995, 94/10/0188).
Da die Familie der Beschwerdeführer seit 03.09.2026 ihren Hauptwohnsitz im Burgenland hat, war die belangte Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides örtlich zuständig. Der Wechsel des Wohnsitzes von einem Bundesland in ein anderes bewirkt jedoch nicht, dass die Anzeigefrist gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG neu zu laufen beginnt.
3.2.2. Zur maßgeblichen Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem in Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen; die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert die zeitliche Vorgabe des § 11 Abs. 3 SchPflG als Präklusivfrist. Sie dient sowohl der organisatorischen Vorsorge der Schulverwaltung als auch dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Eine nach dem maßgeblichen Termin eingelangte Anzeige ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; 20.06.1994, 94/10/0061). Der maßgebliche Zeitpunkt ist das Einlangen der Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).
3.2.3. Zur Verspätung der Anzeige
Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die Anzeige bei der belengten Behörde erst am 03.09.2026 eingebracht wurde. Sie leiten die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe vielmehr daraus ab, dass die belangte Behörde vor dem Wohnsitzwechsel für die Erledigung der Angelegenheit noch nicht örtlich zuständig gewesen sei.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG knüpft den Endtermin der Anzeigefrist an das Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres. Die Bestimmung sieht weder für einen zwischenzeitig erfolgten Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland noch für einen dadurch ausgelösten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde vor, dass eine – bereits abgelaufene – Frist neu zu laufen beginnen würde. Der Wohnsitzwechsel kann somit keine Ausnahme von der Präklusivwirkung des Fristablaufs bewirken.
Da somit keine rechtzeitige Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG vorliegt, hat die belangte Behörde die Anzeige zu Recht zurückgewiesen. Auf die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG, insbesondere die Gleichwertigkeit des Unterrichts an der genannten Privatschule, war nicht einzugehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Zudem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und - mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs - auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusivwirkung und zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens nach § 11 Abs. 3 SchPflG ist gefestigt. Ebenso ist geklärt, dass die örtliche Zuständigkeit in Verfahren nach § 11 SchPflG dem Wohnsitz folgt. Die Beurteilung, dass ein nach Ablauf der gesetzlichen Präklusivfrist erfolgender Wohnsitzwechsel keinen neuen Fristenlauf eröffnet, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik der genannten Bestimmungen.
3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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