BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Johannes ZACH, gegen den am 13.05.2026 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), ausgestellten Behindertenpasses, OB: XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer war im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – dies basierend auf einem - nach einer persönlichen Untersuchung - erstatteten Gutachten.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2026 unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Das daraufhin von der belangten Behörde eingeholte auf der Aktenlage basierende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 15.04.2026, ergab Folgendes:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Unverändert besteht das führende Leiden 1.
Herabsetzung der Leiden 2 und 4 bei befundmäßigen Hinweisen auf Verbesserung.
Neu anerkannt wird Leiden 3.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamt-GdB wird von 70 auf 60vH herabgesetzt.
Nachuntersuchung 09/2029 – Neuevaluierung des führenden Leidens nach Ablauf der Heilbewährung“
Zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass das Darmleiden nicht mehr als akut anzusehen sei, nachdem die (neue) Entyviotherapie etabliert wurde.
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom 29.04.2026 vor, in welchem die Notwendigkeit eines Parkausweises behauptet wurde. Zudem erscheine eine Erhöhung des festgestellten Behinderungsgrades aus ärztlicher Sicht gerechtfertigt.
In einer darauf bezugnehmenden Stellungnahme blieb der befasste Allgemeinmediziner bei seiner Einschätzung bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Am 13.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 30.09.2029 befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Gegen die Höhe des Grades der Behinderung im Behindertenpass erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass das medizinische Ermittlungsverfahren lediglich ein Aktenverfahren gewesen sei und in diesem nicht ausreichend auf die vorgelegten Urkunden eingegangen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178).
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde zutreffend, dass das gesamte medizinische Ermittlungsverfahren – sowohl das Sachverständigengutachten vom 15.04.2026 als auch die auf das vorgelegte ärztliche Attest bezugnehmende Stellungnahme vom 11.05.2026 - ausschließlich auf der Aktenlage beruht und er zu keinem Zeitpunkt persönlich untersucht wurde. Zwar liegt ein Vorgutachten vom 06.03.2025 im Akt ein, in dessen Rahmen eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden hatte, diese Untersuchung lag jedoch bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des gegenständlichen Aktengutachtens vom 15.04.2026 über ein Jahr zurück, weshalb es aktuell jedenfalls nicht ausreichend war, ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten einzuholen, zumal bezüglich Leiden 2 in diesem Zeitraum eine andere Therapie etabliert wurde (welche laut Aktengutachten kausal für das Nichtmehrvorliegen der Voraussetzungen für die im Vorverfahren gewährte Zusatzeintragung ist „[Das Darmleiden ist nicht mehr als akut anzusehen, nachdem die Entyviotherapie etabliert wurde]“).
Auch wurde erstmalig ohne persönliche Begutachtung ein generalisiertes orthopädisches Leiden (relativ hoch) mit 30% unter 02.02.02 – funktionelle Auswirkungen mittleren Grades - eingestuft.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Rahmen des gewährten Parteiengehörs ein ärztliches Attest vom 29.04.2026 vor, in dem verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen angeführt wurden samt Hinweis, dass aus Sicht des behandelnden Arztes unter anderem eine Erhöhung des festgestellten Behinderungsgrades gerechtfertigt erscheine.
In der auf dieses Attest bezugnehmenden Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 11.05.2026 wird jedoch ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ eingegangen. Die im ärztlichen Attest monierte Erhöhung des bereits festgestellten Grades der Behinderung wird hingegen nicht thematisiert.
Das medizinische Ermittlungsverfahren weist also insgesamt gravierende Mängel auf, die einer Aufklärung bedürfen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung daher ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt. Die ohne persönliche Untersuchung vorgenommen Einschätzung kann nicht bedenkenlos nachvollzogen werden und wäre das SMS verpflichtet gewesen, ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen – wie auch vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht wurde. Eine abschließende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ist auf Grundlage der vorliegenden Akten für den erkennenden Senat daher nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im Verfahren ein Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, und zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen haben:
Folgende Punkte sind zu beurteilen:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
- Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen
- Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
- Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
2. Weiters werden auch die im ärztlichen Attest vom 29.04.2026 aufgezählten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die aktuellen internistischen sowie dermatologischen Beschwerden, einer Beurteilung zu unterziehen sein.
3. In weiterer Folge hat eine Zusammenfassung der Leiden des Beschwerdeführers zu erfolgen und es ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und die Behörde im Anschluss zu entscheiden haben.
Hingewiesen wird auch darauf, dass über den zeitgleich mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ offenbar bisher nicht abgesprochen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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