Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch RA XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 10.07.2025, Zl. 323 Jv 33/25k-33, 458 Rev 2447/25f, betreffend die Rückerstattung von Gerichtsgebühren den
BESCHLUSS
gefasst:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX beantragte in eigenem Namen am 21.05.2025 die Rückerstattung von aus seiner Sicht unberechtigt eingezogenen Eingabegebühren in der Grundbuchsache seiner Mandantschaft (dem Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Urfahr zum Geschäftszeichen TZ 3889/2024 in Höhe von 47 Euro.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 10.07.2025, Zl. 323 Jv 33/25k-33, 458 Rev 2447/25f, wurde der Antrag des XXXX auf Rückerstattung der in der Grundbuchsache TZ 3889/2024 laut TP 9 lit a) GGG in Höhe von 47 Euro eingezogenen Eingabengebühr abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass XXXX im Grundbuchsverfahren als Vertreter des Beschwerdeführers aufgetreten ist und für den für diesen am 01.10.2024 eingebrachten Grundbuchsantrag die Eingabengebühr in Höhe von 47 Euro eingezogen worden sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.10.2024 sei in dieser Rechtssache ein Verbesserungsauftrag ergangen, demzufolge der Antrag vom 01.10.2024 als Folgeantrag zur Gänze neu einzubringen sei. Am selben Tag habe der Vertreter des Beschwerdeführers einen neuen Grundbuchsantrag eingebracht und nicht den im Verbesserungsauftrag vorgeschriebenen Folgeantrag. Zumal insofern ein neuer Grundbuchsantrag eingebracht worden sei, habe erneut die Eingabegebühr gemäß TP 9 lit a) GGG in Höhe von 47 Euro eingezogen werden müssen. Eine Rechtsgrundlage, die die Behörde zu einer Rückzahlung der Eingabengebühr wegen eines Irrtums eines Antragsvertreters legitimieren würde, existiere nicht, weshalb der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 29.07.2025 erhobene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Grundbuchsverfahren dem Verbesserungsauftrag entsprechend ein Folgeantrag zur Gänze neu eingebracht worden sei, zumal im entsprechenden Informationsfeld angemerkt worden sei, dass es sich um eine Verbesserung handeln würde. Die Eingabegebühren seien daher zu Unrecht erneut eingezogen worden.
II. Feststellungen:
XXXX begehrte am 21.05.2025 mittels im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Antrag vom 21.05.2025 nicht als Vertreter des Beschwerdeführers, sondern als Antragsteller die Rückerstattung von in dem beim Bezirksgericht Urfahr unter dem GZ. TZ 3889/2024 geführten Grundbuchsverfahren eingezogenen Eingabegebühren in Höhe von 47 Euro.
Mit dem bekämpften Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 10.07.2025, Zl. 323 Jv 33/25k-33, 458 Rev 2447/25f wurde der Antrag des XXXX abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob nicht XXXX Beschwerde, sondern die antragstellende Partei des Grundbuchverfahrens XXXX , vertreten durch XXXX als Rechtsanwalt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Insbesondere weist der am 21.05.2025 eingebrachte Antrag auf Rückerstattung der Grundbuch-Eingabegebühren als einzigen Antragsteller sowohl am ERV-Deckblatt, als auch im Text der Eingabe und als Unterfertiger am Ende der Eingabe unmissverständlich den Rechtsanwalt XXXX selbst aus, wohingegen der Antragsteller im Grundbuchverfahren, XXXX , im Rückforderungsantrag keine Erwähnung findet (vgl. OZen 4,1 bis 4,3 im Verwaltungsakt der belangten Behörde).
Die Feststellungen zum bekämpften Bescheid, insbesondere, dass damit der Antrag des XXXX (und nicht des XXXX ) abgewiesen wurde, ergeben sich aus ebendiesem, dessen Spruch insoweit eindeutig ist.
Der Umstand, dass in weiterer Folge gegen den an XXXX adressierten Bescheid nicht dieser sondern XXXX Beschwerde erhob, ergab sich ebenso eindeutig aus dem Beschwerdeschriftsatz, wo ebendieser als Beschwerdeführer auftritt, während XXXX eindeutig als sein Vertreter im Beschwerdeverfahren auftritt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 4 GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse des in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 mwN).
Hinsichtlich der Eintragungsgebühr ist gemäß § 25 Abs. 1 lit a GGG derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß § 25 Abs. 1 lit b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Diejenige Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint, ist demnach zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs. 1 lit a GGG verpflichtet.
Der Eingabengebühr nach TP 9 lit. a Z 1 unterliegen alle Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch, die Eingabegebühr beträgt EUR 47,00.
Gemäß § 6c Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach § 1 Abs. 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
Die Rückzahlung ist gemäß § 6c Abs. 2 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
2. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (statt aller VwGH 14.03.2024, Ro 2022/11/0003).
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer ( XXXX ) nicht Adressat des hier angefochtenen Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 10.07.2025, Zl. 323 Jv 33/25k-33, 458 Rev 2447/25f, mit welchem der Antrag des XXXX auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren gemäß § 6c GEG gerichteten Antrag gestellt. Der angefochtene Bescheid spricht sohin nicht über Rechte des Beschwerdeführers ab.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist bei diesem Ergebnis nicht gegeben. Die dennoch erhobene Beschwerde ist folglich mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 4 GGG zufolge jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. § 4 Abs. 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, ändert an der Haftung für die Gebühren jedoch nichts. Gebührenschuldner bleibt die einschreitende Partei, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist.
Folglich ist bei Einziehung der Gebühr vom Gebührenkonto des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Zahlungspflicht der vertretenen Partei nicht der Rechtsanwalt im eigenen Namen, sondern nur namens der vertretenen Partei zum Antrag auf Rückzahlung berechtigt (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 6c GEG E2). Der in eigenem Namen gestellte Rückzahlungsantrag des XXXX wäre daher bei zutreffender rechtlicher Würdigung zurückzuweisen gewesen, zumal der Antragsteller nicht der Gebührenschuldner ist. Aufgrund der Unzulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde konnte dieser Umstand im Rechtsmittelverfahren allerdings nicht aufgegriffen werden.
4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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